Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren des Kantons Zug
                            Verordnung  über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den  Berufsbildungszentren des Kantons Zug  Vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  1  Abs.  3, §  44  Abs.  1, §  47  Abs.  2 und §  48 des Personalge  -  setzes vom 1. September 1994  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Lehrpersonen am GIBZ, am KBZ und am LBBZ
                            1  Lehrpersonen   der   beruflichen   Grundbildung   am   gewerblich-industriellen  (GIBZ), am kaufmännischen (KBZ) und am landwirtschaftlichen Bildungs  -  zentrum   (LBBZ)   werden   bezüglich   Lohnklassen   folgendermassen   einge  -  reiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrpersonen   mit   abgeschlossener   fachlicher   und   entsprechender  pädagogischer  Ausbildung   auf   Hochschulstufe   werden   im   1.   bis   3.  Dienstjahr in der 19. Klasse, ab dem 4. Dienstjahr in der 20. und ab 1.  Januar   des   Kalenderjahres,   in   dem   das   43.  Altersjahr   erfüllt   ist   und  nach 10 Dienstjahren in der 21. Klasse eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen ohne fachlichem Abschluss auf Hochschulstufe jedoch  mit   entsprechendem   eidgenössischem   Berufsabschluss   werden   im   1.  bis 3.  Dienstjahr  in der  Lohnklasse   16, ab dem  4. Dienstjahr  in  der  Klasse 17 und ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Alters  -  jahr erfüllt ist und nach 10 Dienstjahren in der 18. Klasse eingereiht.  Lehrpersonen mit der für nebenberufliche Tätigkeit vorgeschriebenen  berufspädagogischen Ausbildung werden eine Klasse, jene mit der für  hauptberufliche Tätigkeit vorgeschriebenen berufspädagogischem Ab  -  schluss auf Hochschulstufe zwei Klassen höher eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrpersonen für das Fach Sport werden eine Klasse tiefer eingereiht  als die unter §  1  Bst.  a) und b) aufgeführten Lehrpersonen.  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lehrpersonen mit fehlendem pädagogischem Abschluss
                            1  Lehrpersonen   gemäss   §  1  Bst.  a)   und   c)   mit   fehlendem   pädagogischem  Abschluss werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beförderungen
                            1  Bei   guter   Leistung,   Fähigkeit   und   Eignung   erfolgen   die   Gehaltsklassen-  und Stufenanstiege, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einjährigen Stu  -  fen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Steht ein Gehaltsanstieg im Sinn von §  1  Bst.  a) und b) an, wird die  Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres  nach dem erfüllten ersten Dienstjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besitzstand und Neueinreihung
                            1  Lehrpersonen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses  in einer höheren Gehaltsklasse und Stufe eingereiht sind, bleiben solange in  der   betreffenden  Gehaltsklasse  und  -stufe,  bis  die  Gehaltseinreihung nach  neuem Beschluss höher ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses  in einer zu tiefen Gehaltsklasse eingereiht sind, werden auf den 1. August  2008 neu eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmeregelung für Lehrpersonen mit Spezialausbildungen
                            1  Um   für   die   Berufsfachschulen   besonders   geeignete   Lehrpersonen   mit  Spezialausbildungen   gewinnen   oder   erhalten   zu   können,   kann   das   Gehalt  gemäss §  49 des Personalgesetzes in Ausnahmefällen angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Vereinbarungen zwischen der Volkswirtschaftsdirektion und der  Finanzdirektion werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anstellungsbedingungen   für   Lehrer   an   der   Gewerblich-industriellen  Berufsschule des Kantons Zug vom 24. Juni 1996 zusammen mit den  Besoldungstabellen für Hauptlehrer, Lehrbeauftragte und Stellvertreter  der GIBZ/STZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anstellungsbedingungen   für   Lehrkräfte   an   der   Kaufmännischen   Be  -  rufsschule Zug vom 31. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.05.2008  01.08.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 733  18.11.2008  22.11.2008  § 3 Abs. 1,  b)  geändert  GS 29, 977  25.08.2015  01.01.2016  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2015/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.05.2008  01.08.2008  Erstfassung  GS 29, 733
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  18.11.2008  22.11.2008  geändert  GS 29, 977
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 25.08.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/055