Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches an die Weseta Kra... (VII B/532/15)
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Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches an die Weseta Kraftwerke AG in Engi

VII B/532/15 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches an die Weseta Kraftwerke AG in Engi Vom 11. November 1998 (Stand 11. November 1998) (Erlassen vom Landrat am 11. November 1998)

Art. 1 Umfang der Konzession

1 Die Weseta Kraftwerke AG in Engi (Konzessionärin) beabsichtigt die Aus - nützung der Wasserkraft des Mühlebaches,
a. umfassend: 1. eine neue Fassung am Mühlebach, 2. neue Druckleitung, 3. neue Turbine mit Generator;
b. zwischen den Koten 1172 Meter (Fassung) und der Einleitung in den Mühlebach (811 m).
2 Der Landrat des Kantons Glarus erklärt bezüglich des für dieses Vorhaben zu nutzenden Gewässerabschnittes den Verzicht des Kantons auf das ihm gemäss dem Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1918 über Verwer - tung von Wasserkräften 1 ) zustehende Enteignungsrecht und erteilt der We - seta AG in diesem Sinne die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches.
3 Die eingereichten Pläne und Unterlagen sind als generelles Projekt ver - bindlich. Das definitive Projekt ist auf eine Ausbaumenge von maximal
1100 Liter pro Sekunde, vorbehalten der Restwassermenge gemäss Arti - kel 10, zu konzipieren.

Art. 2 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetrieb - nahme an gerechnet, erteilt.

Art. 3 Bewilligungen

1 Für den Bau des Kraftwerkes sind folgende Bewilligungen notwendig, wor - über auf der Grundlage der einschlägigen Stellungnahmen der Bewilligungs - behörden nach dem Konzessionsverfahren entschieden wird:
a. Bewilligung nach dem eidgenössischen Wasserrechtsgesetz (Art. 17);
b. Bewilligung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (Art. 30ff.);
c. Bewilligung nach dem eidgenössischen Fischereigesetz (Art. 8);
d. Bewilligung nach dem eidgenössischen Waldgesetz (Art. 5ff.); 1) GS VII B/531/1 SBE VII/2 70 1
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e. Bewilligung nach dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutz - gesetz (Art. 18);
f. Bewilligung nach dem kantonalen Energiegesetz 1 ) (Art. 2);
g. Bewilligung nach dem kantonalen Raumplanungs- und Bauge - setz 2 ) (Art.32).
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung der Bundesgesetze erge - ben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getra - gen.
3 Mit dem Entscheid nach dem kantonalen Energiegesetz eröffnet der Regie - rungsrat auch die Entscheide nach den anderen in Absatz 1 genannten Ge - setzen.

Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten

1 Soweit für die Erstellung der erforderlichen Anlagen der Erwerb von Grund und Boden sowie dinglichen Rechten erforderlich ist, sind sie von der Kon - zessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte Dritter werden durch diese Konzession nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verstän - digen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu besei - tigen.
3 Wird der Kanton wegen Verletzung von privaten Rechten durch diese Ver - leihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Art. 5 Wasserbaupolizei

1 Die Konzessionärin bleibt der Wasserbaupolizei von Bund und Kanton un - terstellt.

Art. 6 Fristen

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,
a. innert dreier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
b. innert fünf Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb zu setzen. 3 )
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionärin hin diese Fristen angemessen verlängern. 1) GS VII E/1/1 2) GS VII B/1/1 3) Fristen verlängert, RR 20. Dezember 2005: Baubeginn, 11. November 2009; Fertig - stellung, 11. November 2011
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Art. 7 Umwelt

1 Sämtliche Anlagen, insbesondere die Fassung, sind so zu bauen und zu betreiben, dass das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Fassung und Druckleitung der alten Anlage sind, wo sie das Land - schaftsbild beeinträchtigen, fachgerecht zu entfernen.
2 Der Lärm des Kraftwerkes darf bei den nächsten lärmempfindlichen Nut - zungen den Planungswert nicht überschreiten.
3 Beim Bau der Fassung muss auf das Schutzzonenreglement für die Quellen im Schlössli Rücksicht genommen werden. Während der Bauphase muss die Wasserqualität auf Kosten der Konzessionärin intensiver unter - sucht werden.

Art. 8 Fische

1 Die freie Fischwanderung im Bereich der Wasserfassung muss sicherge - stellt werden.

Art. 9 Wald

1 Für die temporäre Rodung gilt die Bewilligung vom 21. April 1998.

Art. 10 Restwassermenge

1 Dem Mühlebach ist folgende Restwassermenge zuzuleiten: Zeitraum Wasserführung 1 ) , Liter pro Sekunde Restwasser, Liter pro Sekunde Januar 315 160 Februar 360 160 März 544 160 April 1420 180 Mai 2990 200 Juni 2860 200 Juli 1640 200 August 1230 400 September 820 300 Oktober 650 200 November 590 160 Dezember 440 160
2 Die Zuleitung des Restwassers hat unmittelbar nach der jeweiligen Fas - sung zu erfolgen.
3 Die Menge des zufliessenden Wassers und der Dotierwassermengen sind in der Zentrale aufzuzeichnen und die Daten während mindestens zweier Jahre aufzubewahren. 1) Wasserführung = durchschnittliche Wasserführung in diesem Monat 3
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Art. 11 Haftpflicht

1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

Art. 12 Konzessionsgebühr

1 Anstelle einer Gebühr für die Behandlung des Konzessionsgesuches wird eine Bewilligungsgebühr nach Artikel 2 des Energiegesetzes und Artikel 2 der Verordnung zum Energiegesetz 2 ) erhoben.

Art. 13 Steuern und Abgaben

1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.

Art. 14 Übertragung der Konzession

1 Die Weseta AG wird ermächtigt, die Konzession auf die zu gründende Kraftwerk Mühlebach AG, an der neben ihr die Gemeinde Engi und die Kraft - werke Sernf-Niederenbach AG beteiligt sind, zu übertragen. Andere Übertra - gungen bedürfen der Zustimmung des Landrates.

Art. 15 Verwirkung der Konzession

1 Der Regierungsrat kann die Konzession als verwirkt erklären,
a. wenn die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten wer - den;
b. wenn die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. wenn die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröb - lich verletzt.

Art. 16 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt ohne Weiteres:
a. durch Ablauf ihrer Dauer; vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

Art. 17 Folgen der Erlöschung oder Verwirkung

1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, alle erforderlichen Siche - rungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig wer - den. Soweit dies einem öffentlichen Interesse entspricht, ist die Anlage ganz oder teilweise zu beseitigen. 2) GS VII E/1/2
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Art. 18 Vorbehalt der Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 19 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus entschieden.
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 20 Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5
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