Verordnung über die Statistik (621.5)
CH - BE

Verordnung über die Statistik

1 621.5 Verordnung über die Statistik * (Statistikverordnung, StatV) vom 26.03.1997 (Stand 01.01.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 1 ) , * beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, a dem Regierungsrat, seinen Direktionen und der Staatskanzlei die statisti schen Grundlagen bereitzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben be nötigen; b die Organisation und Zuständigkeiten bei der Erhebung und Erstellung von Statistiken durch kantonale Stellen zu regeln; c die Information über die statistischen Ergebnisse zu gewährleisten.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle statistischen Arbeiten, die die kantonalen Behör den und die Verwaltung einschliesslich der Anstalten ohne Rechtspersönlich keit vornehmen.

Art. 3

Organisation
1 Der Kanton erhebt die statistischen Grundlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, dezentral durch die fachlich zuständigen kantonalen Stel len.
2 Zur Koordination der statistischen Arbeiten verschiedener kantonaler Stellen wird eine Statistikkonferenz eingesetzt. Sie ist der Ressourcenkonferenz unter stellt.
3 scher Unterstützung obliegen der von der Finanzdirektion geführten Statistik stelle. Inhaltliche Auskünfte und Informationen obliegen derjenigen kantonalen Stelle, welche die Statistik führt.
1) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-36
621.5 2

Art. 4

Kantonale Stellen
1 Die fachlich zuständigen kantonalen Stellen erheben die für die Erstellung ei ner Statistik notwendigen Daten und werten sie aus. Sie sind für die Qualitäts sicherung verantwortlich.
2 Die kantonalen Stellen koordinieren ihre statistischen Arbeiten soweit nötig mit anderen Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung, die Statistiken erstel len.
3 Soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, bestimmen der Re gierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei, welche Statistiken sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 5

Statistikkonferenz
1 Die Statistikkonferenz setzt sich aus je einem Mitglied der Direktionen, der Staatskanzlei, der Finanzkontrolle, der Statistikstelle sowie der Finanzverwal geleitet.
2 Die Statistikkonferenz koordiniert die Erhebung von statistischen Grundlagen, denen direktionsübergreifende oder besondere Bedeutung zukommt.
3 Die Statistikkonferenz kann der Ressourcenkonferenz a Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit von Statistiken sowie zur Koordination des EDV-Einsatzes abgeben; b Vorschläge für neue oder zu erweiternde Statistiken machen; c Statistikkonzepte beantragen; d für vom Bund angeordnete direktionsübergreifende Erhebungen den Ein satz temporärer Fachkräfte beantragen.

Art. 6

Statistikstelle
1 Die von der Statistikstelle zu erteilenden Auskünfte sowie deren fachtechni sche Vermittlertätigkeit richten sich nach den in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Grundsätzen.
2 Zu diesem Zweck a führt sie ein Verzeichnis der von den kantonalen Stellen aufbereiteten Sta tistiken; b unterhält und vermittelt sie die nötigen Kontakte zwischen den kantonalen Stellen und den um Auskunft ersuchenden Personen;
3 621.5 c kann sie im Einverständnis mit der auskunftsersuchenden Stelle Dritte zur fachtechnischen Beratung beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten hat die auskunftsersuchende Stelle zu tragen.
3 Für ausserordentliche Leistungen der Statistikstelle können Gebühren nach den Ansätzen der Gebührenverordnung erhoben werden.

Art. 7

Vertretung des Kantons Bern
1 Im Bereich Statistik vertritt die Finanzdirektion den Kanton Bern in den offiziel len Gremien des Bundes und der regionalen Verbände. Die zuständigen kanto nalen Stellen gemäss Artikel 4 vertreten den Kanton in den Begleit- und Exper tengruppen.

Art. 8

Datenschutz
1 Der Schutz vor missbräuchlicher Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Stellen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

Art. 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1997 in Kraft. Bern, 26. März 1997 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der Staatsschreiber: Nuspliger
621.5 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.03.1997 01.06.1997 Erlass Erstfassung 97-36
29.10.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-124
5 621.5 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.03.1997 01.06.1997 Erstfassung 97-36 Erlasstitel 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124 Ingress 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
Markierungen
Leseansicht