Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenenbildungs-Zentren an den berufs... (416.114)
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Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenenbildungs-Zentren an den berufsbildenden Schulen

1 Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenenbildungs- Zentren an den berufsbildenden Schulen RRB vom 17. August 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 100 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst: I. Allgemeines

§ 1. Grundsatz

1 Zur Förderung der Erwachsenenbildung errichten die berufsbildenden kantonalen Schulen Erwachsenenbildungszentren.
2 )
2 Die Kursangebote der Erwachsenenbildungs-Zentren richten sich in erster Linie nach den Bedürfnissen der Wirtschaft sowie der privatwirtschaftli- chen und öffentlichen Verwaltungen.
3 Die Erwachsenenbildungs-Zentren unterstützen mit ihrem Kursangebot die vom Kanton sowie Dritten im Bereich Schulung eingeleiteten Mass- nahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

§ 2. Förderung der beruflichen Grundausbildung

Im Sinne einer Präventivmassnahme gegen die Arbeitslosigkeit bieten die einzelnen Schulorte ein umfassendes Angebot zur beruflichen Grundaus- bildung Erwachsener an gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978
3 ).

§ 3. Errichtung und Betrieb von Fachhochschulen, Höheren Fachschulen

und weiteren kantonalen Ausbildungsgängen
1 Die Errichtung und der Betrieb von Fachhochschulen, Höheren Fachschu- len sowie weiteren kantonalen Ausbildungsgängen unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Ihre Errichtung und ihr Betrieb sind jeweils separat zu regeln. ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) § 1 Absatz 1 Fassung vom 3. Juni 2003.
3 ) SR 412.10.
2 II. Organisationsstruktur

§ 4. Die einzelnen Erwachsenenbildungs-Zentren koordinieren ihr Kursan-

gebot a) innerhalb der Berufsbildungszentren (BBZ);
1 ) b) auf kantonaler Ebene.

§ 5. Kantonale Koordinationskonferenz

1 Zur Koordination auf kantonaler Ebene wird eine kantonale Koordinati- onskonferenz Weiterbildung eingesetzt.
2 Ihr gehören die Leiter oder Leiterinnen der einzelnen Weiterbildungs- Zentren sowie je ein Vertreter des Volkswirtschafts-Departementes, des kantonalen Personalamtes sowie des Erziehungs-Departementes an.
3 Die kantonale Koordinationskonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und konstituiert sich selbst.

§ 6. Anstellung des Personals

1 Die Leiter oder Leiterinnen der Erwachsenenbildungs-Zentren beantra- gen dem Personalamt die Anstellung des für den Betrieb notwendigen Personals. Die Kursreferenten oder Kursreferentinnen werden durch die Leiter oder Leiterinnen beauftragt.
2 Die Erwachsenenbildungs-Zentren können im Rahmen der vorhandenen Kredite auch Aufträge an Dritte erteilen. III. Finanzielle Bestimmungen

§ 7.

2 ) Eigenwirtschaftlichkeit
1 Die Erwachsenenbildungs-Zentren sind so zu führen, dass folgende Ko- sten, über mehrere Jahre betrachtet, gedeckt werden können: a) Besoldungen des für den Betrieb notwendigen Personals; b) Besoldungen für die Kursreferenten (inkl. Lehrkräfte); c) Sozialleistungen; d) Aufwendungen für Aufträge an Dritte; e) Materialaufwand und Nebenkosten; f) Aufwendungen für Mobilien, Apparaturen, Hard- und Software.
2 Ein allfälliger Ertragsüberschuss unter Berücksichtigung der Kosten nach Absatz 1 wird wie folgt verwendet: a) höchstens 50% zur Finanzierung der Vorleistungen für das Kursange- bot; b) mindestens 50% zur Bildung von Rückstellungen zur Deckung von allfälligen Verlusten.
3 Allgemeine Kosten wie Raum- und Querschnittskosten werden den Er- wachsenenbildungs-Zentren angemessen belastet. Die Verpflichtung zur ________________
1 ) § 4 Buchstabe a Fassung vom 3. Juni 2003.
2 ) § 7 Fassung vom 19. November 1996.
3 Kostendeckung gemäss Absatz 1 schliesst diese allgemeinen Kosten nicht mit ein.
4 Die Erwachsenenbildungs-Zentren beschliessen Ausgaben nach Absatz 1.
5 Die Erwachsenenbildungs-Zentren können eigene Bank- und Postkonti führen. Diese sind der Finanzverwaltung zur Kenntnis zu bringen.
6 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung sorgt im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung für ein wirksames Contro lling.

§ 8. Kreditbewilligung und Rechnungswesen

Für die Kreditbewilligung und für das Rechnungswesen gilt die Ver- ordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar
1981
1 ).

§ 9.

2 ) Marktkonforme Honoraransätze
1 Für die Kursreferenten oder Kursreferentinnen sowie bei der Erteilung von Aufträgen an Dritte richten sich die Honoraransätze nach den Erfor- dernissen des Marktes.
2 Die Honoraransätze werden vom Leiter oder der Leiterin des Erwachse- nenbildungs-Zentrums festgelegt. Werden diese als Kursleiter oder Kurs- leiterin eingesetzt, bestimmt der Direktor oder die Direktorin seine oder ihre Besoldung.
3 )
3 Werden hauptamtlich angestellte Lehrkräfte der Berufsschulen im Rah- men ihres Pflichtpensums eingesetzt, so vergütet das Erwachsenenbil- dungs-Zentrum der Berufsschule die gestützt auf die Besoldungsordnung für die Berufsschulen ermittelten anteiligen Personalkosten.
4 Entschädigungen pro Stunde oder Lektion ab 300 Franken sowie Tages- pauschalen ab 2500 Franken bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch das Personalamt.
5 Der Leiter oder die Leiterin des Erwachsenenbildungs-Zentrums schliesst die Verträge ab. IV. Schlussbestimmung

§ 10. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
4 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) BGS 611.22.
2 ) § 9 Fassung vom 19. November 1996.
3 ) § 9 Absatz 2 Fassung vom 3. Juni 2003.
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 19. November 1996 am 1. Januar 1997; - 3. Juni 2003 am 1. Februar 2004.
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