Übereinkommen Nr. 44 über die Gewährung von Versicherungsleistungen oder von Unterstützungen an unfreiwillig Arbeitslose 2
Angenommen in Genf am 23. Juni 1934³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 1935⁴ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Juni 1939 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Juni 1940 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Übereink. ist nur noch anwendbar im Verhältnis zu den Staaten, die dem Übereink. Nr. 168 vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit ( SR 0.822.726.8 ) nicht beigetreten sind. ³ Das Übereinkommen wurde von der 18. Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 18). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sichezustellen. Diese durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ⁴ AS 55 597
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitslosenversicherung und sonstige Formen der Arbeitslosenfürsorge, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1934, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit von 1934 bezeichnet wird.
Art. 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich⁵, eine Einrichtung zu unterhalten, um unfreiwillig Arbeitslosen, für die dieses Übereinkommen gilt, eine der folgenden Leistungen zu sichern:
a) eine «Versicherungsleistung», d. h. eine Leistung gemäss den Beiträgen, die an die Pflichtversicherung oder an die freiwillige Versicherung auf Grund der Beschäftigung des Leistungsempfängers entrichtet wurden; oder
b) eine «Unterstützung», d.h. eine Leistung, die weder eine Versicherungsleistung noch eine Hilfe im Rahmen der allgemeinen Massnahmen der Bedürftigenfürsorge darstellt, die aber in einer Vergütung für Beschäftigung bei Notstandsarbeiten nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 9 bestehen kann; oder
c) eine Verbindung von Versicherungsleistung und Unterstützung.
2. die unter Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Versicherungsleistung oder Unterstützung ist allen durch dieses Übereinkommen erfassten Personen zu gewährleisten. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrichtung bestehen in:
a) einer Pflichtversicherung;
b) einer freiwilligen Versicherung;
c) einer Verbindung von Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung;
d) einer der vorgenannten Einrichtungen, ergänzt durch eine Fürsorge.
3. Die Gesetzgebung bestimmt gegebenenfalls die Voraussetzungen, unter denen Arbeitslose von der Versicherung in die Fürsorge übergehen.
⁵ Siehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz ( SR 837.0 ) und die Arbeitslosen- versicherungsverordnung vom 31. Aug. 1983 ( SR 837.02 ).
Art. 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, die gegen Lohn oder Gehalt zu arbeiten pflegen.
2. Jedes Mitglied kann jedoch in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorsehen für:
a) Hausgehilfen;
b) Heimarbeiter;
c) Arbeitnehmer in Dauerstellungen im Dienste der Regierung, örtlicher Behörden oder öffentlicher Betriebe;
d) geistige Arbeiter, deren Verdienst nach Auffassung der zuständigen Behörde ausreicht, um ihnen zu gestatten, gegen die Gefahr der Arbeitslosigkeit selbst vorzusorgen;
e) Arbeitnehmer, deren Beschäftigung Saisoncharakter trägt, wenn ihre Saison in der Regel kürzer als sechs Monate ist und wenn sie während des übrigen Teiles des Jahres keine andere unter dieses Übereinkommen fallende Beschäftigung auszuüben pflegen;
f) jugendliche Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben;
g) Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter überschritten haben und Ruhegeld oder Altersrente beziehen;
h) Personen, die nur gelegentlich oder aushilfsweise eine unter dieses Übereinkommen fallende Beschäftigung ausüben;
i) Mitglieder der Familie des Arbeitgebers;
j) Sondergruppen von Arbeitnehmern, für welche die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Grund besonderer Umstände nicht notwendig oder nicht zweckmässig erscheint.
3. Die Mitglieder haben in ihren Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens die von ihnen auf Grund des vorstehenden Absatzes zugelassenen Ausnahmen mitzuteilen.
4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffsleute, Angehörige der Seefischerei und Arbeitnehmer der Landwirtschaft, wobei die Abgrenzung dieser Gruppen der Gesetzgebung überlassen bleibt.
Art. 3
Bei Kurzarbeit (Teilarbeitslosigkeit) sind die Versicherungsleistungen oder die Unterstützungen Arbeitslosen zu gewähren, deren Beschäftigung verkürzt ist, unter Bedingungen, welche die Gesetzgebung bestimmt.
Art. 4
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber:
a) arbeitsfähig und zur Arbeit verfügbar ist;
b) bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle oder einer anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Stelle eingetragen ist und sich, vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung etwa vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen, bei dieser Stelle regelmässig meldet;
c) allen übrigen Vorschriften nachkommt, die von der Gesetzgebung aufgestellt werden, zum Zwecke des Nachweises, ob er die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versicherungsleistung oder einer Unterstützung erfüllt.
Art. 5
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann auch von anderen Voraussetzungen oder Ausschliessungsgründen, insbesondere den in den Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 genannten, abhängig gemacht werden. Andere Vor-aussetzungen oder Ausschliessungsgründe als die in diesen Artikeln genannten sind in den Jahresberichten der Mitglieder über die Durchführung dieses Überein-kommens mitzuteilen.
Art. 6
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann von der Erfüllung einer Anwartschaftszeit abhängig gemacht werden. Die Bestimmungen hierüber können zum Gegenstand haben:
a) die Entrichtung einer bestimmten Zahl von Beiträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Stellung des Antrages auf Versicherungsleistung oder vor Beginn der Arbeitslosigkeit; oder
b) eine unter dieses Übereinkommen fallende Beschäftigung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Stellung des Antrages auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung oder vor Beginn der Arbeitslosigkeit; oder
c) eine Verbindung der genannten Regelungen.
Art. 7
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann an die Erfüllung einer Wartezeit gebunden werden, deren Dauer und Voraussetzungen von der Gesetzgebung zu regeln sind.
Art. 8
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann vom Besuch eines beruflichen oder sonstigen Lehrganges abhängig gemacht werden.
Art. 9
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber nach Massgabe der Vorschriften der Gesetzgebung Arbeit bei Notstandsarbeiten annimmt, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt werden.
Art. 10
1. Dem Bewerber, der die Annahme einer angemessenen Beschäftigung ablehnt, kann der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung für eine entsprechende Zeit verweigert werden. Nicht als angemessen gilt eine Beschäftigung:
a) deren Annahme das Wohnen in einem Gebiet voraussetzt, in dem keine Möglichkeiten zu angemessener Unterkunft bestehen;
b) für die eine geringere Vergütung oder sonst ungünstigere Bedingungen geboten werden 1. als der Bewerber vernünftigerweise unter Berücksichtigung jener Bedingungen hätte erwarten können, die er gewöhnlich bei seiner üblichen Beschäftigung in dem Gebiet erlangte, in dem er beschäftigt war, oder die er erlangt hätte, wenn er weiter beschäftigt worden wäre (bei Angebot von Beschäftigung im Beruf und in dem Gebiet, in dem er zuletzt zu arbeiten pflegte);
2. als die, welche allgemein zur gleichen Zeit in Beruf und Gebiet gelten, in denen die Beschäftigung angeboten wird (in allen anderen Fällen);
c) die durch Stillstand der Arbeit als Folge einer Arbeitsstreitigkeit frei geworden ist;
d) deren Ablehnung dem Bewerber aus sonst einem Grund unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen, einschliesslich seiner persönlichen Verhältnisse, billigerweise nicht zur Last gelegt werden kann.
2. Dem Bewerber kann der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung für eine angemessene Zeit verweigert werden, wenn er:
a) seine Beschäftigung unmittelbar durch Stillstand der Arbeit als Folge einer Arbeitsstreitigkeit verloren hat;
b) seine Beschäftigung durch eigene Schuld verloren oder ohne ausreichenden Grund freiwillig aufgegeben hat;
c) versucht hat, eine Versicherungsleistung oder eine Unterstützung betrügerischerweise zu erlangen;
d) den Anordnungen einer öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle oder einer sonstigen zuständigen Behörde bei der Arbeitsuche nicht nachkommt oder, wenn die zuständige Behörde nachweist, dass er eine passende Gelegenheit zu angemessener Beschäftigung vorsätzlich oder aus Nachlässigkeit nicht benutzt hat.
3. Haben Bewerber beim Ausscheiden aus einer Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber auf Grund ihres Arbeitsvertrages eine Entschädigung empfangen, die den Lohnausfall während eines bestimmten Zeitraumes im wesentlichen ausgleicht, so kann ihnen für diese Zeit die Versicherungsleistung oder die Unterstützung verweigert werden. Eine von der Gesetzgebung vorgesehene Abgangsentschädigung gilt nicht als eine solche Entschädigung.
Art. 11
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden, der in der Regel nicht kürzer als 156 Arbeitstage im Jahr und in keinem Falle kürzer als 78 Arbeitstage im Jahr sein darf.
Art. 12
1. Die Gewährung der Versicherungsleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber bedürftig ist.
2. Der Anspruch auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bedürftigkeit des Bewerbers im Sinne der von der Gesetzgebung erlassenen Bestimmungen festgestellt wird.
Art. 13
1. Die Versicherungsleistung ist in Geld zu gewähren; doch können zusätzlich Zuwendungen, die dem Versicherten die Wiederaufnahme von Arbeit erleichtern sollen, in Sachleistungen bestehen.
2. Die Unterstützung kann in Sachleistungen bestehen.
Art. 14
Zur Entscheidung von Streitfragen, die sich aus Begehren der unter dieses Übereinkommen fallenden Personen auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung ergeben, sind nach Massgabe der Gesetzgebung Gerichte oder andere zuständige Behörden einzusetzen.
Art. 15
1. Dem Bewerber kann für die Dauer seines Wohnsitzes im Auslande die Versicherungsleistung oder die Unterstützung verweigert werden.
2. Für Grenzgänger, deren Arbeitsort in einem anderen Lande liegt als ihr Wohnort, kann eine Sonderregelung getroffen werden.
Art. 16
Ausländern soll die Versicherungsleistung und die Unterstützung unter den gleichen Voraussetzungen zustehen wie Inländern. Doch kann jeder Mitgliedstaat den Angehörigen eines Mitgliedstaates oder anderen Staates, der durch dieses Übereinkommen nicht gebunden ist, die Gleichbehandlung mit seinen eigenen Staatsangehörigen in bezug auf Zuwendungen aus Mitteln verweigern, zu deren Aufbringung der Bewerber nicht beigetragen hat.
Art. 17
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 18
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 19
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 20
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 21 ⁶
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
⁶ Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, genehmigt von der Bundesversammlung am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365 ).
Art. 22
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neuen Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Art. 20. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 23
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
Unterschriften
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Abkommens am 1. Oktober 1982
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Algerien | 19. Oktober | 1962 N | 19. Oktober | 1962 |
Bulgarien | 29. Dezember | 1949 | 29. Dezember | 1950 |
Dschibuti | 3. August | 1978 N | 3. August | 1978 |
Frankreich* | 21. Februar | 1949 | 21. Februar | 1950 |
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Grossbritannien | 29. April | 1936 | 10. Juni | 1938 |
| 29. April | 1936 | 10. Juni | 1938 |
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| 10. Juni | 1964 | 10. Juni | 1964 |
| 11. November | 1964 | 11. November | 1964 |
Irland | 10. Juni | 1937 | 10. Juni | 1938 |
Italien | 22. Oktober | 1952 | 22. Oktober | 1953 |
Neuseeland | 29. März | 1938 | 29. März | 1939 |
Niederlande | 17. Januar | 1966 | 17. Januar | 1967 |
Peru | 4. April | 1962 | 4. April | 1963 |
Schweiz | 14. Juni | 1939 | 14. Juni | 1940 |
Spanien | 5. Mai | 1971 | 5. Mai | 1972 |
Zypern | 8. Oktober | 1965 | 8. Oktober | 1966 |
* | Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach. | |||
Vorbehalte und Erklärungen
Frankreich
Das Übereinkommen gilt nicht für die überseeischen Departemente Guadeloupe, Martinique, Guyana und Réunion.
Gibraltar
Artikel 1 Absatz 2: Die Verordnung über die Leistungen der Sozialversicherung an Nicht-Beitragszahlende gewährleistet unfreiwillig Arbeitslosen, welche dem durch die Verordnung über die Sozialversicherung vorgesehenen System der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, keine Leistungen.
Artikel 2 Buchstabe g): Arbeitnehmer, die das für eine Altersrente bestimmte Alter überschritten haben, ob sie im Genuss einer Pension bzw. einer Altersrente sind oder nicht, verlieren das Anrecht auf Versicherungsleistungen.
Artikel 16: Wird nicht angewendet.
Malta
Artikel 3: Versicherungsleistungen werden nur Personen, die als arbeitslos gelten, gewährt.
Nyassaland
Es bestehen keine gemischten Ausschüsse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Begutachtung aller die Tätigkeit der Arbeitsnachweisestellen betreffenden Angelegenheiten.
Nord-Rhodesien
Gleicher Vorbehalt wie für Nyassaland.
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