Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
                            Reglement  über die Anerkennung der Lehrdiplome für  Maturitätsschulen  Vom 4. Juni 1998 (Stand 1. April 2008)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf die Artikel  2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die  Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Februar  1993  1  )    und auf  das EDK-Statut vom 3.  März  2005,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale   oder   kantonal   anerkannte   Lehrdiplome   für   Maturitätsschulen  werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festge  -  legten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsanerken  -  nungsreglement (MAR) aufgeführt sind, ausweisen.  1)  BGS  411.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anerkennungsvoraussetzungen  2.1. Fachwissenschaftliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Inhalt und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das fachwissenschaftliche Studium vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten  welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in den ent  -  sprechenden Fächern gemäss MAR darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Unterrichtsbefähigung   in   einem   Fach   setzt   einen   Master-Abschluss  beziehungsweise einen äquivalenten Abschluss in der entsprechenden Studi  -  enrichtung an einer  Hochschule  voraus.  Für  Fächer,  in  denen  die  wissen  -  schaftliche  Ausbildung   an   einer   Universität   möglich   ist,   ist   als  Abschluss  ein universitärer Master verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ziele und Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums sowie die Be  -  dingungen für die Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in der kanto  -  nalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Aus  -  bildungsinstitutionen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im fachwissenschaftlichen Studium werden auch die fachspezifischen Er  -  fordernisse hinsichtlich der Umsetzung an Maturitätsschulen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Vorstand der EDK kann für einzelne Fächer Mindestvoraussetzungen  für das fachwissenschaftliche und fachpraktische Studium erlassen.  2.2. Berufliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrichten an Maturitäts  -  schulen notwendigen Wissens- und Handlungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und un  -  ter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick  auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Schüler   und   Schülerinnen   so   zu   fördern,   dass   sie   selbstständig  denken und verantwortungsbewusst handeln können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beur  -  teilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  mit  den   anderen   Lehrpersonen,  der   Schulleitung   und  den  Eltern   zu  -  sammenzuarbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ihre eigene Arbeit zu evaluieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  an   der   Entwicklung   und   Realisierung   von   pädagogischen   Projekten  mitzuarbeiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Ausbildungsmerkmale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.  Sie   umfasst   insbesondere   die   Bereiche   Fachdidaktik,   Erziehungswissen  -  schaften und Praxisausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder  von   mehreren   Kantonen   beziehungsweise   vom   zuständigen   Organ   geneh  -  migt oder erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Ausbildungsumfang und -struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufsprakti  -  sche  Ausbildung   umfasst   insgesamt   60   Kreditpunkte   nach   dem   European  Credit   Transfer   and  Accumulation   System.   Die   Fachdidaktik   weist   einen  Umfang von mindestens 10 Kreditpunkten pro Fach nach MAR auf, die Er  -  ziehungswissenschaften inklusive allgemeine Didaktik und die berufsprakti  -  sche Ausbildung je mindestens 15 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim fachwissenschaftlichen Studium in zwei Studienrichtungen wird sie  zusätzlich zum Bachelor-Master-Studium absolviert. Sie kann im Rahmen  freier Wahlbereiche auch teilweise integriert absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   einem   fachwissenschaftlichen   Studium   in   nur   einer   Studienrichtung  kann   die   berufliche  Ausbildung   im   Rahmen   eines   Bachelor-Master-Studi  -  ums integriert absolviert werden. In diesem Fall tritt sie an Stelle des fach  -  wissenschaftlichen Studiums in einer zweiten Studienrichtung; das Lehrdi  -  plom wird dann gleichzeitig mit dem Master-Abschluss verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim   kombinierten   Lehrdiplom   (Maturitätsschulen   und   Sekundarstufe  I)  entsprechen die fachwissenschaftlichen Studien den Anforderungen gemäss  diesem Reglement. Die berufliche Ausbildung erfolgt gemäss dem Regle  -  ment über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Se  -  kundarstufe I vom 26.  August  1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bereits absolvierte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante Studien  -  leistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe,  werden angemessen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Hochschulabschluss  im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Kennt  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen darüber hinaus  entweder   über   eine   Promotion   in   Fachdidaktik   oder   über   ein   Lehrdiplom  und eine Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren, vorzugsweise an Matu  -  ritätsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Qualifikation der Praxislehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschu  -  len   sowie   über   eine   erfolgreiche   mehrjährige   Berufserfahrung   an   diesem  Schultypus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Praxislehrkräfte   werden   für   ihre  Aufgabe   ausgebildet,   in   der   Regel  von den Ausbildungsinstitutionen.  2.3. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Diplomreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Ausbildungsinstitution   verfügt   über   ein   Diplomreglement,   das   vom  Kanton oder von mehreren Kantonen bzw. vom zuständigen Organ erlassen  oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Ertei  -  lung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Erteilung des Diploms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erteilung des Diploms setzt einen Master-Abschluss oder einen äqui  -  valenten Abschluss einer Hochschule voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen  der Studierenden erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Diplomurkunde enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der  Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Personalien der oder des Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Studienrichtungen   beziehungsweise   die   Studienrichtung,   in   wel  -  chen das Diplom abgeschlossen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist  schweizerisch   anerkannt   (Beschluss   der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Lehrdiploms ist berech  -  tigt,   sich   als   «diplomierter   Lehrer   für   Maturitätsschulen   (EDK)»   oder   als  «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.  3. Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Begutachtung   der   Gesuche   um   Anerkennung   und   die   periodische  Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung wei  -  terer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrer- und Lehrerinnenausbildung  für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre  -  gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommissi  -  on und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen  beziehungsweise vom zuständigen Organ an die EDK gerichtet. Dem Ge  -  such sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergän  -  zende Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Anerkennung   abgelehnt   oder   aberkannt,   sind   im   Entscheid   die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene  Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt   ein   Diplom   die   Mindestanforderungen   dieses   Reglements   nicht  mehr,   stellt   der   Vorstand   der   EDK   dem   betreffenden   Kanton   oder   den  betreffenden Kantonen beziehungsweise dem zuständigen Organ eine ange  -  messene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden  Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.  4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  *  ...  5. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel Arti  -  kel  120 des Bundesgerichtsgesetzes  1  )   und gegebenenfalls die Beschwerde an  die Rekurskommission der EDK und der GDK zur Verfügung (Art.  10 Di  -  plomanerkennungsvereinbarung).  1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen  6.1. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Anerkannte Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im  der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1 sind berechtigt, den in Artikel  13 bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.  6.2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Diplomstudien nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre  nach Inkrafttreten der  Änderungen   vom   28.  Oktober  2005   mit   Diplomstudien   nach   bisherigem  Recht beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die  hochschulinternen  Regelungen  dies  vorsehen,  können Studie  -  rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach  bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in  Studiengänge   nach   neuem   Recht   vorsehen,   wobei   den   Studierenden,   die  nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile  erwachsen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden,  werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttre  -  ten der Änderungen vom 28.  Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf  Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der  im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Än  -  derungen   vom   28.  Oktober  2005   eingereicht   werden,   werden   nach   neuem  Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Überprüfung der Anerkennungsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studiengänge,   deren   Diplome   der   EDK-Vorstand   gemäss   bisherigem  Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderun  -  gen vom 28.  Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenom  -  menen Anpassungen   sind  bei  der  Anerkennungskommission   zur   Überprü  -  fung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt   die   Überprüfung,   dass   die   geänderten   Studiengänge   dem   neuen  Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand  die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass  die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auf  -  lagen verknüpft.  6.3. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen vom 28.  Oktober 2005 treten am 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Änderungen vom 13.  März 2008 treten am 1.  April 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinba  -  rung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  04.06.1998  01.08.1998  Erlass  Erstfassung  GS 29, 827  27.10.2006  01.04.2008  Titel 4.  aufgehoben  [nicht angegeben]  27.10.2006  01.04.2008  Art. 18  aufgehoben  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  04.06.1998  01.08.1998  Erstfassung  GS 29, 827  Titel 4.  27.10.2006  01.04.2008  aufgehoben  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 27.10.2006 01.04.2008
                            aufgehoben  [nicht angegeben]