Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (661.312.51)
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Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken

1 661.312.51 Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) vom 12.11.1980 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (StG 1 ) ), auf Antrag der Finanzdirektion, * beschliesst:
1 Gegenstand des Abzuges

Art. 1

Unterhalt
1 Zu den Kosten des Unterhalts gehören: a die Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen); b die Auslagen für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsar beiten aller Art (Neutapezieren, Neuanstrich, Fassadenrenovation usw.); c die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen (sanitäre Ein richtungen, Kochherde, Heizeinrichtungen usw.), soweit sie keinen Mehr wert bewirken; d die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkei gentümergemeinschaften, sofern dessen Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden; e * der Gartenunterhalt (Pflege und Ersatz der Pflanzen, die das Jahr über dauern, Zaunreparaturen, Wegausbesserungen usw.), soweit es sich nicht um Privataufwand (Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- undräumungsarbeiten, Aufwand für Blumen- und Gemüsekulturen) handelt oder bei Fremdnutzung den Mietern dafür nicht gesondert Rechnung ge stellt wird; f * Investitionen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung er neuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bau teilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden;
1) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 270 | f 272
661.312.51 2 g * die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind; h * die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere: a * wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserun gen von Grundstücken; wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jähr lichen Betriebskosten senken. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Richtlinien für die Abgrenzung dieser Aufwendungen; b Planungs- und Vermessungskosten, Handänderungs- und Pfandrechtsab gaben, Notariatsgebühren, Kosten für die Errichtung von Grundpfand schulden, Vermittlungsprovisionen sowie weitere Kosten, die mit dem Er werb oder der Veräusserung von Grundstücken verbunden sind.
3 ... *

Art. 1a

* Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau
1 Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Art. 1 Abs.
1 Bst. h) gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens sowie von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten und Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
3 Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehba ren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsor gungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
4 Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch die selbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
5 Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemesse ner Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nut zung aufweist.
3 661.312.51

Art. 1b

* Übertrag auf zwei nachfolgende Steuerperioden
1 Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investiti onskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt wer den, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode über tragen werden.
2 Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollstän dig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
3 Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
4 Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
5 Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.

Art. 2

Betrieb
1 Zu den Kosten des Betriebs gehören, soweit nicht bei Fremdnutzung den Mietern dafür gesondert Rechnung gestellt wird: a die jährlichen Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden (Gebäu deversicherung, Versicherung gegen Glas- und Wasserschaden, Hagel versicherung) und Haftpflicht des Grundeigentümers; b * die mit dem Grundbesitz verbundenen, wiederkehrenden Grundgebühren für Abwasserreinigung, Strassenbeleuchtung und -reinigung, Strassen- und Schwellenunterhalt; c in Miethäusern die Ausgabe für Hauswart bzw. Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich, die Kosten für den Betrieb von Personenaufzügen, Gemeinschaftsantennen und dergleichen. Bei Stockwerkeigentum können die entsprechenden Kostenanteile von den einzelnen Stockwerkeigentümern gleichermassen abgezogen werden, soweit sie auf Gemeinschaftsanlagen entfallen; d die Liegenschaftssteuer.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere: a die Prämien für Mobiliarversicherung;
661.312.51 4 b einmalige Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserrei nigung (inkl. Abwasserfondsbeitrag), Wasser (inkl. Bereitstellungsgebüh ren und Löschbeiträge), Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsanten nen usw.; c * Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten; d * Kehrichtsackgebühren und Wasserzins.

Art. 3

* Verwaltung
1 Zu den Kosten der Verwaltung gehören: a die Entschädigung an die Liegenschaftsverwaltung, soweit bei Fremdnut zung den Mietern dafür nicht gesondert Rechnung gestellt wird; b die Auslagen für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Aus weisungen und Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere kalkulatorische Kosten der Eigenverwal tung. *
2 Bemessung des Abzuges

Art. 4

* Allgemein
1 Abziehbar sind die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, für die in der Bemessungsperiode Rechnung gestellt worden ist und die von Grundei gentümer, Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigten auch tatsächlich getragen werden.
2 Die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten der von der steuerpflichti gen Person selber landwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden grund sätzlich in den Netto-Rohertragsansätzen berücksichtigt, wenn das landwirt schaftliche Einkommen nicht durch Buchhaltung ausgewiesen ist; ein zusätzli cher Abzug ist nur möglich, wenn die Kosten die in den Ansätzen enthaltene Pauschale in der Bemessungsperiode übersteigen.

Art. 5

* Art des Abzuges
1 Bei Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, und bei Grund stücken des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung können nur die tatsächlichen Kosten gemäss Absatz 2 Buchstabe a abgezogen werden. *
5 661.312.51
2 Bei den übrigen Grundstücken des Privatvermögens kann zwischen zwei Abzugsarten gewählt werden: a Abzug der tatsächlichen und durch Belege ausgewiesenen Kosten des Unterhalts, des Betriebes und der Verwaltung; b * anstelle der tatsächlichen Kosten nach Buchstabe a ohne Berücksichti gung der Liegenschaftssteuer ein Pauschalabzug von: 10 Prozent des Brutto-Gebäudeertrages, wenn das Gebäude zu Beginn der Veranla gungsperiode bis zu zehn Jahre alt war, 20 Prozent des Brutto-Gebäude ertrages, wenn das Gebäude zu Beginn der Veranlagungsperiode über zehn Jahre alt war.
3 Das Wahlrecht ist für jedes einzelne Grundstück gegeben. *
4 Zieht ein Stockwerkeigentümer die Einlagen in den Reparatur- oder Erneue rungsfonds ab, so steht ihm für die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskos ten kein Pauschalabzug mehr zu. 1 )

Art. 5a

...

Art. 6

* Brutto-Gebäudeertrag
1 Als Brutto-Gebäudeertrag gilt der Mietwert oder der Mietzins unter Ausschluss der Heizungs-, Warmwasser- und übrigen Nebenkosten.
1 Wenn bei der Berechnung des für die Satzbestimmung massgebenden Ge werden muss, sind die aufgrund dieser Verordnung zulässigen Abzüge zu be rücksichtigen.
3 Schlussbestimmungen

Art. 8

Anwendbares Recht
1 Auf die Veranlagungen bis und mit Veranlagungsperiode 1979/80 ist weiterhin die Verordnung vom 28. September 1956 betreffend den Abzug der Kosten des Unterhalts, der Sachversicherung und der Verwaltung von Grundstücken sowie der Liegenschaftssteuer bei der Veranlagung der direkten Staats- und Gemein desteuern anwendbar.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
661.312.51 6

Art. 9

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 28. September 1956 betreffend den Abzug der Kosten des Unterhalts, der Sachversicherung und der Verwaltung von Grundstücken sowie der Liegenschaftssteuer bei der Veranlagung der direkten Staats- und Gemeindesteuern wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.11.1982 *

Art. T1-1

*
1 Auf die Veranlagungen bis und mit Veranlagungsperiode 1981/82 sind weiter hin die Verordnung vom 28. September 1956/25. Oktober 1972 betreffend den Abzug der Kosten des Unterhalts, der Sachversicherung und der Verwaltung von Grundstücken sowie der Liegenschaftssteuer bzw. die Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) in der ursprünglichen Fassung anwendbar. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 10.10.1990 *

Art. T2-1

*
1 Auf die Veranlagungen bis und mit Veranlagungsperiode 1989/90 ist weiterhin die Verordnung in der Fassung vom 12. November 1980 mit Änderungen vom
24. November 1982 anwendbar.
2 Die Änderung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie findet erstmals Anwen dung für die Veranlagung der Einkommensteuer der Veranlagungsperiode
1991/1992 (Bemessungsjahre 1989 und 1990). Bern, 12. November 1980 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Favre Die Vizestaatsschreiberin: Etter
7 661.312.51 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.11.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung 1980 d 270 | f 272 24.11.1982 01.01.1983 Titel T1 eingefügt 1982 d 334 | 368 24.11.1982 01.01.1983

Art. T1-1

eingefügt 1982 d 334 | 368 10.10.1990 01.01.1991

Art. 2 Abs. 2, d

eingefügt 1990 d 444 | f 460 10.10.1990 01.01.1991

Art. 3

geändert 1990 d 444 | f 460 10.10.1990 01.01.1991

Art. 4

geändert 1990 d 444 | f 460 10.10.1990 01.01.1991

Art. 5

geändert 1990 d 444 | f 460 10.10.1990 01.01.1991 Titel T2 eingefügt 1990 d 444 | f 460 10.10.1990 01.01.1991

Art. T2-1

eingefügt 1990 d 444 | f 460 19.10.1994 01.01.1995 Ingress geändert 94-110 19.10.1994 01.01.1995

Art. 1 Abs. 1, f

eingefügt 94-110 19.10.1994 01.01.1995

Art. 2 Abs. 1, b

geändert 94-110 19.10.1994 01.01.1995

Art. 5 Abs. 1

geändert 94-110 18.10.2000 01.01.2001

Art. 1 Abs. 1, g

eingefügt 00-95 18.10.2000 01.01.2001

Art. 1 Abs. 2, a

geändert 00-95 17.10.2007 01.01.2008

Art. 3 Abs. 2

geändert 07-110 17.10.2007 01.01.2008

Art. 5 Abs. 2, b

geändert 07-110 17.10.2007 01.01.2008

Art. 5 Abs. 3

geändert 07-110 17.10.2007 01.01.2008

Art. 6

geändert 07-110 28.01.2009 01.01.2009

Art. 1 Abs. 3

aufgehoben 09-20 28.01.2009 01.01.2009

Art. 5a Abs. 1

aufgehoben 09-20 28.10.2009 01.01.2010

Art. 2 Abs. 2, c

geändert 09-130 04.09.2019 01.01.2020

Art. 1 Abs. 1, e

geändert 19-046 04.09.2019 01.01.2020

Art. 1 Abs. 1, f

geändert 19-046 04.09.2019 01.01.2020

Art. 1 Abs. 1, g

geändert 19-046 04.09.2019 01.01.2020

Art. 1 Abs. 1, h

eingefügt 19-046 04.09.2019 01.01.2020

Art. 1a

eingefügt 19-046 04.09.2019 01.01.2020

Art. 1b

eingefügt 19-046
661.312.51 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.11.1980 01.01.1981 Erstfassung 1980 d 270 | f 272 Ingress 19.10.1994 01.01.1995 geändert 94-110

Art. 1 Abs. 1, e

04.09.2019 01.01.2020 geändert 19-046

Art. 1 Abs. 1, f

19.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-110

Art. 1 Abs. 1, f

04.09.2019 01.01.2020 geändert 19-046

Art. 1 Abs. 1, g

18.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-95

Art. 1 Abs. 1, g

04.09.2019 01.01.2020 geändert 19-046

Art. 1 Abs. 1, h

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt 19-046

Art. 1 Abs. 2, a

18.10.2000 01.01.2001 geändert 00-95

Art. 1 Abs. 3

28.01.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-20

Art. 1a

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt 19-046

Art. 1b

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt 19-046

Art. 2 Abs. 1, b

19.10.1994 01.01.1995 geändert 94-110

Art. 2 Abs. 2, c

28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-130

Art. 2 Abs. 2, d

10.10.1990 01.01.1991 eingefügt 1990 d 444 | f 460

Art. 3

10.10.1990 01.01.1991 geändert 1990 d 444 | f 460

Art. 3 Abs. 2

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-110

Art. 4

10.10.1990 01.01.1991 geändert 1990 d 444 | f 460

Art. 5

10.10.1990 01.01.1991 geändert 1990 d 444 | f 460

Art. 5 Abs. 1

19.10.1994 01.01.1995 geändert 94-110

Art. 5 Abs. 2, b

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-110

Art. 5 Abs. 3

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-110

Art. 5a Abs. 1

28.01.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-20

Art. 6

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-110 Titel T1 24.11.1982 01.01.1983 eingefügt 1982 d 334 | 368

Art. T1-1

24.11.1982 01.01.1983 eingefügt 1982 d 334 | 368 Titel T2 10.10.1990 01.01.1991 eingefügt 1990 d 444 | f 460

Art. T2-1

10.10.1990 01.01.1991 eingefügt 1990 d 444 | f 460
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