Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (411.255)
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

1 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpäda- gogik Vom 27. August 1998 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995 beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schulischer Heilpä- dagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Regle- ment festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2. Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädagogi- schen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der Ter- tiärstufe bezeugen und b) die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich auswei- sen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht an- wendbar.

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Ausbildung

1 Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeits- kompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten, a) erschwerende Lernbedingungen zu erfassen;
2 b) stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten; c) sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein; d) hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein; e) das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen; f) mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten; g) ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren; h) sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen; i) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen. Art. 4. Ausbildungsstruktur
1 Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert in der Regel eine Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volks- schulstufe.
2 Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden: a) sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen an; b) sie wird in die Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen inte- griert; c) sie schliesst an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Erziehungs- wissenschaften, Pädagogik oder Psychologie an; zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt. Art. 5. Ausbildungsmerkmale
1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst: a) Theorie und Praxis der Heilpädagogik, b) Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik, c) Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psycho- logie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.
3 Die Ausbildung kann im Bereich der Speziellen Heilpädagogik Schwer- punkte setzen, insbesondere zur Pädagogik bei Lernbehinderung, geisti- ger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinderung, Körper- behinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung. Art. 6. Praxisausbildung
1 Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung.
2 Die Praxisausbildung erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei be- rufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch Praxisbeglei- tung ersetzt.
3 Die Begleitung und die Evaluation der Studierenden während der Praxis- ausbildung werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.
3 Art. 7. Dauer
1 Das an ein Lehrdiplom für Regelklassen anschliessende Studium dauert im Vollzeitstudium mindestens 2 Jahre und im berufsbegleitenden Studi- um mindestens 3 Jahre. Es umfasst mindestens 1200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.
2 Als dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare, Übun- gen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.
3 Wird die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter Form angeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Absatz 1 um die Dauer, die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen vorausgesetzt wird. Art. 8. Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen a) über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder b) über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiterbil- dung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Leitung.
2 Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und erwach- senenbildnerische Kompetenzen. Art. 9. Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schulischer Heil- pädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heilpädagogik.
2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

2. Abschnitt: Diplom

Art. 10. Diplomreglement
1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.
2 Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Ertei- lung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 11. Erteilung des Diploms Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den folgen- den Bereichen erteilt: a) berufspraktische Ausbildung, b) theoretische Ausbildung, c) Diplomarbeit.
4 Art. 12. Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b) die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten, c) den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik», d) die Ausbildungschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle, f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)». Art. 13. Titel Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge (EDK)» respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Art. 14. Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerken- nungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs- kommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungs- kommission. Art. 15. Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kan- tonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nöti- gen Unterlagen beizulegen.
2 Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone be- stimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
5 Art. 16. Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfäl- lige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orien- tiert. Art. 17. Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen

Diplomen Art. 18.
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Regle- mentes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerken- nen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerken- nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 19. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20. Übergangsbestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerken- nung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als an- erkannt.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Absatz
1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
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3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 21. Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beige- treten sind.
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