Verordnung über die Ausrüstung der Polizei (512.14)
CH - ZG

Verordnung über die Ausrüstung der Polizei

Verordnung über die Ausrüstung der Polizei Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) und in Vollziehung von § 33 Abs. 2 und § 36 des Polizeigesetzes vom 30. November 2006 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Ausrüstung der Mitarbeitenden der Polizei und des Korps.

§ 2 Ausrüstung

1 Die Mitarbeitenden der Polizei sind für ihre Auftragserfüllung ausreichend und zweckmässig auszurüsten, zu bewaffnen und zu uniformieren.
2 Das Korps ist ausreichend und zweckmässig zu motorisieren, mit zweck - mässigen Übermittlungs- und den anderen erforderlichen Hilfsmitteln zu versehen.

§ 3 Abgabe, Pflege und Kontrolle der persönlichen Ausrüstung

1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die Dienstwaf - fe, wird leihweise abgegeben. Sie darf ohne Bewilligung der Kommandan - tin oder des Kommandanten nicht an Dritte weitergegeben werden.
2 Die Mitarbeitenden sind für die einwandfreie Pflege ihrer persönlichen Ausrüstung verantwortlich.
3 Die persönliche Ausrüstung wird regelmässig auf Vollständigkeit und Zu - stand kontrolliert. 1) 2) BGS 512.1
4 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Verwendung der Ausrüstung und erlässt Bestimmungen über das Tragen der Uniform und de - ren Unterhalt sowie über das Erscheinungsbild der Mitarbeitenden der Poli - zei.

§ 4 Rückgabe

1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die persönlich zugeteilte Dienstwaffe, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses voll - ständig zurückzugeben. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Ausnahmen von der Rückgabepflicht bestimmen.
2 Für eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte unvollständige Rück - gabe werden die austretenden Mitarbeitenden kostenersatzpflichtig.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeitenden die Dienstwaffe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mindestens 20 Dienstjahren auf deren Antrag aushändigen, wenn die gesetzlichen Voraus - setzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.

§ 5 Waffen

1 Die Polizei verfügt über
a) folgende Hand- und Faustfeuerwaffen: 1. Automatische und halbautomatische Waffen; 2. Repetierwaffen; 3. Pistolen; 4. Einzellader.
b) übrige Waffen: 1. Destabilisierungsgeräte (DSG); 2. Polizei-Mehrzweck-Stock (PMS); 3. Handwurfkörper; 4. weitere Waffen gemäss Waffengesetz 1 ) .
2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustim - mung der Sicherheitsdirektion verwenden.
3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.

§ 6 Munition

1 Die Polizei verwendet folgende Munition:
a) Pistolenmunition; 1) SR 514.54
b) Gewehrmunition;
c) Flintenmunition;
d) Granaten;
e) Kartuschen.
2 Die Polizei darf neue oder andere Munition erst nach Zustimmung der Si - cherheitsdirektion verwenden.
3 Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Dienstreglement für die Zu - ger Polizei vom 22. Januar 1985 1 ) aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 1) GS 22, 615
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 545
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 545
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