Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (661.312.60)
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Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland

1 661.312.60 Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2001) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe i des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gründe und die zeitliche und sachliche Bemes sung der Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 2 und 3 StG 2 ) ).

Art. 2

Gründe für die Nachbesteuerung
1 Fallen die Voraussetzungen für eine Besteuerung von Bauland zum Ertrags wert weg, so findet eine Nachbesteuerung statt.
2 Eine Nachbesteuerung erfolgt insbesondere in den folgenden Fällen: a Veräusserung, wenn die künftige Nutzung die Voraussetzungen nach Arti kel 58 Absatz 2 StG 3 ) nicht mehr erfüllt; b Betriebsaufgabe oder beachtliche Reduktion des Betriebes; c Nutzungsänderung des Grundstückes; d parzellenweise Verpachtung; e Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne das Bauland.

Art. 3

Steuerpflichtige Person
1 Steuerpflichtig ist diejenige natürliche oder juristische Person (Art. 75 Abs. 1 Bst. b StG 4 ) ), die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen Eigentum oder Nutzniessung am Bauland besitzt.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3) BSG 661.11
4) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-99
661.312.60 2
2 In Steuerumgehungsfällen ist auch die Rechtsvorgängerin oder der Rechts vorgänger steuerpflichtig.

Art. 4

Zeitliche Bemessung
1 Die Nachbesteuerung erfolgt rückwirkend für jene Jahre, während denen die steuerpflichtige Person das Bauland zum Ertragswert versteuert hat.
2 Sie umfasst längstens zehn Jahre.

Art. 5

Sachliche Bemessung
1 Die Nachbesteuerung des Vermögens bzw. des Kapitals bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Ertragswert und dem amtlichen Wert aufgrund der für das jeweilige Jahr massgebenden Bewertungsnormen.

Art. 6

Verfahren
1 Das Verfahren zur Nachbesteuerung wird sinngemäss nach den Bestimmun gen zum Nachsteuerverfahren (Art. 208 StG 1 ) ) durchgeführt.
2 Soweit in den Bemessungszeitraum der Nachbesteuerung Steuerperioden mit noch nicht rechtskräftigen Vermögenssteuer- oder Kapitalsteuerveranlagungen fallen, wird für diese Steuerperioden die Wertdifferenz im Veranlagungsverfah ren der periodischen Steuern erfasst.

Art. 7

Verjährung
1 Das Recht zur Nachbesteuerung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuer periode, in welcher die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Baulandes zum Ertragswert wegfallen.

Art. 8

Rechtsmittel
1 Die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach Artikel 189 ff. StG 2 ) .
2 Die Festsetzung des Wertes für Land in der Bauzone kann mit Wirkung für die Nachbesteuerung auch dann gerügt werden, wenn der amtliche Wert bereits rechtskräftig veranlagt wurde.

Art. 9

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 10. Oktober 1990 über die Nachbesteuerung von er tragsbesteuertem Bauland (NBV) wird aufgehoben. Sie findet weiterhin Anwen dung auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2001 ereignet haben.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3 661.312.60

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
661.312.60 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-99
5 661.312.60 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-99
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