Staatliche Beteiligung an der Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emm... (735.411)
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Staatliche Beteiligung an der Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmental-Bahn

Staatliche Beteiligung an der Elektrifikation der Solothurn-Münster- Bahn und der Emmental-Bahn Vom 21. Juni 1931 (Stand 26. Juni 1931) Der Kantonsrat von Solothurn in der Absicht, bei der Finanzierung der Elektrifikation der Solothurn- Münster-Bahn und der Emmental-Bahn mitzuwirken, auf Grund von Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung, auf Antrag des Regierungsrates beschliesst:

§ 1

1 Der Staat Solothurn beteiligt sich an der Elektrifikation der Solothurn- Münster-Bahn im Kostenbetrage von 1'450’000 Franken mit dem Betrage von 221’800 Franken.
2 Die Beteiligung erfolgt auf Grundlage des Bundesgesetzes betreffend die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes vom 2. Oktober
1919
1 ) ; dieses Gesetz gewährt dem Bunde, den Kantonen und den Gemein - den für ihre Forderungen ein Pfandrecht an dem Unternehmen, das allen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits auf dem Unternehmen las - tenden Pfandrechten vorgeht.

§ 2

1 An der Elektrifikation der Emmental-Bahn im Kostenbetrage von
4'425’000 Franken, die durch Obligationen und Aktien aufgebracht wer - den sollen, beteiligt sich der Staat Solothurn am Aktienkapital, dem die Priorität gegenüber dem bestehenden Aktienkapital eingeräumt wird, ent - sprechend der auf solothurnischem Gebiet liegenden Bahnstrecke mit dem Betrage von 133’000 Franken.

§ 3

1 Da die Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmental- Bahn gemeinsam mit dem Umbau der Burgdorf-Thun-Bahn durchgeführt werden soll, sind die beiden Beteiligungen gesamthaft der Volksabstim - mung zu unterbreiten.

§ 4

1 Für die Finanzierung der beiden staatlichen Beteiligungen, die sich auf zwei bis drei Jahre verteilen, ist der Regierungsrat ermächtigt, zu gegebe - ner Zeit ein Anleihen aufzunehmen.
1) Heute gilt das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957; SR 742.101 . GS 72, 68
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§ 5

1 Die beiden Staatsbeteiligungen treten nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation in Kraft. Inkrafttreten am 26. Juni 1931.
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