Abkommen (0.672.966.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 15. November 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 1996¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. April 1997 (Stand am 9. November 2012) ¹ AS 1998 761
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver­tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
– in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögens­ertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), und
(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Ver­mögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermö­gens­teile),
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
–²
in Russland: (i) die Steuer vom Ertrag von Körperschaften;
(ii) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen;
(iii) die Steuer vom Kapital von Körperschaften; und
(iv) die Steuer vom Vermögen natürlicher Personen
(im Folgenden als «russische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder die Russische Föderation; b) –bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
– bedeutet der Ausdruck «die Russische Föderation (Russland)», im geogra­phischen Sinne verwendet, deren Gebiet einschliesslich der Binnengewäs­ser und der Hoheitsgewässer, des darüberliegenden Luftraumes sowie der exklusiven Wirtschaftszone und des Festlandsockels, in dem die Russische Föderation in Übereinstimmung mit dem russischen Recht und dem Völ­kerrecht Hoheitsrechte ausüben darf;
c) bedeutet der Ausdruck «politische Unterabteilung»: – in der Schweiz die Kantone;
– in Russland konstituierende Verwaltungseinheiten oder andere territoriale Verwaltungseinheiten;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­neh­men des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh­men, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliess­lich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: – in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
– in Russland das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertre­ter;
i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereini­gung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet wor­den ist.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu­sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1.³  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirt­schaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so re­geln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
³ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Ge­schäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Geschäftsleitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) der Verkauf von ausgestellten Maschinen oder Ausrüstungen im Anschluss an eine Ausstellung;
d) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
g) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusammen­hang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen in erheblichem Umfang hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im andern Vertragsstaat durchge­führt wird;
h) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis g) genannten Tätigkeiten auszu­üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Voll­macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Voll­macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unter­nehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per­sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschrif­ten des allgemeinen Rechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbewegli­chem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be­steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver­tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat­zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewe­sen wäre. Dabei gilt namentlich folgendes:
a) Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren oder übt es seine Tätigkeit durch diese Betriebsstätte aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages, sondern nur gestützt auf denjenigen Teil des Gesamtbetrages ermittelt, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann;
b) hat das Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft­licher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte in dem Staat, in dem sie liegt, erfüllt wird;
c) die Gewinne, die auf jenen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Haupt­sitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein­zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen die­ses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu­rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus­reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim­mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von See­schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Ver­tragsstaat besteuert werden.
2.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür­den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so kön­nen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultie­ren.
3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgese­henen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer­den.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Divi­denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungs­berechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs­berech­tigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Divi­denden zweihunderttausend (200 000) Schweizer Franken oder deren Gegen­wert in anderer Währung übersteigt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.⁴  Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person:
a) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt; oder
b) die Regierung des anderen Staates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder: (i) im Fall von Russland die Zentralbank der Russischen Föderation (Russische Bank) ist,
(ii) im Fall der Schweiz die Schweizerische Nationalbank ist.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
4.⁵  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Der Ausdruck umfasst auch Zahlungen auf Anteilen an Immobilienfonds und Anlagefonds, deren Einkünfte zu mehr als 50 Prozent aus Aktien herrühren.
5.⁶  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
6.⁷  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
⁴ Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
⁵ Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
⁶ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
⁷ Ursprünglich: Abs. 5.
Art. 11 ⁸ Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
3.  Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
⁸ Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nut­zungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe­berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematographischer Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For­meln oder Verfahren, von Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf­männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstän­dige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 bezie­hungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh­men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräu­s­serung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrie­ben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen aber nur in diesem Staat besteuert werden.
3.⁹ Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft bezieht, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind jedoch nicht anzuwenden, wenn:
a) die Anteile an einer anerkannten Börse in einem der Vertragsstaaten oder an einer anderen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbarten Börse kotiert sind; oder
b) die Anteile an einer Gesellschaft bestehen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausübt.
4.¹⁰  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräu­sserter ansässig ist.
⁹ Eingefügt durch Art. V des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
¹⁰ Ursprünglich: Abs. 3.
Art. 14 Selbständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus­übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im ande­ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wis­senschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig­keit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archi­tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage wäh­rend des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ge­tragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön­lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son­dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler noch der Sportler an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert wer­den, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Per­son in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unter­abteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sonder­vermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert wer­den, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsan­gehöriger dieses Staates ist.
3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten und Lehrlinge
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags­staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
3.  Dieser Artikel ist nicht anzuwenden für an der Quelle erhobene Steuern von Lot­teriegewinnen.
Art. 22 Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags­staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3.  Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Ver­tragsstaat besteuert werden.
4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Russland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchsta­bens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der an­zuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermö­gen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) werden nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in der Russischen Föderation nachgewiesen wird.¹¹
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach den Artikeln 10 oder 11 in Russland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Russland erhobe­nen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Russland besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Russ­land erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Zinsen.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchfüh­rung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ord­nen.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Russ­land ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizeri­schen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zu­stehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
In Russland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Russland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so wird der Betrag der auf diesen Einkünften oder diesem Vermögen in der Schweiz gezahlten Steuer auf die in Russland erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den in Übereinstimmung mit den russischen Steuergesetzen und Vorschriften berechneten Betrag der auf diese Ein­künfte oder dieses Vermögen entfallenden russischen Steuer nicht übersteigen.
¹¹ Letzter Satz eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
Art. 24 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Ver­hältnissen, namentlich in Bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter­worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigun­gen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Be­dingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Ab­zug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Ver­tragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den glei­chen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Art. 25 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Ab­satz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags­staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent­stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 25 a ¹² Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz erhaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.
¹² Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ). Siehe auch Art. XI Abs. Bst. c dieses Prot. hiernach.
Art. 25 b ¹³ Durchlauf
Die Artikel 10, 11 und 12 gelten nicht für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist und die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht. Die zuständigen Behörden können sich im Rahmen eines Verständigungsverfahrens über Fälle oder Umstände einigen, in denen der Hauptzweck der Errichtung einer Gewinndurchlaufregelung die Beanspruchung der Vorteile im Sinne dieser Artikel ist.
¹³ Eingefügt durch Art. VIII des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Art. 27 Inkrafttreten
1.  Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden einander notifizieren, dass das nach deren Recht erforderliche Verfahren, um diesem Abkommen Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist.
2.  Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Tag der letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalen­derjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. a) Das am 5. September 1986¹⁴ in Moskau unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen So­wjetrepubliken über Steuerfragen tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zwischen der Schweiz und Russland ausser Kraft;
b) der Notenwechsel vom 18. Januar 1968¹⁵ zwischen der Schweizerischen Bot­schaft und dem Sowjetischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zwischen der Schweiz und Russland ausser Kraft.
¹⁴ SR 0.672.977.21
¹⁵ SR 0.672.977.25
Art. 28 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solang es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah­res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die­ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Moskau am 15. November 1995 im Doppel in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und russischen Wortlauts soll der eng­lische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Russischen Föderation:

Johann Bucher

Anatoly I. Golovaty

Briefwechsel vom 15. November 1995 ¹⁶

¹⁶ Aufgehoben durch Art. IX des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).

Protokoll ¹⁷

¹⁷ Eingefügt durch Art. X des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 ( AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation
haben anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 15. November 1995 in Moskau, folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
1.  Im Allgemeinen
Es besteht Einvernehmen darüber, dass jede in Anwendung von Artikel 25 a des Abkommens (Informationsaustausch) erhaltene Information oder Ansässigkeitsbescheinigung für die Verwendung im anderen Vertragsstaat, mit Einschluss des Gebrauchs in Gerichten und Verwaltungsbehörden, keiner Beglaubigung oder Apostille bedürfen. Dies gilt auch für jedes andere Dokument, das von der zustän­digen Behörde eines Vertragsstaats oder von deren bevollmächtigtem Vertreter ausgestellt worden ist.
2.  Zu Art. 4 Abs. 3 (Ansässige Person)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer anderen als einer natürlichen Person sich dort befindet, wo die entscheidenden Führungs- und Geschäftsentscheide, die für den Betrieb des Geschäfts des Rechtsträgers als Ganzes nötig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Bei der Bestimmung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung sind sämtliche wesentlichen Tatsachen und Umstände zu prüfen. Ein Rechtsträger kann mehr als einen Geschäftsleitungsort haben. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann sich zu einem bestimmten Zeitpunkt hingegen nur an einem Ort befinden.
3.  Zu Art. 10 Abs. 3 Bst. b (Dividenden)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» folgende Einrich­tungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a) in der Russischen Föderation, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 7. Mai 1998 Nr. 75-FZ «über die nicht-staatlichen Pensionskassen»,
(ii) dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2001 Nr. 167-FZ «über die obligatorische Pensionsversicherung in der Russischen Föderation»;
b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946¹⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959¹⁹ über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006²⁰ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982²¹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und
(v) der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds, Trusts und Anlagestiftungen umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Stiftungsanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen gehalten werden.
4.  Zu den Art. 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Artikel 10 und 11 die Anwendung der allgemein gültigen innerstaatlichen Vorschriften betreffend verdecktem Eigenkapital durch einen Vertragsstaat nicht einschränken.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Zahlungen auf Anteilen von Anlagefonds, deren Einkünfte sich zu weniger als 50 Prozent aus Aktien zusammensetzen, als Zinsen betrachtet werden.
5.  Zu den Art. 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in den Artikeln 18 und 19 verwendeten Ausdrücke «Ruhegehalt» und «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliessen.
6.  Zu Art. 25 (Verständigungsverfahren)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Russland nach der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls eine Schiedsklausel in eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat einführen, die zuständigen Behörden der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft baldmöglichst Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Änderungsprotokolls aufnehmen, das die Einführung einer Schiedsklausel in das vorliegende Abkommen zum Ziel hat.
7.  Zu Art. 25a (Informationsaustausch)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 a den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person,
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind. Während Ziffer 7 Buchstabe b wichtige verfahrenstech­nische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) von Ziffer 7 Buchstabe b so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 a die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
¹⁸ SR 831.10
¹⁹ SR 831.20
²⁰ SR 831.30
²¹ SR 831.40

Art. XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 ²²

²² AS 2012 6647 ; BBl 2011 8955
Dieses Protokoll tritt am Tag des Erhalts der späteren der beiden Notifikationen in Kraft²³ und findet Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der andern Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;
c) hinsichtlich Artikel 25 a (Informationsaustausch) auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellt werden und sich auf Informationen zu Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
²³ Der englische Wortlaut, nach welchem das Abkommen mit dem Datum der späteren dieser Notifikationen in Kraft tritt, ist für die Bestimmung des Inkrafttretensdatums massgebend.
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