Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen vom 24.03.1981 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff - fahrt; gestützt auf die Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern; in Erwägung: Gemäss Artikel 53 der vorgenannten Verordnung dürfen Motorschiffe in der «inneren und äusseren Uferzone» nicht schneller fahren als 10 km/h. Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer. Bei Hochwasser beträgt jedoch die Breite des Greyerzersees auf einer unter - brochenen Länge von 5 km und die des Schiffenensees auf einer Länge von 7 km nicht mehr als 300 m. Somit können auf diesen Strecken die Motorschiffe die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht übersteigen. Die Breite des Greyerzersees beträgt nie mehr als 1000 m und die des Schiffenen - sees nie mehr als 650 m. Somit sind die Nutzflächen ohne Geschwindigkeits - beschränkung, namentlich bei Wassertiefstand, sehr begrenzt. Angesichts der Zunahme der Schiffe und der Entwicklung des Wassersportes, namentlich des Windsurfens, stellt die zunehmende Motorschifffahrt ohne Geschwindig - keitsbeschränkung auf diesen engen Wasserflächen eine gewisse Gefahr dar. Aus diesen Gründen ist die Geschwindigkeit der Motorschiffe auf dem Greyerzer- und Schiffenensee auf 10 km/h zu beschränken und infolgedessen die Schifffahrt für Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen An - triebsleistung 6 kW übersteigt, zu untersagen. Die Beachtung der Geschwin - digkeitsbeschränkung kann, ohne ständige polizeiliche Überwachung, prak - tisch nur durch eine Beschränkung der Antriebsleistung des Motors erreicht werden. Die Wasserflächen des Schwarzsees, des Montsalvenssees und des Lussysees sind von so geringem Ausmass, dass die Schifffahrt von Motorschiffen we - gen den für die Fischer, die Insassen von kleinen Booten, andere Benützer und die Uferanstösser entstehenden Gefahren nicht gestattet werden kann.
Der Pérollessee und seine durch die steilen Felswände begrenzten Zugänge sind, gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, ein ornithologisches Reservat, das zur ungestörten Nistung der Vögel der feuchten Zonen dient. Es ist des - halb angebracht, die Schifffahrt von Motorschiffen soweit als möglich zu verbieten. Beim Montbovonsee (Lessocsee) handelt es sich geographisch und technisch um einen Spezialfall. Die Uferböschungen sind abfallend, und der Zugang zum Wasser ist schwer und stellt für etwaige Schiffsführer eine Gefahr dar. Das Anlegen ist nicht bequem. Die Schifffahrt muss demnach grundsätzlich verboten werden. Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Art. 25 Abs. 3) gibt den Kantonen die Befugnis, besondere örtliche Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten. Auf Antrag der Landwirtschafts-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Auf dem Greyerzer- und dem Schiffenensee ist die Geschwindigkeit für Motorschiffe auf 10 km/h beschränkt.
2 Unter Ausschluss der Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und Natur dürfen Schiffe, die mit einem Motor versehen sind, dessen Antriebsleistung 6 kW übersteigt, nicht fahren.
3 Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung grös - ser als 6 kW ist, ohne aber 7,35 kW zu übersteigen, und die bereits vor dem
1. April 1981 auf diesen Seen immatrikuliert waren, werden dieser Ein - schränkung erst ab 1. Januar 1986 unterstellt.
Art. 2
1 Auf dem Schwarzsee, dem Montsalvenssee, dem Lussysee und dem Pérollessee ist die Motorschifffahrt verboten.
2 Für Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und Natur sowie für Schiffe der Freiburgischen Elektrizitätswerke auf dem Pérollessee, die für die Kontrolle und den Unterhalt der Werke und Einrich - tungen notwendig sind, gilt dieses Verbot nicht.
Art. 3
1 Auf dem Montbovonsee (Lessocsee) ist die Schifffahrt verboten.
2 Nur Schiffe für die Überwachung und für die Rettung sowie diejenigen, die zum Unterhalt der Uferböschungen und der Staumauer dienen, sind gestattet.
Art. 3a
1 Das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) ist erlaubt. Das gilt nicht für die Seen und Zonen im Anhang 1 dieses Beschlusses.
2 Drachensegelbretter müssen zu konzessionierten Schiffen und Landestellen einen Abstand von mindestens 200 Metern einhalten.
3 Die Gemeinden können in den erlaubten Zonen und innerhalb der Grenzen des übergeordneten Rechts Einwasserungs- und Anlegezonen ausscheiden.
Art. 4
1 Widerhandlungen gegen die obenerwähnten Bestimmungen werden gemäss
Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff -
fahrt geahndet.
Art. 5
1 Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 8. Juni 1962 über die Schiff - fahrtspolizei auf Seen und Flüssen des Kantons Freiburg, den Beschluss vom
6. März 1964 betreffend Beschränkung bzw. Verbot des Verkehrs mit Motor - booten auf gewissen Seen des Kantons und den Beschluss vom 29. Mai 1973 betreffend das Schifffahrtsverbot auf dem Lessocsee auf.
2 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. April 1981 in Kraft.
3 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Kitesurf-Verbotszonen (Art. 3a Abs. 1)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.03.1981 Erlass Grunderlass 01.04.1981 BL/AGS 1981 f 75 / d 74
27.03.1984 Art. 1 geändert 01.04.1984 BL/AGS 1984 f 94 / d 98
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
31.10.2005 Art. 3a eingefügt 01.01.2006 2005_111
14.12.2015 Ingress geändert 15.02.2016 2015_135
14.12.2015 Art. 3 geändert 15.02.2016 2015_135
14.12.2015 Art. 3a geändert 15.02.2016 2015_135
14.12.2015 Anhang 1 eingefügt 15.02.2016 2015_135
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.03.1981 01.04.1981 BL/AGS 1981 f 75 / d 74 Ingress geändert 14.12.2015 15.02.2016 2015_135
Art. 1 geändert 27.03.1984 01.04.1984 BL/AGS 1984 f 94 / d 98
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 geändert 14.12.2015 15.02.2016 2015_135
Art. 3a eingefügt 31.10.2005 01.01.2006 2005_111
Art. 3a geändert 14.12.2015 15.02.2016 2015_135
Anhang 1 eingefügt 14.12.2015 15.02.2016 2015_135
ANHANG 1 Kitesurf -Verbotszonen (Art. 3a Abs. 1)
1 Übersichtskarte
2 Greyerzsee
3 Lussysee
4 Montbovonsee (Lessocsee)
5 Montsalvenssee
6 Murtensee
7 Neuenburgersee – Estavayer -le-Lac
8 Neuenburgersee – Portalban
9 Schwarzsee
10 Seedorfsee
11 Schiffenensee
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