Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Oberseetales im Elektrizitätswerk Näfels
VII B/532/8 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Oberseetales im Elektrizitätswerk Näfels Vom 22. April 1959 (Stand 28. Juni 1989) (Erlassen vom Landrat am 22. April 1959)
Art. 1 Umfang der Konzession
1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt dem Tagwen Näfels die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Oberseetales
a. gemäss Konzessionsprojekt und technischem Bericht vom Febru - ar 1958, umfassend Sulzbach, Auenbach und Obersee mit ihren Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung des Tränkibaches in den Mühlebach, Speicherbecken im Obersee, Zentrale Rütiberg, Zentrale Risi;
b. gemäss den Beschlüssen der Tagwensversammlung vom 30. Ok - tober 1958, umfassend die Ausweitung der natürlichen Rinne im Obersee, Verlegung des Speicherbeckens in den Lehmboden des Sees, Abdichtung der Trichter an den Rändern des Sees auf Kote 981,50 m (ohne eigentliche Seeabdichtung) bzw. 982,30 m (mit Seeabdichtung).
2 Vom Konzessionsprojekt und den Beschlüssen der Tagwensversammlung vom 30. Oktober 1958 darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates abgewi - chen werden. Sofern die näheren Untersuchungen geologischer, technischer und wirtschaftlicher Natur es nahelegen, das Projekt umzugestalten, diese Umgestaltung im Interesse einer vom Standpunkt der rationellen Wasser - kraftnutzung zweckmässigeren Lösung liegt und keine wichtigen öffentli - chen Interessen dagegen sprechen, wird der Regierungsrat die Zustimmung nicht verweigern. Die allfällig als Folge dieser Umstellung entstehende Ver - ringerung oder Vergrösserung der in der Konzession vorgesehenen Nutzung sowie die Verlagerung von Anlageteilen bilden keinen Grund für die Verwei - gerung der Konzessionsanpassung und berechtigen den Kanton nicht, Ent - schädigungsansprüche an den Konzessionär geltend zu machen.
3 Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur rationellen Ausnützung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Wasserkräfte erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
4 Für die Hochspannungsleitungen zum Abtransport der erzeugten Energie im Werk Rütiberg ist eine besondere Vorlage zur Genehmigung einzurei - chen. N 23 1465 1
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Art. 2 Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb - setzung des neuen Zweistufenwerkes Näfels an erteilt. Als Zeitpunkt der In - betriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Ma - schineneinheit; er wird durch den Regierungsrat verbindlich festgesetzt. Nach Ablauf der Konzession finden Artikel 58 Absätze 2 und 3 des eidge - nössischen Wasserrechtsgesetzes Anwendung.
Art. 3 Genehmigungsverfahren
1 Vor Baubeginn hat der Konzessionär dem Regierungsrat die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen. Der Regierungsrat ent - scheidet über die Vorlagen sowie über die erhobenen Einsprachen öffent - lich-rechtlicher Natur.
2 Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig ge - macht werden. Vor Erteilung der Bewilligung durch den Regierungsrat darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
3 Nach Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Ausfüh - rungspläne der Hauptobjekte im Doppel zuzustellen.
4 Die dem Kanton durch die Prüfung der Projekt- und Planvorlagen er - wachsenden Kosten sind vom Konzessionär zurückzuerstatten.
Art. 4 Fristen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an ge - rechnet,
a. innert zweier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
b. innert vier Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb zu setzen, wobei die Vornahme der definitiven Abdichtung der Trichter des Obersees unbefristet bleibt.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch des Konzessionärs hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 5 Erwerb von Grund und Rechten
1 Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke nötig sind, hat der Konzessionär zu erwerben und abzugelten.
2 Die plangemässe Inanspruchnahme von Grund und Boden, welche den Er - werb des Grundeigentums oder eines dinglichen Rechtes gemäss Absatz 1 nicht voraussetzt, z.B. für die Anlage des Rohrstollens, darf nicht verboten und es dürfen weder Gebühren noch Abgaben erhoben werden.
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3 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache des Konzessionärs, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver - ständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Ver - leihung belangt, so hat der Konzessionär den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
4 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und dem Konzessionär nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde Näfels und vom Konzessionär bezeichnet; Vorsitzender der Kom - mission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommis - sion präjudizieren die Enteignung nicht. *
5 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird dem Konzessionär mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 6 Strassen und Wege
1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat der Konzessionär auf eigene Rechnung zu er - stellen und zu unterhalten. Er wird bei der Trasseführung auf die öffentlichen Bedürfnisse nach Möglichkeit Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzu - mutbare Lasten entstehen. Die Strassen und Wege sind dem Gemeinge - brauch offen zu halten, soweit dieser mit den Erfordernissen des Kraftwerk - baues und des Kraftwerkbetriebes vereinbar ist. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
2 Für die Abtretung des für solche Strassen und Wege benötigten Bodens ist
Artikel 5 hievor massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli - che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An - spruch genommen werden, hat der Konzessionär für die dadurch vermehr - ten Unterhaltskosten im vollen Umfange aufzukommen. Im Streitfall ent - scheidet der Regierungsrat.
4 Der Konzessionär bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei und der Landes - verteidigung der Bundesgesetzgebung und den darauf gestützten Verfügun - gen der Bundesbehörden unterstellt. 3
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Art. 7 Forstwirtschaft
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Für alle der forstlichen Bewirtschaftung entzogenen Waldflächen ist Ersatz zu leisten gemäss den Anordnungen, welche die zuständigen Instanzen aufgrund der Forstwirtschaftsgesetzgebung zur Erhaltung des Waldes treffen.
2 Den Bedürfnissen der Forstwirtschaft ist bei der Erstellung von Transport - anlagen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 8 Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes Bedacht zu nehmen. Im Übrigen haftet der Konzessionär für jeden Schaden, welcher der Fischerei durch den Bau und Betrieb der Kraft - werke erwächst.
Art. 9 Bezug von Wasser für Bewässerungen, Viehtränke und Lösch
- einrichtungen; Friedpflicht
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, in den ausgenützten Wasserläufen das für bestehende Bewässerungen und für die Viehtränke notwendige Wasser zu belassen, soweit nicht ein Ersatz durch Wasserzuleitung oder eine Ablö - sung durch Entschädigung in Frage kommt.
2 Für die Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen ist durch den Kon - zessionär Ersatz zu leisten.
3 Löscheinrichtungen dürfen an die Kraftwerksanlagen, wie Kanäle und Aus - gleichsbecken, angeschlossen werden, soweit der Kraftwerkbetrieb dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat der Konzessionär für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Mensch und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
5 Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Experten - kommission.
Art. 10 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlagen und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderun - gen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist der Konzessionär zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkeh - ren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten so - wie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
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2 Im Besondern ist der Konzessionär auch verpflichtet, schädliche Ablage - rungen und Anschwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch seine Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bil - den, nach Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind durch den Konzessionär vorzunehmen; die Beobachtungsergebnisse sind der Baudirektion 1 ) des Kantons periodisch bekanntzugeben.
4 Sollte an den infolge dieser Verleihung benützten Wasserläufen die Ausfüh - rung von Korrektionsarbeiten und Schutzbauten durch den Regierungsrat auf Rechnung des Kantons, der Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Kor - poration oder eines besondern Korrektionsunternehmens angeordnet wer - den, so hat der Konzessionär die durch solche Arbeiten notwendig werden - de Anpassung seiner Bauten vorzunehmen, ohne Anspruch auf Ersatz der Kosten zu haben. Immerhin soll bei der Ausführung der Korrektionen und Verbauungen nach Möglichkeit auf die Interessen des Konzessionärs Rück - sicht genommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidge - nössischen Wasserrechtsgesetzes.
Art. 11 Sicherung des Wasserabflusses im Mühlebach; Wassermessun
- gen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass die bisherigen Abflussmengen des Mettlen- und des Mühlebaches zur Zeit des Winter-Niederwassers nicht erheblich verschlechtert werden.
2 Zur Kontrolle der Abflussmengen kann der Regierungsrat dem Konzessio - när die Anlage von Messeinrichtungen vorschreiben.
3 Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger am Mühlebach bleiben ge - wahrt.
4 Der Konzessionär hat nach den Weisungen der Baudirektion Messeinrich - tungen zu schaffen, zu bedienen und zu unterhalten, welche zur Bestim - mung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen elektrischen Energie erforderlich sind. Der Konzessionär hat ferner alle Unterlagen zur Berech - nung und Festsetzung der Wasserkraft, insbesondere Pegelbücher, Regis - trierblätter sowie Doppel der Aufzeichnungen, kostenlos der Baudirektion des Kantons Glarus zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur - schönheiten möglichst wenig gestört werden. 1) Nun Departement Bau und Umwelt (s. Regierungs- und Verwaltungsorganisations - verordnung). 5
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2 Soweit wasserführende Leitungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind sie nach Möglichkeit mit Material einzudecken.
3 Der Konzessionär verpflichtet sich, das Ausbruchmaterial des Rohrstollens im Einvernehmen mit den Behörden des Kantons an hiefür geeigneten Orten in der Nähe der Stolleneingänge zu deponieren und zu sichern. Die Gewähr für die Standsicherheit der Materialdeponie bleibt beim Konzessionär. Nach Beendigung der Arbeiten sind diese Deponien, soweit Humus vorhanden, in geeigneter Weise zu überdecken und zu bepflanzen.
4 Funde und Entdeckungen von Gegenständen, die von historischem oder wissenschaftlichem Wert sein können, sind der kantonalen Baudirektion un - verzüglich zur Untersuchung und Bergung anzuzeigen.
5 Über Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat. *
Art. 13 Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
1 Sämtliche Anlagen sind vom Konzessionär ständig in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten; er hat Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung den Behörden unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Im übrigen ist der Konzessionär für allen Scha - den, der durch die Erstellung oder durch den Betrieb seiner Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder das öffentliche und private Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haftbar.
2 Die kantonale Baudirektion überwacht den Bau und Unterhalt sämtlicher Anlagen gemäss den genehmigten Plänen und wird allfällige im öffentlichen Interesse unerlässliche Sicherungsmassnahmen anordnen. Ihren Aufsichts - personen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit zu gestatten. Der Konzessionär kann sich zu seiner Entlastung nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
3 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.
4 Die dem Kanton bei den Bau- und Betriebskontrollen entstandenen Kosten sind vom Konzessionär zu vergüten.
Art. 14 Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
1 Der Konzessionär wird soweit als möglich bei der Einstellung von Arbeitern und Angestellten für Bau und Betrieb seiner Anlagen hiezu geeignete Einwohner des Kantons Glarus berücksichtigen.
2 Arbeiten, Lieferungen und Transporte (einschliesslich Kantinenbetriebe) sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und ge - nügender Gewähr für gute Qualität in erster Linie an glarnerische, in zweiter Linie an schweizerische Bewerber zu vergeben.
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3 Der Konzessionär wird die Verpflichtung gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels den mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Unterneh - mungen überbinden.
4 Auf Unterhalts-, Erneuerungs- und Ergänzungsarbeiten finden diese Be - stimmungen entsprechende Anwendung.
Art. 15 Konzessionsgebühr
1 Der Konzessionär hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 16 Fran - ken pro Brutto-Pferdekraft zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr wird mit je 50 Prozent fällig mit dem Inkrafttreten der Konzession und bei Baubeginn.
3 Aufgrund des Konzessionsprojektes ist der Betrag von 40'000 Franken (2500 Brutto-PS, ohne Seeabdichtung) zu bezahlen.
4 Die Berechnung der definitiven massgebenden Bruttoleistung aufgrund des ausgeführten Projektes bleibt vorbehalten.
Art. 16 Steuern und Abgaben
1 Der Konzessionär hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
Art. 17 Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern Bewerber übertragen werden. Der Landrat darf seine Zustimmung nicht ver - weigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession ge - nügt, keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen und der Sitz im Kanton Glarus bleibt.
Art. 18 Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 19 Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession kann vom Landrat als verwirkt erklärt werden, wenn für den Baubeginn und die Betriebseröffnung die im Artikel 4 festgesetzten und die allfällig vom Regierungsrat verlängerten Termine nicht eingehalten wer - den.
2 Vorbehalten bleibt auch Artikel 65 des eidgenössischen Wasserrechtsge - setzes (WRG). 7
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Art. 20 Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 2 eingeräumten Konzessionsdauer, vor - behalten die Erneuerung nach Artikel 18;
b. durch Verwirkung (Art. 19).
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Bst. b), so geht der Inhaber der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Staat ge - leisteten Zahlungen verlustig. Anderseits wird der Konzessionär der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton dem Konzessionär gegenüber irgendwelche andern Ansprüche gel - tend machen darf.
3 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionär verpflichtet, die Anlagen zu sichern oder zu beseitigen, soweit dies dem öffentlichen Interesse ent - spricht.
Art. 21 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionär über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 WRG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) . *
2 Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und andern Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.
Art. 22 Zukünftige Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.
Art. 23 Heimfall
1 Solange das Elektrizitätswerk Näfels vom Tagwen Näfels als Gemeinde - werk betrieben wird, findet ein Heimfall nicht statt.
2 Für den Fall, dass das Elektrizitätswerk Näfels veräussert oder in einer Ge - sellschaft eingeführt werden sollte, behält sich der Landrat den Erlass von Heimfallbestimmungen vor.
Art. 24 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
2 Diese Konzession wird im Namen des Tagwens Näfels angenommen. 1) GS III G/1
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VII B/532/8 Konzessionsübertragungen: an das EW Näfels, LR 24. September 2003 per sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Glarus Nord, LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 9). 9
VII B/532/8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.06.1989 28.06.1989 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE IV/1 114 28.06.1989 28.06.1989 Art. 12 Abs. 5 geändert SBE IV/1 114 28.06.1989 28.06.1989 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE IV/1 114
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VII B/532/8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 5 Abs. 4 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 114 Art. 12 Abs. 5 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 114 Art. 21 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 114 11
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