Verordnung über das Veranlagungsverfahren (661.521.1)
CH - BE

Verordnung über das Veranlagungsverfahren

1 661.521.1 Verordnung über das Veranlagungsverfahren * (VVV) vom 30.01.2002 (Stand 01.01.2019) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 215 Buchstabe d des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen und das Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer. *
2 Die Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton im Bereich der Steu ern für die Gemeinden erbringt, richtet sich nach der Verordnung vom 12. De zember 2001 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DVV) 2 ) .
2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *

Art. 2

Allgemeines *
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und Zustellung der Formulare aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie bei der zuständigen Behörde verlan gen.
2 eingereicht werden.
1) BSG 661.11
2) Aufgehoben durch V vom 28. 10 .2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerver fahren, BSG 661.113 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-13
661.521.1 2
3 ... *

Art. 3

Einreichen der Steuererklärung
1 Zur Steuererklärung in Papierform sind ausschliesslich die amtlichen Formu lare oder die von der kantonalen Steuerverwaltung anerkannten PC-Formulare mit Barcode zugelassen. Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Formulare zu unterzeichnen sind, damit die Steuererklärung rechtsgültig einge reicht ist.
2 Die Steuererklärung ist innert der gesetzten Frist bei der registerführenden Gemeinde (Art. 165 StG 1 ) ) einzureichen.

Art. 4

Registerführende Gemeinde
1 Die registerführende Gemeinde prüft die eingereichten Steuererklärungen auf ihre Vollständigkeit. Fehlende Formulare und Belege werden nachgefordert.
2 Ist eine Steuererklärung nicht oder nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird der nicht unterzeichnenden Person eine Frist zur nachträglichen Unter zeichnung eingeräumt.
3 Nach der Vollständigkeitskontrolle werden die Steuerakten für die weitere Be arbeitung vorbereitet und an das zuständige Erfassungszentrum Steuern (Art.
5) weitergeleitet.

Art. 5

Erfassungszentrum Steuern
1 Als Erfassungszentren Steuern gelten jene Gemeinden, die im gegenseitigen Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung für diese Aufgabe vorge sehen werden. Die kantonale Steuerverwaltung kann auch Dritte mit Aufgaben der Erfassungszentren betreuen.
2 Das Erfassungszentrum Steuern sorgt für die Erfassung der Steuererklärun gen im kantonalen Informatiksystem.
3 Die Zusammenarbeit mit dem Kanton wird in einem Organisationshandbuch beschrieben und vertraglich vereinbart.
1) BSG 661.11
3 661.521.1
4 ... *

Art. 6

* Steuererklärung per Internet
1 Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärung innert der gesetzten Frist auch per Internet ausfüllen und übermitteln. Die Steuererklärung kann elektro nisch freigegeben oder handschriftlich unterzeichnet werden (Freigabequit tung). *
2 Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben. *
3 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die Datensicherheit.
5 ... *

Art. 7

Veranlagung und Eröffnung von Verfügungen *
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.
2 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Die Eröffnung an die Gemeinden kann auch in anderer Form (z.B. auf Datenträger oder mittels EDV-Auskunftssystem) erfolgen.
3 Die Zustellung an die Steuerpflichtigen erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Die Steuerverwaltung kann als Option eine Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung anbieten. Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden auf der Internetseite der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben. *
4 Eine Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung erfolgt nur auf Wunsch der Steuerpflichtigen. An- und Abmeldung sind jederzeit möglich. *
5 Bei der Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung werden Verfügungen ins E- Banking/Postfinance-Portal der steuerpflichtigen Person zugestellt. Gleichzeitig erfolgt eine Information über die Zustellung per E-Mail an die bei der Registrie rung angegebene E-Mail-Adresse. *
6 Die Nutzungsbedingungen halten fest, dass der Fristenlauf zur Erhebung ei nes Rechtsmittels mit der Zustellung ins E-Banking/Postfinance-Portal beginnt und dass die regelmässige Prüfung des E-Banking/Postfinance-Portals in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person liegt. *
661.521.1 4
5a Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer *

Art. 7a

* Meldepflicht
1 Die Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihnen bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstück gewinns Anlass geben kann.
2 Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Handänderung nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a StG hat die steuerpflichtige Person den Tatbestand innert Monats frist seit Abschluss des Vertrags der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
3 Aufgrund der Meldung stellt die kantonale Steuerverwaltung bei Vorliegen ei nes Grundstückgewinnsteuerfalls der steuerpflichtigen Person eine Steuerer klärung zu.

Art. 7b

* Kurzdeklaration
1 Mit der Anmeldung einer Grundstückveräusserung kann eine Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinns beim Grundbuchamt eingereicht wer den.
2 In den folgenden Fällen ist die Einreichung einer Kurzdeklaration zwingend: a bei Handänderungen, welche der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 4 StG) oder der Gewinnsteuer (Art. 85 Abs. 4 StG) unterliegen; b bei unentgeltlichen Handänderungen nach Artikel 131 StG, wobei gleich zeitig der der Handänderung zugrunde liegende Vertrag einzureichen ist.
3 Das Einreichen der Kurzdeklaration entbindet nicht von der Pflicht zur Einrei chung der Steuererklärung und allfälliger Belege gemäss Artikel 177 Absatz 2 StG.
6 Schlussbestimmung

Art. 8

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Bern, 30. Januar 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 661.521.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 30.01.2002 01.01.2002 Erlass Erstfassung 02-13 17.10.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert 07-112 17.10.2007 01.01.2008

Art. 1 Abs. 1

geändert 07-112 17.10.2007 01.01.2008 Titel 2 geändert 07-112 17.10.2007 01.01.2008

Art. 2

Titel geändert 07-112 17.10.2007 01.01.2008 Titel 3 aufgehoben 07-112 17.10.2007 01.01.2008 Titel 4 aufgehoben 07-112 17.10.2007 01.01.2008

Art. 6

geändert 07-112 17.10.2007 01.01.2008 Titel 5 eingefügt 07-112 17.10.2007 01.01.2008

Art. 7

Titel geändert 07-112 17.10.2007 01.01.2008 Titel 5a eingefügt 07-112 17.10.2007 01.01.2008

Art. 7a

eingefügt 07-112 17.10.2007 01.01.2008

Art. 7b

eingefügt 07-112 16.09.2015 01.01.2016

Art. 7

Titel geändert 15-68 16.09.2015 01.01.2016

Art. 7 Abs. 3

eingefügt 15-68 16.09.2015 01.01.2016

Art. 7 Abs. 4

eingefügt 15-68 16.09.2015 01.01.2016

Art. 7 Abs. 5

eingefügt 15-68 16.09.2015 01.01.2016

Art. 7 Abs. 6

eingefügt 15-68 21.11.2018 01.01.2019

Art. 6 Abs. 1

geändert 18-096 21.11.2018 01.01.2019

Art. 6 Abs. 2

geändert 18-096
661.521.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.01.2002 01.01.2002 Erstfassung 02-13 Erlasstitel 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112

Art. 1 Abs. 1

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112 Titel 2 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112

Art. 2

17.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-112 Titel 3 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-112 Titel 4 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-112

Art. 6

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112

Art. 6 Abs. 1

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-096

Art. 6 Abs. 2

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-096 Titel 5 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112

Art. 7

17.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-112

Art. 7

16.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-68

Art. 7 Abs. 3

16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68

Art. 7 Abs. 4

16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68

Art. 7 Abs. 5

16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68

Art. 7 Abs. 6

16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68 Titel 5a 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112

Art. 7a

17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112

Art. 7b

17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112
Markierungen
Leseansicht