Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
                            Verordnung  über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung  Vom 20. November 2007 (Stand 1. März 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )  , §  5 und §  6 des Ge  -  setzes   über   die   Organisation   der   Staatsverwaltung   (Organisationsgesetz)  vom 29.  Oktober 1998  2  )  , §  40  Abs.  1 und 2 des Gesetzes über den Finanz  -  haushalt   des   Kantons   und   der   Gemeinden   (Finanzhaushaltgesetz)   vom  31.  August 2006  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Voraussetzungen
                            1  Wer für den Kanton Verträge mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung  abschliessen will, stellt sicher, dass die Mittel im Budget bereitstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträ  -  gen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung, die unmittelbare finanzi  -  elle Verpflichtungen für den Kanton auslösen, sowie die Berechtigung zum  Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Verordnung   gilt   auch   für   die   selbständigen   öffentlich-rechtlichen  Anstalten. Für die Justizverwaltung gilt sie nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gegenstand
                            1  Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die pri  -  vatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die  Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsver  -  kehrs.  1)  BGS  111.1  2)  3)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einzel- und Kollektivunterschrift
                            1  Verträge mit einer Ausgabensumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis Fr.  20  000.– können einzeln unterzeichnet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ab Fr. 20 000.– werden kollektiv zu zweien unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in ihrem oder  seinem Zuständigkeitsbereich Verträge einzeln unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterschriften   sind   eigenhändig   vorzunehmen.   Ausnahmen   richten   sich  nach Art.  14  f. des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis zu einem Betrag von Fr.  20  000.– kann für alltägliche oder dringende  Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zeichnungsberechtigungen
                            1  Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis Fr.  1  000.–  1.  für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: jede Mitarbeite  -  rin, jeder Mitarbeiter (einzeln),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis Fr.  20  000.–  1.  für Ausgaben der Abteilung: die Abteilungsleitung (einzeln),  2.  für Ausgaben der Staatskanzlei oder des Amtes: die Leitung der  Staatskanzlei oder die Amtsleitung (einzeln),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  bis Fr. 150 000.–  1.  für Ausgaben der Abteilung: die Amtsleitung mit der Abteilungs  -  leitung (kollektiv),  2.  für Ausgaben der Staatskanzlei oder des Amtes: die Leitung der  Staatskanzlei   oder   die  Amtsleitung   jeweils   mit   der   Stellvertre  -  tung (kollektiv),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in beliebiger Höhe  1.  für Ausgaben der Abteilung, des Amtes und der Direktion: die  Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (einzeln),  2.  für Ausgaben der Staatskanzlei: die Frau Landammann oder der  Landammann (einzeln).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs.  1 gelten auch für die Stellver  -  tretungen der erwähnten Funktionen; Stellvertretungen unterzeichnen nicht  mit ihren Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründe  -  ten Fällen von den Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs.  1 und 2 abwei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Abweichungen sind in öffentlich zugänglichen und von der  Direkti  -  onsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher visierten Verzeichnissen über  die Zeichnungsberechtigungen laufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 Ausgabensumme
                            1  Als  Ausgabensumme   gilt   die   in   der   Offerte   beschriebene  Angabe.   Fehlt  eine solche, ist vom Marktwert der Einzelbestellung auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Dauerverträgen wie Miet-, Service- und Unterhaltsverträgen bestimmt  sich   die   Ausgabensumme   anhand   des   geschätzten   Gesamtwertes   für   die  Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der  vierfachen jährlichen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Arbeitsverträge
                            1  Arbeitsverträge sind immer kollektiv zu unterzeichnen; für die Erstunter  -  schrift gelten die personalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zweitunterschrift leistet die Leiterin oder der Leiter des Personalamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitsverträge   von Amtsleitenden   unterzeichnet   nebst  der   Leiterin   oder  dem Leiter des Personalamts die zuständige Direktionsvorsteherin oder der  zuständige Direktionsvorsteher sowie die Finanzdirektorin oder der Finanz  -  direktor.   Bei   Amtsleitenden   der   Finanzdirektion   unterzeichnet   nebst   der  Leiterin oder dem Leiter des Personalamts sowie der Finanzdirektorin oder  dem Finanzdirektor auch deren oder dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr
                            1  Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forde  -  rungsverzicht  oder  eine  Verrechnung  auslösen,  enthalten  ein  Vor- und  ein  Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die  gleiche Person gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der  materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Beleges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzdirektion regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechti  -  gung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen und die Staatskanzlei erstellen bis 31.  März 2008 alle Ver  -  zeichnisse über die Zeichnungsberechtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.11.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 427  01.03.2011  01.01.2012  § 5 Abs. 1, c)  geändert  GS 31, 143  01.03.2011  01.01.2012  § 6  aufgehoben  GS 31, 143  24.01.2012  01.03.2012  § 4 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.11.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 427
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, b) 24.01.2012
                            01.03.2012  geändert  GS 31, 395
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, c) 01.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 143
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 01.03.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 143