Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung (153.7)
CH - ZG

Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung

Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung Vom 20. November 2007 (Stand 1. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) , § 5 und § 6 des Ge - setzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 2 ) , § 40 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Finanz - haushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006 3 ) , beschliesst:

§ 1 Voraussetzungen

1 Wer für den Kanton Verträge mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung abschliessen will, stellt sicher, dass die Mittel im Budget bereitstehen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträ - gen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung, die unmittelbare finanzi - elle Verpflichtungen für den Kanton auslösen, sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung).
2 Diese Verordnung gilt auch für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Für die Justizverwaltung gilt sie nicht.

§ 3 Gegenstand

1 Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die pri - vatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsver - kehrs. 1) BGS 111.1 2) 3) BGS 611.1

§ 4 Einzel- und Kollektivunterschrift

1 Verträge mit einer Ausgabensumme
a) bis Fr. 20 000.– können einzeln unterzeichnet werden,
b) * ab Fr. 20 000.– werden kollektiv zu zweien unterzeichnet.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich Verträge einzeln unterzeichnen.
3 Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen richten sich nach Art. 14 f. des Obligationenrechts.
4 Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.

§ 5 Zeichnungsberechtigungen

1 Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen:
a) bis Fr. 1 000.– 1. für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: jede Mitarbeite - rin, jeder Mitarbeiter (einzeln),
b) bis Fr. 20 000.– 1. für Ausgaben der Abteilung: die Abteilungsleitung (einzeln), 2. für Ausgaben der Staatskanzlei oder des Amtes: die Leitung der Staatskanzlei oder die Amtsleitung (einzeln),
c) * bis Fr. 150 000.– 1. für Ausgaben der Abteilung: die Amtsleitung mit der Abteilungs - leitung (kollektiv), 2. für Ausgaben der Staatskanzlei oder des Amtes: die Leitung der Staatskanzlei oder die Amtsleitung jeweils mit der Stellvertre - tung (kollektiv),
d) in beliebiger Höhe 1. für Ausgaben der Abteilung, des Amtes und der Direktion: die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (einzeln), 2. für Ausgaben der Staatskanzlei: die Frau Landammann oder der Landammann (einzeln).
2 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellver - tretungen der erwähnten Funktionen; Stellvertretungen unterzeichnen nicht mit ihren Stellvertretungen.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründe - ten Fällen von den Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 und 2 abwei - chen.
4 Die Abweichungen sind in öffentlich zugänglichen und von der Direkti - onsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher visierten Verzeichnissen über die Zeichnungsberechtigungen laufend nachzuführen.

§ 6 * ...

§ 7 Ausgabensumme

1 Als Ausgabensumme gilt die in der Offerte beschriebene Angabe. Fehlt eine solche, ist vom Marktwert der Einzelbestellung auszugehen.
2 Bei Dauerverträgen wie Miet-, Service- und Unterhaltsverträgen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der vierfachen jährlichen Ausgaben.

§ 8 Arbeitsverträge

1 Arbeitsverträge sind immer kollektiv zu unterzeichnen; für die Erstunter - schrift gelten die personalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.
2 Die Zweitunterschrift leistet die Leiterin oder der Leiter des Personalamts.
3 Arbeitsverträge von Amtsleitenden unterzeichnet nebst der Leiterin oder dem Leiter des Personalamts die zuständige Direktionsvorsteherin oder der zuständige Direktionsvorsteher sowie die Finanzdirektorin oder der Finanz - direktor. Bei Amtsleitenden der Finanzdirektion unterzeichnet nebst der Leiterin oder dem Leiter des Personalamts sowie der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor auch deren oder dessen Stellvertretung.

§ 9 Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr

1 Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forde - rungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden.
2 Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Beleges.
3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
4 Die Finanzdirektion regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechti - gung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.

§ 10 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstellen bis 31. März 2008 alle Ver - zeichnisse über die Zeichnungsberechtigungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 427 01.03.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 31, 143 01.03.2011 01.01.2012 § 6 aufgehoben GS 31, 143 24.01.2012 01.03.2012 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 31, 395
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 427

§ 4 Abs. 1, b) 24.01.2012

01.03.2012 geändert GS 31, 395

§ 5 Abs. 1, c) 01.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 143

§ 6 01.03.2011

01.01.2012 aufgehoben GS 31, 143
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