Regierungsratsbeschluss über die Fälligkeit der direkten Steuern
13. November 1996 Regierungsratsbeschluss über die Fälligkeit der direkten Steuern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 des Dekrets vom 18. Mai 1971 über den provisorischen Steuerbezug und die Raten [Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11] , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Die Raten für die wiederkehrenden Staats–, Gemeinde- und Kirchensteuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen werden wie folgt fällig: a die erste Rate auf den 10. Juni, b die zweite Rate auf den 10. September und c die dritte Rate auf den 10. Dezember des Steuerjahres.
Art. 2
Für juristische Personen werden die wiederkehrenden Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf Gewinn und Kapital mit Akontozahlungen im Abstand von vier Monaten, erstmals vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, fällig.
Art. 3
Der allgemeine Fälligkeitstermin für die gemäss Schlussabrechnung geschuldeten Steuern der natürlichen Personen ist der 1. März des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt. Für juristische Personen wird die Steuer mit der Eröffnung der Schlussabrechnung fällig.
Art. 4
Die obigen Termine gelten ab Steuerjahr 1997.
Art. 5
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und jährlich in den Amtsblättern bekanntzumachen. Bern, 13. November 1996 Lauri Anhang
13. 11. 1996 RRB BAG 96–117, in Kraft am 13. 11. 1996
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