Verordnung des VBS über die Landesvermessung (510.626.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die Landesvermessung (LVV-VBS)

(LVV-VBS) vom 5. Juni 2008 (Stand am 1. März 2022)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 2008¹ (LVV),
verordnet:
¹ SR 510.626
Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme
Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:
a. die Dimensionen des Bezugsellipsoides;
b. die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS;
c. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamentalpunkte;
d. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten;
e. den Zeitpunkt der Referenzepoche;
f. die Parameter des kinematischen Modells.
Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung
¹ Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeich­nete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.
² Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:
a.²
die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz;
b. die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95;
c.³
die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung.
³ Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.
⁴ Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.
⁵ Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet.
⁶ Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen
¹ Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen.
² Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten.
³ Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.
Art. 4 Landesschwerenetz
¹ Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.
² Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden.
³ Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.
Art. 5 Geoidmodell der Schweiz
¹ Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz.
² Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satelliten­geodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.
Art. 6 Nachführung
¹ Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.
² Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.
³ Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.
⁴ Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.
Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:
a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung;
b. Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1);
c. geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95;
d. Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02;
e. Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen;
f. Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
g. Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz;
h.⁴
Deklination, Inklination und Feldstärke des Geomagnetfeldes;
i.⁵
Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3;
j.⁶
geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung
¹ Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:
a. Luft- und Satellitenbilder;
b. Orthofotos;
c. topografisches Landschaftsmodell;
d. Höhendaten;
e. Daten der Hoheitsgrenzen;
f. geografische Namen.
² Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007⁷) ausgeführt werden.
⁷ SR 510.62
Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung
¹ Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:
a. Landeskarte 1:25 000;
b. Landeskarte 1:50 000;
c. Landeskarte 1:100 000;
d. Landeskarte 1:200 000;
e. Landeskarte 1:300 000;
f. Landeskarte 1:500 000;
g. Landeskarte 1:1 000 000;
h.⁸
Landeskarte 1:10 000.
² Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen.⁹
³ Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.
⁴ Das Bundesamt für Landestopografie erstellt in digitaler Form Landeskarten, die massstabsunabhängig sind und mit weiteren Informationen verknüpft werden können.¹⁰
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3685 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3685 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
Art. 10 Besondere amtliche Leistungen
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:
a.¹¹
...
b. Karten gemäss Luftfahrtrecht;
c. historische Karten;
d. geologische Karten;
e. Software zum Landeskartenwerk;
f.¹²
Landeskarten mit Schneesport-Thematik;
g.¹³
Landeskarten mit Wander- und Velo-Thematik.
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3685 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ).
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
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