Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der S... (0.974.247.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kenia

Abgeschlossen am 5. Mai 1970 In Kraft getreten am 5. Mai 1970 (Stand am 5. Mai 1970) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Kenias,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Kenia bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
1. die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet zu fördern, namentlich in bezug auf die Landwirtschaft und die Entwicklung der Bewässerung, den Handel, das Verkehrs­wesen, die Erziehung, das Gesundheitswesen, die Industrie, den Reise­verkehr und andere für die Entwicklung Kenias wichtige Gebiete;
2. im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Vorhaben auf bestimmten Gebieten einer solchen technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit auszuarbeiten.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar
1. auf Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der beiden Staaten;
2. auf Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, die von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen in der Schweiz ausgehen und über die zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 3
Die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:
1. Entsendung schweizerischer Experten und Freiwilliger nach Kenia;
2. Gewährung von Stipendien an kenianische Staatsangehörige für Studien oder berufliche Ausbildung in Kenia, in der Schweiz oder in einem andern Staate, auf den sich die Vertragsparteien einigen;
3. Beiträge der schweizerischen Regierung an schweizerische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder private Institutionen in der Schweiz zum Zwecke der Ausführung eines Vorhabens;
4. in andern von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in Aussicht genommenen Formen der Zusammenarbeit.
Art. 4
Die Freiwilligen müssen mindestens 21jährig sein und die beruflichen Fähigkeiten besitzen, welche die ihnen in Kenia zugewiesene Aufgabe erfordert.
Die schweizerischen Experten und Freiwilligen müssen vor ihrer Abreise nach Kenia von der schweizerischen Regierung vorgeschlagen werden und von der Regierung Kenias angenommen sein.
Art. 5
Die Bewerber um die in Artikel 3 Ziffer 2 erwähnten Stipendien werden von der Regierung Kenias vorgeschlagen und müssen von der schweizerischen Regierung angenommen sein.
Nach Ablauf der Stipendien in Kenia oder im Ausland wird sich die Regierung Kenias bemühen, die Stipendiaten dort einzusetzen, wo deren erworbene Kenntnisse voll ausgewertet werden.
Art. 6
Jedes Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie seine Ausführung haben Gegenstand besonderer Vereinbarungen zu sein.
In der Regel haben sich die Vertragsparteien gemäss den für jedes Vorhaben vorher zu vereinbarenden Anteilsätzen in die Kosten für Personal und Material zu teilen.
Art. 7
Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um
1. Experten und Freiwilligen (Artikel 3 Ziffer 1) a. Gehälter und Versicherungsprämien zu zahlen;
b. die Kosten der Reise von der Schweiz nach Kenia und zurück zu übernehmen;
2. Ausrüstung und Materialien a. Spezialausrüstungen und ‑materialien, die jeweils für ein Vorhaben erforderlich sind, zu kaufen;
b. die Kosten des Versandes und der Beförderung dieser Ausrüstungen und dieser Materialien vom Ort der Anschaffung bis zum Einfuhrort in Kenia zu übernehmen;
3. Studenten und Praktikanten (Artikel 3 Ziffer 2) a. die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu übernehmen;
b. die Kosten der Reise von Kenia nach der Schweiz oder einem andern Staate und zurück zu zahlen, sofern die Regierung Kenias nicht in Fällen von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit, die ausserhalb des gewöhnlichen Rahmens liegen, um ein besonderes Stipendium nachsucht.
Art. 8
Die Regierung Kenias verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
1. Schweizerische Experten und Freiwillige (Artikel 3 Ziffer 1) a. die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Kenia für das schweizerische Personal und dessen Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
b. den Mitgliedern des schweizerischen Personals eine Bescheinigung über ihren Auftrag auszustellen, die ihnen die Unterstützung der kenianischen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezüglich der Vorhaben, denen sie in Kenia zugeteilt sind, zusichert;
c. den Schutz der schweizerischen Experten und Freiwilligen und ihrer Fami­lien zu sichern;
d. das schweizerische Personal von der Zahlung von direkten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf den Bezügen schweizerischer Herkunft zu befreien;
e.
für die Experten und ihre Familien, das heisst Ehefrau und Kinder unter 18 Jahren, mietzinsfreie, mit festem Mobiliar («hard furniture») ausgestattete Unterkunft vom Typ der für Beamte der Regierung Kenias in gleicher oder ähnlicher Stellung in Betracht kommenden zu beschaffen und diese Unterkünfte im Einvernehmen mit der Schweizerischen Botschaft und vor der Ankunft der Experten und ihrer Familien zuzuweisen;
f. für die Experten und ihre Familien die Hotelauslagen in der üblichen Höhe für höchstens zehn Tage zu zahlen, i. von ihrer Ankunft an und bevor sie sich an ihren ständigen Wohnsitz begeben, falls dies nicht sofort möglich sein sollte;
ii. bei ihrer Abreise aus Kenia;
g. den Freiwilligen mietzinsfreie, mit festem Mobiliar («hard furniture») ausgestattete Unterkunft an ihrem Arbeitsorte zu beschaffen oder ihnen einen Pauschalbetrag von 300 Schilling monatlich auszuzahlen, wenn die Regierung nicht über Wohngelegenheiten verfügt; in jedem Falle ist die Schweizerische Botschaft zu befragen;
h. angemessene Büros zu beschaffen und die Spesen für Postversand, telefonischen und telegrafischen Verkehr, die sich aus den dienstlichen Obliegenheiten des schweizerischen Personals ergeben, zu übernehmen;
i. die Reise‑ und Beförderungskosten des schweizerischen Personals, soweit sie durch dessen dienstliche Obliegenheiten bedingt sind, zu übernehmen;
k. die ärztliche Betreuung des schweizerischen Personals im gleichen Masse zu übernehmen wie für Beamte der Regierung Kenias in gleicher oder ähnlicher Stellung;
l. die Einfuhr nach Kenia frei von Zollgebühren, Steuern und andern Abgaben ausser den Lagerungs‑ und Transportkosten und den auf ähnliche Dienstleistungen entfallenden Spesen zu gewähren für i. die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauchs, die vom schweizerischen Personal und dessen Familien innerhalb der er­sten drei Monate nach ihrer ersten Ankunft in Kenia eingeführt wer­den, welche Zeitspanne in besonderen Fällen verlängert werden kann;
ii. ein Automobil je Haushalt, das von den Experten innerhalb von drei Monaten nach ihrer ersten Ankunft in Kenia eingeführt wird, welche Zeitspanne in besonderen Fällen verlängert werden kann.
Für Automobile, die in Kenia an Personen verkauft werden, die nicht die gleichen Vorrechte wie die Experten geniessen, werden die gewöhnlichen Abgaben erhoben.
2. Ausrüstung und Materialien a. die für jedes Vorhaben nötigen Grundausrüstungen und ‑materialien zu liefern;
b. Spezialausrüstungen und ‑materialien (Artikel 7 Ziffer 2) einschliesslich der Automobile, die jeweils für ein Vorhaben erforderlich sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Einfuhr, die Anschaffung im Lande oder die Wiederausfuhr belastenden Abgaben zu befreien.
3. Studenten und Praktikanten (Artikel 3 Ziffer 2)
diesen während der Dauer des Stipendiums angemessene Gehälter und ihren Fami­lien Sozialleistungen zu entrichten.
4. Hilfspersonal und Fachanwärter (counterparts) aus Kenia a. Hilfspersonal und Fachanwärter, die jeweils für ein Vorhaben erforderlich sind, zu stellen;
b. ihre Gehälter zu zahlen;
c. diesem Personal die Rechtswohltat der Bestimmung der «Workmen’s Compensation Act» zuzusichern.
Art. 9
Die Regierung Kenias übernimmt jede Haftung in bezug auf Forderungen Dritter im Falle einer Handlung oder Unterlassung, die von einem Mitglied des schweizerischen Personals bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten begangen wurde, sofern diese Handlung oder Unterlassung nicht vorsätzlich, grobfahrlässig oder leichtsinnig erfolgt ist.
Falls die Regierung Kenias für Ansprüche gegen schweizerisches Personal einzustehen hat, ist sie berechtigt, alle Gegenansprüche, Gegenforderungen, Entschädigungen, Beiträge, Sicherheiten, Einreden oder Versicherungsansprüche, die dem schweizerischen Personal zustehen, geltend zu machen und durchzusetzen.
Die schweizerische Regierung wird der Regierung Kenias jede Auskunft oder sonstige Hilfe zukommen lassen, die zur Erledigung einer Rechtssache, auf die sich die Bestimmungen dieses Artikels beziehen, erforderlich ist.
Art. 10
Im Falle der Verhaftung oder Gefangenhaltung eines Angehörigen des schweizerischen Personals oder eines Mitglieds seiner Familie oder im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine dieser Personen ist die Schweizerische Botschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 11
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf bereits ausgearbeitete Vorhaben, welche die Bedingungen von Artikel 2 erfüllen, sowie auf die Mitglieder des schweizerischen Personals, die bei einem solchen Vorhaben beschäftigt sind, und ihre Familien.
Art. 12
Die Regierung Kenias ist berechtigt, die Abberufung oder Ersetzung von Mitgliedern des schweizerischen Personals, das von der schweizerischen Regierung, von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen in der Schweiz zur Verfügung gestellt wurde, zu verlangen, und die schweizerische Regierung ist berechtigt, solche Mitglieder dieses Personals abzuberufen oder zu ersetzen, und zwar nach gegenseitiger Verständigung.
Art. 13
Die Vertragsparteien werden regelmässig zusammenkommen, um die Fortschritte zu prüfen, die bei der Verwirklichung der gemäss diesem Abkommen ausgeführten Vorhaben jeweils erzielt worden sind.
Art. 14
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Es bleibt vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet fünf Jahre in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.
Geschehen in Nairobi am 5. Mai 1970 in zwei Originalausfertigungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

H. K. Frey

Für die Regierung Kenias:

Z. Onyonka

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