Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug
                            Reglement  über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei  Feuerbrandbefall im Kanton Zug  Vom 29. Juni 2007 (Stand 1. Juli 2007)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf die Verordnung über die Überwachung  und Bekämpfung von  Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26.  Juni 2007  1  )  ,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Abfindung für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall hat zum Ziel,  die wirtschaftliche Einbusse durch die Rodung von Obstbäumen zu mindern  und   eine   Neupflanzung,   insbesondere   von   ökologisch   wertvollen   Hoch  -  stammbäumen   nach   einem   Schadenfall   zu   unterstützen.   Entschädigungen  für Rodungskosten werden separat vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechtigte Abfindungsempfänger
                            1  Abfindungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Baum  -  schulen und Gartenzentren sowie Bewirtschaftende von Landwirtschaftsbe  -  trieben   gemäss   Art.  6   der   landwirtschaftlichen   Begriffsverordnung   vom  7.  Dezember 1998  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Abfindung erhalten folglich Baumbesitzerinnen und Baumbesitzer,  welche das Land und die darauf stehenden Bäume nicht selber wirtschaft  -  lich nutzen, namentlich Eigentümerinnen und Eigentümer von verpachtetem  Land.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern   nachweislich   gegen   pflanzenschutztechnische   Bestimmungen   im  Zusammenhang mit der Feuerbrandbekämpfung verstossen wurde, können  die Abfindungen gekürzt oder verweigert werden.  1)  2)  SR  910.91
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Höhe der Abfindungen
                            1  Hochstamm-Obstbäume:  Grössenklasse  Durchmesser gemessen 1  m  über Boden  Umfang gemessen  1  m über Boden  Abfindung  klein  bis 30  cm  bis 95  cm  Fr.  100.–  mittel  31  –  60  cm  96  –  188  cm  Fr.  200.–  gross  über 61  cm  über 188  cm  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abfindung resp. Schadenschätzung bei Niederstammkulturen (Obstan  -  lagen) richtet sich nach der Flugschrift 61 der Acroscope FAW Wädenswil.  Als Abfindung wird 80  % der Schadenschätzung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche für Abfindungen sind einzelbetrieblich und schriftlich spätestens  3 Monate nach der Rodung beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Es ist  das Formular des Landwirtschaftsamts zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Abfin  -  dungen   für   gerodete   Obstbäume   bei   Feuerbrandbefall,   Version   1.1.   vom  24.  Mai 2004, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.06.2007  01.07.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.06.2007  01.07.2007  Erstfassung  GS 29, 245