Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds (712.14)
CH - SO

Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds

Verordnung über den Abwasser- und Altlastenfonds Vom 8. September 1999 (Stand 1. September 2010) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 38 sexies des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. Sep - tember 1959
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

10. August 1999 *

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt die beitragsberechtigten Projekte, die Parameter der Abgabepflicht, die Höhe der Abgabe sowie die Grundzüge der Gebüh - renüberwälzung im Bereich des Abwasser- und Altlastenfonds.

§ 2 Gesuchseingabe

1 Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.
2 Die Beitragsgesuche haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen und technischen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Dem zuständigen Amt ist Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.
3 Beitragsgesuche sind beim zuständigen Amt einzureichen und werden vom Regierungsrat behandelt.
4 Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise be - handelt werden.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Entscheid über Beitragsgesuch; b) Beitragszusicherung für die Bearbeitung der durch Abfälle belaste - ten Standorte; c) Entscheid über Erleichterungen nach § 11; d) Abweisung von Projekten und Projektänderungen; e) Verweigerung von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn von Abwasseranlagen oder vorzeitigen Beginn der Bearbeitung von be - lasteten Standorten.
1) Heute: §§ 127 Absatz 1 und 142 Absatz 1 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 (BGS 712.15 ). GS 94, 901
1
2 Das zuständige Departement: a) genehmigt die Projekte und Projektänderungen; b) erteilt die Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn von Abwasser - anlagen oder vorzeitigen Beginn der Bearbeitung von belasteten Standorten. c) * fordert die Beiträge in den Abwasser- und den Altlastenfonds ein.
3 Das zuständige Amt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnis - se: * a) Erlass von Weisungen und Richtlinien über den Inhalt der Gesuche; b) Erlass von technischen Richtlinien; c) Begleitung und Abnahme der beitragsberechtigten Projekte; d) Genehmigung der Abrechnungen; e) * ...

§ 4 Fonds

1 Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden aus dem Abwasser- und dem Altlastenfonds geleistet.
2 Die Fonds sind im Finanzplan, im Budget und in der Staatsrechnung auf - zuführen.

§ 5 * ...

§ 6 * Prioritätenordnung

1 Das zuständige Amt erstellt eine Prioritätenordnung über die Verwen - dung der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, Wichtigkeit und Wirkung im Hinblick auf den Gewässer- und den Umwelt - schutz.

§ 7 * Vorzeitige Ausführung der Arbeiten

1 Wird vor der Beitragszusicherung oder ohne Bewilligung zum vorzeitigen Beginn mit dem Bau von Abwasseranlagen oder mit der technischen Bear - beitung von belasteten Standorten begonnen, werden keine Beiträge aus - gerichtet.

§ 8 Auszahlung

1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel und ent - sprechend dem Fortschritt in angemessenen Abschlagszahlungen ausbe - zahlt.
2 Das zuständige Amt belegt die Abschlagszahlungen mit einem angemes - senen Rückbehalt, der in der Regel erst mit der Genehmigung der Schluss - abrechnung freigegeben wird.
3 Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der genehmigten Schlussabrechnung gemäss den Richtlinien des zuständigen Amtes.

§ 9 Verfall

1 Beitragszusicherungen verfallen, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von vier Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.
2
2 Die Zahlung verfällt, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Inbetriebnahme der Abwasseranlage oder der abge - schlossenen Bearbeitung des belasteten Standortes eingereicht wird.
3 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das zuständige Amt eine ange - messene Fristverlängerung gewähren.

§ 10 * Rückforderung

1 Zu Unrecht bezogene Beiträge werden durch das Departement zurückge - fordert. Die Rückforderung erfolgt auch, wenn eine Anlage oder Einrich - tung ihrem Zweck entfremdet wird oder die Beitragsbedingungen und -auflagen nicht eingehalten wurden.
2 Die Rückforderungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, nach - dem das Departement davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

§ 11 * Erleichterung für die Abgabe an den Altlastenfonds

1 Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung durch die Abgabe an den Altlastenfonds im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten be - trägt, bis zu 90% der diesen Betrag übersteigenden Abgabe zurückerstat - ten.

2. Abwasserfonds

*

§ 12 * Verwendung der Fondsmittel im Allgemeinen

1 Die Mittel des Abwasserfonds werden verwendet für Beiträge an die Pla - nung und den Bau von: a) Anlagen und Einrichtungen zur weitergehenden Behandlung der Abwässer bei zentralen Ab wasserreinigungsanlagen, namentlich zur Nitrifikation, Denitrifikation, Filtration, Ozonierung oder anderwei - tigen Elimination von Mikroverunreinigungen; b) Kanalisationen, die anstelle von Anlagen oder Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden; c) Anlagen und Einrichtungen zur weitergehenden Behandlung von Klärschlamm, namentlich zur Trocknung.
2
... *
3 Beiträge nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn das Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohner oder eine Siedlung von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden umfasst.

§ 13 * Beiträge an Ausbauten und Erneuerungen

1 An den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn aufgrund des ge - nerellen Entwässerungsplanes durch den Beitragsempfänger der Nachweis erbracht wird, dass die gesamten jährlichen, über die Lebensdauer der An - lagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnerwert betragen.
2 Die Einwohnerwerte werden aus dem Durchschnitt der mittleren biologi - schen Belastung (Basiswert 50 g BSB_5 pro Einwohnerwert und Tag) und der mittleren hydraulischen Belastung (Basiswert 500 l pro Einwohnerwert und Tag) bestimmt.
3

§ 13

bis Beiträge an ausserordentliche Massnahmen im Kanalnetz
1 An die Kosten von Anpassungen des öffentlichen Kanalnetzes, welche nö - tig werden im Zusammenhang mit wasserbaulichen Massnahmen zum Schutz gegen Hochwasser, können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie insgesamt mehr als 20% der Kosten der Massnahmen des Hochwasser - schutzes ausmachen oder aber über 100'000 Franken betragen.

§ 14 * Beitragssätze

1 Die Beitragssätze für Beiträge aus dem Abwasserfonds betragen für: a) den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen Abwasseranlagen und -einrichtungen (§ 13) 25%; b) * ... c) übrige Massnahmen 35%.

§ 15 * ...

§ 16 * ...

§ 17 * ...

§ 18 * ...

§ 19 * ...

§ 20 * ...

3. Altlastenfonds

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§ 21 Verwendung der Fondsmittel *

1 Beiträge aus dem Altlastenfonds an die Bearbeitung und Sanierung von belasteten Standorten werden nach § 141 des Gesetzes über Wasser, Bo - den und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009
1 ) ge währt. *
2 Beiträge werden nur geleistet, wenn die Bearbeitung der belasteten Standorte den Vorschriften der Altlasten-Verordnung entspricht.
3 Ist der Kanton verpflichtet, die Bearbeitung und Sanierung von belaste - ten Standorten selber vorzunehmen, so kann aus dem Altlastenfonds ein Vorschuss geleistet werden. Der Vorschuss richtet sich nach der mutmassli - chen Beitragshöhe nach § 22 hiernach.

§ 22 * Beitragshöhe

1 Die Beitragssätze für Beiträge aus dem Altlastenfonds betragen für: a) Kosten, welche der Kanton übernehmen muss, weil der Inhaber zah - lungsunfähig ist, 100% (§ 141 Bst. a GWBA); b) Kosten, welche der Kanton übernehmen muss, weil der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, 100% (§ 141 Bst. a GWBA);
1) BGS 712.15 .
4
c) Kosten der Voruntersuchung, Detailuntersuchung, Ausarbeitung ei - nes Sanierungsprojektes, Sanierungen und Überwachung von belas - teten Standorten, auf welchen zu wesentlichen Teilen Siedlungsab - fälle abgelagert worden sind und bei denen sich ein Sanierungsbe - darf aus diesen Ablagerungen ergibt, 35% (§ 141 Bst. b GWBA); d) Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absatz 5 des Bundes - gesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
1 ) tragen muss,
100% (§ 141 Bst. c GWBA).

§ 23 Abgabepflicht

1
... *
2 Als Kehrichtverbrennungsanlagen im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, in welchen vorwiegend Siedlungsabfälle verbrannt werden. *
3 Abfälle auf Reaktordeponien sind abgabepflichtig. Ausgenommen sind Verbrennungsrückstände aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsan - lagen.

§ 24 Abfallentsorgung in ausserkantonalen Anlagen

1 Werden Abfälle in ausserkantonalen Anlagen entsorgt, können die Ge - meinden mit den Anlagenbetreibern vereinbaren, dass diese die Abgabe direkt entrichten.
2 Die Vereinbarungen sind dem zuständigen Amt zur Genehmigung einzu - reichen.

§ 25 * Entsorgung ausserkantonaler Abfälle

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Ab - falllieferungen über die Kantonsgrenze hinaus treffen, insbesondere Ab - fälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits im Herkunftskanton ei - ner Abgabe unterliegen.
2 Der Regierungsrat kann auf die Erhebung der Abgabe auf ausserkantona - len Abfällen ganz oder teilweise verzichten, wenn sich die Wettbewerbs - bedingungen der abgabenpflichtigen Abfallanlagen durch die Abgabener - hebung massgeblich verschlechtern würden.

§ 26 * Abgabehöhe

1 Die Abgabe beträgt für Kehrichtverbrennungsanlagen 15 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle und für Reaktordeponien 5 Franken pro Ton - ne angelieferter Abfälle.
2 Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, insbesondere durch Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben oder durch mass - gebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkantonen, kann der Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb des Rahmens von 5 bis 25 Franken beschliessen.

§ 27 Statistiken und Abrechnung

1 Die abgabepflichtigen Anlagenbetreiber und Gemeinden stellen dem zu - ständigen Amt jeweils per Ende Januar jedes Jahres die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Jahres zu. *
2 Das zuständige Amt stellt die Abgabe im Voraus halbjährlich aufgrund der zu erwartenden Abfallmengen in Rechnung.
1) SR 814.01 .
5
3 Die Schlussabrechnung erfolgt jährlich: * a) bei den Kehrichtverbrennungsanlagen aufgrund des tatsächlich an - gelieferten Gewichts am Jahresende; b) bei den Reaktordeponien aufgrund des tatsächlich eingelagerten Gewichts am Jahresende.
4 Die Abgabepflichtigen stellen dem zuständigen Amt alle nötigen Unterla - gen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das zuständige Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzu - führen.

§ 28 * ...

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

*

§ 29 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

§ 30 * Anwendbarkeit der Änderungen vom 17. März 2010

1 Die vom Kantonsrat am 17. März 2010 beschlossenen Änderungen sind grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Rechtsverhält - nisse und hängigen Verfahren anwendbar.
2 Bei Inkrafttreten der Änderungen noch nicht geleistete Abgaben in den Abwasserfonds betreffend die Jahre 2009 und früher werden nach bisheri - gem Recht (§§ 11 und 15 - 20) erhoben.
3 Bei Inkrafttreten der Änderungen bereits rechtskräftig zugesicherte, aber noch nicht ausgerichtete Beiträge bleiben unberührt. Die Referendumsfrist ist am 23. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Januar 2000.
6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.05.2003 01.01.2001 § 26 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 Ingress geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 3 Abs. 2, c) eingefügt -

17.03.2010 01.09.2010 § 3 Abs. 3 geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 3 Abs. 3, e) aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 5 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 6 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 7 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 10 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 11 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 Titel 2. geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 12 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 12 Abs. 2 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 13 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 13

bis eingefügt -

17.03.2010 01.09.2010 § 14 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 14 Abs. 1, b) aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 15 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 16 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 17 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 18 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 19 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 20 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 Titel 3. geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 21 Sachüberschrift

geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 21 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 22 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 23 Abs. 1 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 § 23 Abs. 2 geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 25 totalrevidiert -

17.03.2010 01.09.2010 § 27 Abs. 1 geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 27 Abs. 3 geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 28 aufgehoben -

17.03.2010 01.09.2010 Titel 4. geändert -

17.03.2010 01.09.2010 § 30 eingefügt -

7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 3 Abs. 2, c) 17.03.2010 01.09.2010 eingefügt -

§ 3 Abs. 3 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 3 Abs. 3, e) 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 5 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 6 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 7 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 10 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 11 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

Titel 2. 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 12 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 12 Abs. 2 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 13 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 13

bis

17.03.2010 01.09.2010 eingefügt -

§ 14 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 1, b) 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 15 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 16 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 17 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 18 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 19 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 20 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

Titel 3. 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 21 17.03.2010 01.09.2010 Sachüberschrift

geändert -

§ 21 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 22 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 23 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 23 Abs. 2 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 25 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 26 06.05.2003 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 27 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 27 Abs. 3 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 28 17.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

Titel 4. 17.03.2010 01.09.2010 geändert -

§ 30 17.03.2010 01.09.2010 eingefügt -

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