Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ec... (0.632.313.271)
CH - Schweizer Bundesrecht

Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador

Abgeschlossen in Sauðárkróku am 25. Juni 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 2019¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Februar 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2020 (Stand am 1. November 2020) ¹ AS 2020 4395
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Ecuador (nachfolgend «Ecuador»), nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation² (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen³ (nachfolgend als «UN» bezeichnet) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
bestrebt, eine umfassende wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, mit dem Ziel, die Armut zu reduzieren, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, den Lebensstandard zu verbessern sowie gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu ver­folgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation⁴ (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen und zugleich die Wahrung des öffentlichen Interesses zu gewährleisten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie dem UN-Global Compact zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
² SR 0.632.20 ³ SR 0.120 ⁴ SR 0.820.1

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

Die EFTA-Staaten und Ecuador errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994⁵ (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen⁶ (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet);
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums⁷ (nachfolgend «TRIPS-Abkommen»);
(h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet;
(i) der Ausbau der Zusammenarbeit, um zur Umsetzung dieses Abkommens beizutragen und die daraus hervorgehenden Vorteile zu vermehren; und
(j) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1C

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1.  Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
(a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht; und
(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht.
2.  Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Ecuador auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2.  Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923⁸ zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
⁸ SR 0.631.112.514

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2.  Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3.  Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.

Art. 1.7 Besteuerung

1.  Dieses Abkommen hat keine einschränkende Wirkung auf die Steuerautonomie der Vertragsparteien und auf ihr Recht, fiskalische Massnahmen zu treffen.
2.  Ungeachtet von Absatz 1:
(a) finden Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass wie Artikel III des GATT 1994⁹ Anwendung auf fiskalische Massnahmen;
(b) finden Artikel 3.4 (Meistbegünstigung) und 3.6 (Inländerbehandlung) soweit sie gemäss Artikel 3.17 (Ausnahmen) für die Besteuerung relevant sind Anwendung auf fiskalische Massnahmen;
(c) findet Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) soweit er gemäss Artikel 4.10 (Allgemeine Ausnahmen) für die Besteuerung relevant ist Anwendung auf fiskalische Massnahmen; und
(d) findet Artikel 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) Anwendung auf fiskalische Massnahmen.
3.  Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem geltenden Steuerabkommen zwischen einem EFTA-Staat und Ecuador unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letz­teres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine fiskalische Massnahme im Rahmen eines Steuerabkommens den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, konsultieren die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, greifen jedoch nicht auf die Streitbeilegung zurück.
4.  Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen weder Einfuhrzölle nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 2.3 (Ausfuhrzölle).
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Kapitel 2: Warenhandel

Art. 2.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2 Einfuhrzölle

1.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, gewährt jede Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Zollkonzessionen gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
2.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei, die unter die Anhänge II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) fallen, die Zölle erhöhen oder neue Zölle einführen.
3.  Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran:
(a) nach einer unilateralen Reduktion einen Einfuhrzoll wieder auf das in den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegte Niveau anzuheben; oder
(b) einen Einfuhrzoll gemäss der Genehmigung durch das WTO-Streitbei­le­gungsgremium beizubehalten oder anzuheben.
4.  Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meist­begünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet), so gilt dieser Zollansatz auch für den Handel mit Ursprungserzeugnissen einer anderen Vertragspartei, falls er niedriger ist als der gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) berechnete Zollansatz.
5.  Konsultationen im Gemischten Ausschuss können abgehalten werden, um wei­tere Verbesserungen der in den jeweiligen Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegten Zollkonzessionen zu prüfen, wobei dem Handelsgefüge zwischen den Vertragsparteien und der Sensitivität der Waren Rechnung zu tragen ist.
6.  Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:
(a) Artikel III des GATT 1994¹⁰;
(b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen);
(c) Artikel VIII des GATT 1994.
¹⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Art. 2.3 Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei keine Zölle, Gebühren oder Abgaben ein oder hält solche aufrecht, mit Ausnahme der internen Abgaben die in Übereinstimmung mit Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) angewandt werden.

Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten

1.  Die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten sind in Anhang I festgelegt (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten).
2.  Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Ursprungserzeugnisse» Erzeugnisse, welche die in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.

Art. 2.5 Zollwertermittlung ¹¹

¹¹ Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
Artikel VII des GATT 1994¹² und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994¹³ sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
¹² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.9

Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

1.  Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994¹⁴ findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2.  Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 ergreifen will, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte, hat den Gemischten Ausschuss darüber zu infor­mieren.
3.  Eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewandte Massnahme kann im Gemischten Ausschuss besprochen werden, um die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verringern.
4.  Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.
¹⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten

Unbeschadet von Artikel 9 (Gebühren und Abgaben) von Anhang VII (Handelserleichterungen) findet Artikel VIII des GATT 1994¹⁵ Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
¹⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Art. 2.8 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen

1.  Artikel III des GATT 1994¹⁶ findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2.  Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.
¹⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Art. 2.9 Andines Preisbandsystem

Ecuador darf das 1994 durch den Beschluss 371 der Andengemeinschaft eingeführte Andine Preisbandsystem und seine Änderungen oder Nachfolgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einen solchen Beschluss fallen, beibehalten.

Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1.  Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Ge­genstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft¹⁷ an.
2.  Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen für ein Erzeugnis, das Ge­genstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) ist, behält solche bei oder führt solche ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten MFN-Ansatz erhöhen. Die Vertragspartei, die ihren Zollansatz erhöht, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab Anwendung des Zollansatzes.
¹⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1A.3

Art. 2.11 Technische Vorschriften

1.  In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse¹⁸ (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2.  Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass angenommene technische Vorschriften amtlich publiziert werden.
3.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nicht-Vertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten¹⁹.
4.  Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen getroffen hat, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
5.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen und die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern.
¹⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
¹⁹ Falls eine unilaterale Vorzugsbehandlung, die einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird, zu Wettbewerbsnachteilen führen kann, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um diese Wettbewerbsnachteile im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen zu beseitigen.

Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen²⁰ (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Vertragsparteien anerkennen und berücksichtigen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Beschlüsse und Referenzdokumente.
2.  Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die wirksame Umsetzung des SPS-Übereinkommens und dieses Artikels ein, mit dem Ziel, den Handel zwischen ihnen zu erleichtern.
3.  In Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen hat die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen im Zusammenhang mit inter alia der Kontrolle, Inspektion, Genehmigung oder Bescheinigung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Rechtfertigung zu erfolgen.
4.  Um den Handel zwischen ihnen zu erleichtern, entwickeln die Vertragsparteien, wenn vereinbart, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen, einschliesslich zwischen den Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.
5.  Hat die einführende Vertragspartei beschlossen, ein Risikobeurteilungsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen durchzuführen, oder hat sie eine Sendung aufgrund einer wahrgenommenen schwerwiegenden Nichteinhaltung der relevanten Einfuhrbestimmungen an der Grenze zurückgehalten, so informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei sobald wie möglich, dass ein Risikobeurteilungsverfahren eingeleitet wurde und liefert ihr alle nützlichen Informationen.
6.  Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich über die Gründe für die Zurückweisung informiert. Auf Anfrage werden die Sachlage und die wissenschaftliche Rechtfertigung für die Zurückweisung erläutert.
7.  Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, um eine Verschlechterung des Zustands von verderblichen Waren zu vermeiden. Die Vertragspartei teilt dem Importeur umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mit.
8.  Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.
9.  Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine nicht mit dem SPS-Übereinkommen oder mit diesem Artikel vereinbare gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme getroffen hat oder in Erwägung zieht, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
10.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung²¹ im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit der Europäischen Union vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.
11.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen sowie die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern.
²⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
²¹ Im Sinne dieses Artikels ist «gleich» nicht als der Begriff «Entsprechung» im SPS-Übereinkommen der WTO zu verstehen.

Art. 2.13 Handelserleichterung

Die Bestimmungen betreffend Handelserleichterung sind in Anhang VII (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994²² und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen²³.
2.  Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 11 des WTO-Überein­kommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen.
²² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.13

Art. 2.15 Antidumping

1.  Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 1994²⁴ und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994²⁵ (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet).
2.  Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit ein­verstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen.
3.  Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
4.  Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein.
5.  Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumpingübereinkommens²⁶ ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
6.  Die Vertragsparteien tauschen sich an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und über seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.
²⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
²⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1A.8

Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994²⁷ und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen²⁸. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
²⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1A.14

Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen²⁹.
2.  Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Übereinstimmung mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3.  Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
4.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:
(a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete MFN-Ansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme, und
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
5.  Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, ausser ein einziges Mal und vorausgesetzt, dass während mindestens einem Jahr keine Schutzmassnahme angewendet wurde.
6.  Die Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7.  Das Recht auf das Ergreifen einer Ausgleichsmassnahme darf nicht in den ersten beiden Jahren der Anwendungsdauer einer bilateralen Schutzmassnahme ausgeübt werden³⁰.
8.  Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
9.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2–6 eingeleitet.
10.  Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
11.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen, und können entscheiden, diesen Artikel nicht mehr anzuwenden. Wird der Artikel weiter angewendet, erfolgt anschliessend alle zwei Jahre eine Überprüfung im Gemischten Ausschuss.
12.  Für den Zweck dieses Artikels werden die Notifikationen folgenden Stellen zugestellt:
(a) dem EFTA-Sekretariat für die EFTA-Staaten; und
(b) dem Aussenhandelsministerium oder seiner Nachfolgeorganisation für Ecua­dor.
²⁹ Ein ernsthafter Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für einheimische Produzenten schliesst auch einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für eine junge Branche mit ein.
³⁰ Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme über zwei Jahre hinaus ausdehnt, kann beantragen, dass keine Ausgleichsmassnahme ergriffen wird, sofern der inländische Wirtschaftszweig einen Anpassungsprozess durchläuft. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags Konsultationen durchgeführt, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XV II des GATT 1994³¹ und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994³² sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
³¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
³² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.b

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 1994³³ findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
³³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 1994³⁴ findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
³⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Art. 2.21 Zahlungsbilanz

1.  Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit den Bedingungen des GATT 1994³⁵ insbesondere in Übereinstimmung mit den Artikeln XII, XV und XVIII Abschnitt B, und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994³⁶ handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten.
2.  Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
³⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
³⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.c

Art. 2.22 Unterausschuss über Warenverkehr

1.  Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VIII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.
2.  Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen³⁷ nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3.  Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
³⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels

Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS³⁸ zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden:
(a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen), die in Anhang IX (Listen spezifischer Verpflichtungen) enthalten ist; und
(c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen).
³⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

1.  Für die Zwecke dieses Kapitels werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS³⁹ hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:
(a) «Dienstleistungshandel»;
(b) «Dienstleistungen»; und
(c) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».
2.  Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen will⁴⁰;
(b) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei: (i) die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
(c) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet: (aa) einer Vertragspartei oder
(bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (i)(aa) erfüllen, oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von: (aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
(bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i).
3.  Für die Zwecke dieses Kapitels werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:
(a) «Massnahme»;
(b) «Erbringung einer Dienstleistung»;
(c) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»;
(d) «gewerbliche Niederlassung»;
(e) «Sektor» einer Dienstleistung;
(f) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»;
(g) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»;
(h) «Dienstleistungsnutzer»;
(i) «Person»;
(j) «juristische Person»;
(k) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; und
(l) «direkte Steuern».
³⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁴⁰ Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1.  Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS⁴¹ ergriffen werden, vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen und bezüglich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2.  Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3.  Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen abschliesst, das nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu verhandeln.
4.  Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
⁴¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.5 Marktzugang

Artikel XVI des GATS⁴² findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁴² SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Artikel XVII des GATS⁴³ findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁴³ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel XVIII des GATS⁴⁴ findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁴⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2.  Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3.  Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5.  Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS⁴⁵ entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.
6.  (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Nor­men und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:
(i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
(ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
(b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen⁴⁶ zu berücksichtigen.
7.  Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
⁴⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁴⁶ Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

Art. 3.9 Anerkennung

1.  Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2.  Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Er­bringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3.  Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS⁴⁷, vereinbar sein.
⁴⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1.  Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3.  Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern⁴⁸.
⁴⁸ Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aufgrund einer spezifischen Verpflichtung gewährten Vorteilen betrachtet.

Art. 3.11 Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS⁴⁹ finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁴⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS⁵⁰ finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁵⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.13 Geschäftspraktiken

Artikel IX des GATS⁵¹ findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁵¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1.  Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.  Artikel XII Absätze 1–3 des GATS⁵² finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
2.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
⁵² SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.16 Subventionen

1.  Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.
2.  Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS⁵³ vereinbarten Diszi­plinen, um sie in dieses Abkommen aufzunehmen.
⁵³ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.17 Ausnahmen

Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS⁵⁴ finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁵⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS⁵⁵ behandelt.
3.  Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in An­hang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
⁵⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10 (Gemischter Ausschuss) und 12.2 (Änderungen).

Art. 3.20 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
(a) Anhang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
(b) Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
(c) Anhang XI (Finanzdienstleistungen);
(d) Anhang XII (Telekommunikationsdienste);
(e) Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
(f) Anhang XIV (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen).

Kapitel 4: Niederlassungen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sek­toren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich)⁵⁶.
2.  Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Ab­kommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador angehören, unberührt.
3.  Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaf­fungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
⁵⁶ Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich von Kapitel 3 (Dienstleistungshandel) ausgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser Vertragspartei und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen bezüglich Massnahmen, welche die gewerbliche Niederlassung betreffen;
d) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 4.3 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Artikel 4.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen⁵⁷ ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt⁵⁸.
⁵⁷ Es herrscht Einvernehmen, dass vorbehältlich der in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte keine Vertragspartei die natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei und deren gewerbliche Niederlassungen auf der Grundlage ihrer Staatsangehörigkeit weniger günstig behandelt. Ob eine Behandlung in «vergleichbaren Situationen» gewährt wird, hängt von der Gesamtheit der Umstände ab.
⁵⁸ Im Interesse grösserer Rechtssicherheit darf keine Bestimmung dieses Artikels so ausgelegt werden, dass sie neben der Inländerbehandlung weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs hervorruft.

Art. 4.4 Vorbehalte

1.  Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf:
(a) Vorbehalte in Anhang XV (Liste der Vorbehalte);
(b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) mindert;
(c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert;
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.
2.  Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.
3.  Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Kon­sultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen

1.  Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
2.  Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei so­wie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition er­teilt wurde.
3.  Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.
2.  Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 4.7 Transparenz

1.  Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen.
2.  Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.

Art. 4.8 Zahlungen und Überweisungen

1.  Ausser unter den in Artikel 4.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen erlässt keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen.
2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2.  Artikel XII Absätze 1–3 des GATS⁵⁹ finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
⁵⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 4.10 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XIV des GATS⁶⁰ sowie der Header und Buchstabe (g) von Artikel XX des GATT 1994⁶¹ finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁶⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁶¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Art. 4.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS⁶² findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
⁶² SR 0.632.20 , Anhang 1B

Art. 4.12 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums ⁶³
1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens⁶⁴ stehen.
3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 1994⁶⁵ notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikel 4 und 5 stehen.
4.  Auf Antrag einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Kapitel und in Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
⁶³ Die Vertragsparteien anerkennen ihr Recht zur Anwendung von Ausnahmen, Flexibili­täten und Beschränkungen, die sie in multilateralen Übereinkommen vereinbart haben, unter der Voraussetzung, dass diese Massnahmen mit diesem Abkommen im Einklang stehen.
⁶⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1C
⁶⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen:
(a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: (i) gemäss den Appendizes jeder Vertragspartei zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), und
(ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption und öffentliche Baukonzessionen;
(c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 6.10 (Anzeigen) gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendizes 1–3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) ist;
(d) die von einem Auftraggeber getätigt werden; und
(e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
2.  Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
(b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
(c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften⁶⁶;
(d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst und Massnahmen im Zusammenhang damit;
(e) Beschaffungen: (i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
(ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines Abkommens betreffend: (aa) die Stationierung von Truppen oder
(bb) die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten eines solchen Abkommens,
(iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen: (aa) einer internationalen Organisation oder
(bb) wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden
bei denen die anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.
⁶⁶ Es herrscht Einvernehmen, dass dieses Kapitel nicht auf die Beschaffung von Bank-, Finanz- oder spezialisierten Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Aktivi­täten Anwendung findet:(a) dem Eingehen von öffentlichen Schulden; oder (b) der Verwaltung der öffentlichen Schulden.

Art. 6.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;
(b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification );
(c) bedeuten «Tage» Kalendertage;
(d) bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
(e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;
(f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt;
(g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Regelungen, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung;
(h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» oder «Verzeichnis» eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will;
(i) bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben oder beides;
(j) bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird;
(k) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung ( domestic content ), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern;
(l) bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
(m) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;
(n) bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss den Appendizes 1–3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen);
(o) bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen;
(p) bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
(q) schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
(r) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und ‑methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
(s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte;
(t) bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die: (i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder
(ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind;
(u) bedeuten «öffentliche Baukonzessionen» Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrags besteht; und
(v) bedeuten «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Registrierung, Qualifikation oder andere Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Beschaffung.

Art. 6.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2.  Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen:
(a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;
(b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;
(c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder
(d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.
3.  Absatz 2 Buchstabe (b) umfasst Umweltschutzmassnahmen wie Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Ressourcen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen nötig sind.

Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1.  In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
2.  In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sehen die Ver­tragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:
(a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; oder
(b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 6.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommuni­kationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen.
2.  Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:
(a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
(b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 6.6 Durchführung von Beschaffungen

Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:
(a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, das selektive und das freihändige Verfahren eingesetzt werden;
(b) keine Interessenkonflikte entstehen; und
(c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 6.7 Ursprungsregeln

Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren, Lieferungen oder die Erbringung derselben Waren oder Dienstleistungen derselben Vertragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 6.8 Kompensationsgeschäfte

Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.

Art. 6.9 Information über das Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziell bezeichneten Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.
2.  Auf Ersuchen geben die Vertragsparteien einer anderen Vertragspartei Erklärungen in Bezug auf solche Informationen ab.

Art. 6.10 Anzeigen

1.  Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan ver­öffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss:
(a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und
(b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
2.  Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Aus­schreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Aus­schreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
4.  Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5.  Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. 6.11 Teilnahmebedingungen

1.  Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt:
(a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt;
(b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finan­zielle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers;
(c) stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren;
(d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und
(e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
2.  Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:
(a) Konkurs;
(b) unwahre Aussagen;
(c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
(d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
(e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
(f) Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 6.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren

1.  Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen.
2.  Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
3.  Plant ein Auftraggeber die Anwendung des selektiven Verfahrens, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.

Art. 6.13 Information über die Entscheide der Auftraggeber

1.  Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Beschaffung oder um die Aufnahme in ein Verzeichnis bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.
2.  Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis ab, anerkennt er einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert oder entfernt er einen Anbieter aus einem Verzeichnis, so informiert der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich und gibt ihm auf sein Ersuchen hin eine schriftliche Begründung für diesen Entscheid ab.

Art. 6.14 Verzeichnisse

1.  Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, in dem nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeich­nisses veröffentlichen.
2.  Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
3.  Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf.
4.  Ein Auftraggeber kann die Anzeige, in der Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in ein Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern:
(a) die Anzeige in Übereinstimmung mit Absatz 1 veröffentlicht wird und die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) sowie möglichst viele der Informationen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) beinhaltet, über die der Auftraggeber verfügt, und die Erklärung enthält, dass es sich um eine Ausschreibung handelt;
(b) der Auftraggeber den Anbietern, die ihm gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung geäussert haben, ausreichende Informationen zur Verfügung stellt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können, einschliesslich aller relevanten Informationen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), soweit der Auftraggeber über diese Informationen verfügt; und
(c) ein Anbieter, der in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Aufnahme in ein Verzeichnis beantragt hat, die Erlaubnis erhält, ein Angebot für eine bestimmte Beschaffung abzugeben, wenn der Auftraggeber über genügend Zeit für die Prüfung verfügt, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

Art. 6.15 Ausschreibungsunterlagen

1.  Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden.
2.  Bieten Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen an, so machen sie auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Auch beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.

Art. 6.16 Technische Spezifikationen

1.  Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.
2.  Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so werden diese, soweit angebracht:
(a) eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und
(b) soweit vorhanden, auf internationale Normen abgestützt, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3.  Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.
4.  Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.
5.  Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
6.  Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen aus­arbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

Art. 6.17 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen

Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilneh­menden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunter­lagen schriftlich:
(a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der ursprünglichen Information vor; und
(b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.

Art. 6.18 Fristen

Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge sowie entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.

Art. 6.19 Freihändiges Verfahren

1.  Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder auf eine Weise, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 6.10 (Anzeigen), 6.11 (Teilnahmebedingungen), 6.12 (Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren), 6.14 (Verzeichnisse), 6.15 (Ausschreibungsunterlagen), 6.18 (Fristen), 6.20 (Elektronische Auktionen), 6.21 (Verhandlungen), 6.22 (Behandlung der Angebote) und 6.23 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
(a) wenn: (i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
(ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
(iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
(iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert wurden;
(b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt: (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
(ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
(iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen wie zum Beispiel bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die von der erbringenden Person abhängig sind ( intuitu personae );
(c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
(f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienst­leistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienst­leistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder ‑lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
(g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder
(h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt: (i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und
(ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinnerin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
2.  Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.

Art. 6.20 Elektronische Auktionen

Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung:
(a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
(b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
(c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.

Art. 6.21 Verhandlungen

1.  Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen:
(a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 6.10 (Anzeigen) angekündigt haben; oder
(b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2.  Die Auftraggeber stellen sicher:
(a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
(b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.

Art. 6.22 Behandlung der Angebote

1.  Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2.  Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.
3.  Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.

Art. 6.23 Zuschlagserteilung

1.  Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
2.  Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
(a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
(b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.
3.  Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
4.  Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt Beschaffungen ab oder ändert erteilte Aufträge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.

Art. 6.24 Transparenz von Beschaffungsinformationen

1.  Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel 6.25 (Weitergabe von Informationen) erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
2.  Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:
(a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
(b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
(c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters;
(d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden;
(e) das Datum der Vergabe; und
(f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.
3.  Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.
4.  Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 6.19 (Freihändiges Verfahren), sowie bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.

Art. 6.25 Weitergabe von Informationen

1.  Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.
2.  Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Aus­schreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.
3.  Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4.  Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie im Rahmen dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von vertraulichen Informationen verpflichtet, wenn deren Offenlegung:
(a) die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde;
(b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
(c) die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
(d) dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.

Art. 6.26 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1.  Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen:
(a) eine Verletzung dieses Kapitels; oder
(b) die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2.  Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.
3.  Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4.  Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5.  Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6.  Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterzieht oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:
(a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
(b) die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmende» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
(c) die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
(d) die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben;
(e) die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
(f) die Entscheide und Empfehlungen des Überprüfungsorgans zügig und schriftlich ergehen und für jeden Entscheid und jede Empfehlung mit einer Begründung versehen sind.
7.  Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die Fol­gendes vorsehen:
(a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Solche vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
(b) Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 6.27 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1.  Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen, so:
(a) notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich; und
(b) schliesst in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen für die anderen Vertragsparteien vor, um den vor der Änderung bestehende Umfang des Geltungsbereichs in vergleichbarem Masse aufrechtzuerhalten.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe (b) braucht eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen zu leisten:
(a) wenn die fragliche Änderung nur eine geringfügige Änderung oder Berichtigung rein formeller Art ist; oder
(b) wenn die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat.
3.  Ist eine Vertragspartei nicht einverstanden, dass:
(a) die gemäss Absatz 1 Buchstabe (b) vorgeschlagene Anpassung angemessen ist, um einen vergleichbaren Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhalten;
(b) die vorgeschlagene Änderung eine geringfügige Änderung oder Berichtigung gemäss Absatz 2 Buchstabe (a) ist; oder
(c) die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei gemäss Absatz 2 Buchstabe (b) die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat;
so muss die Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der in Absatz 1 erwähnten Notifikation schriftlich Einwände erheben. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung oder der vorgeschlagenen Änderung einverstanden war.
4.  Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen eine Änderung unter Absatz 2 Buchstabe (b), so kann diese Vertragspartei weitere Informationen oder Erläuterungen beantragen, um die Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung abzuklären und um eine Übereinkunft darüber zu erreichen, ob der Auftraggeber weiterhin unter dieses Kapitel fällt.

Art. 6.28 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens auszudehnen.

Kapitel 7: Wettbewerb

Art. 7.1 Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung eines unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen und sind sich bewusst, dass wettbewerbswidrige Prak­tiken das Potenzial haben, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile zu schädigen.

Art. 7.2 Wettbewerbsregeln

1.  Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
(a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
(b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2.  Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten und Monopolunternehmen zu gründen oder aufrecht zu erhalten. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
4.  Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre eigenen öffentlichen und wirtschaftlichen Politiken sowie Wettbewerbsgesetze und ‑regelun­gen zu erstellen, entwickeln und umzusetzen.

Art. 7.3 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Absatz 1 von Artikel 7.2 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Diese Zusammenarbeit und Konsultationen hindern die betroffenen Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.
2.  Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 7.4 Konsultationen

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 7.3 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, gibt an, wie diese Praktik die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht wurde, prüft die Anliegen der ersuchenden Vertragspartei wohlwollend. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die zur Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sind und beseitigen gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Der Gemischte Ausschuss untersucht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.

Art. 7.5 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 8.1 Hintergrund und Ziele

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung verabschiedete Agenda 21 von 1992, die Erklärung von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung und den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen.
3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.
4.  Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

Art. 8.2 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen⁶⁷.
⁶⁷ Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  In Anerkennung des souveränen Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Prioritäten sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 8.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 8.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (falls vorhanden) bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 8.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Standards

1.  Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regelungen und Standards im Bereich von Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2.  Vorbehältlich Artikel 8.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei:
(a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Förderung des Handels mit oder der Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b) auf für den Umwelt- oder Arbeitsschutz relevante Gesetze, Regelungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um den Handel mit oder die Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.

Art. 8.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und umzusetzen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk­sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
4.  Die Vertragsparteien fördern menschenwürdige Arbeit und bekräftigen in dieser Hinsicht die von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommene Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
5.  Die Vertragsparteien achten insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung von Massnahmen für:
(a) Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschliesslich Entschädigung im Falle von Berufsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten;
(b) menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, mit Fokus auf, inter alia , Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen;
(c) wirksame Arbeitsinspektionssysteme; und
(d) Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen.
6.  Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 8.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Governance im Umweltbereich und der multilateralen Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 8.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 8.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1.  Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, erneuerbare Energien, Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, sowie umweltfreundliche Herstellung und Dienstleistungserbringung. Damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse werden als Teil dieser Bestrebungen angegangen.
2.  Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.
3.  Die Vertragsparteien ermutigen verantwortungsvolles Unternehmensverhalten sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die umweltfreundlich sind und einen Beitrag zur nachhal­tigen Entwicklung in ihrer ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension leisten.
4.  Die Vertragsparteien fördern den nachhaltigen Konsum und nachhaltige Herstellungsformen.
5.  Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

Art. 8.8 Handel und Vielfalt

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen⁶⁸ (CITES) zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte;
(b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren umzusetzen;
(c) die Einfuhr und die Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
(d) gegebenenfalls bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten, zusammenzuar­beiten.
⁶⁸ SR 0.453

Art. 8.9 Handel und nachhaltige Fischereibewirtschaftung

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und der marinen Ökosysteme sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a) umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) umzusetzen und darauf abzuzielen, IUU-Produkte von den Handelsströmen auszuschliessen;
(b) die Anwendung der Freiwilligen Richtlinien für Fangdokumentationssysteme der FAO zu fördern;
(c) bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei zu erreichen, indem inter alia der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird; und
(d) sich weiterhin konstruktiv an den Verhandlungen zu den Fischereisubventionen in der WTO zu beteiligen, mit dem Ziel, eine Übereinkunft über umfassende und wirksame Disziplinen zu verabschieden, die gewisse Formen von Fischereisubventionen verbietet, welche zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, sowie Subventionen abzuschaffen, welche die IUU-Fischerei fördern. Dabei wird anerkannt, dass angemessene und wirksame spezielle und differenzierte Behandlungen für Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder ein integraler Bestandteil der WTO-Verhand­lungen zu den Fischereisubventionen sein sollen.

Art. 8.10 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und Governance in der Forstwirtschaft, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen und damit zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die aus der Entwaldung und der Schädigung der natürlichen Wälder und Torfmoore, sowie aus der Änderung der Bodennutzung für wirtschaftliche Tätigkeiten hervorgehen.
2.  Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Handel von Waren zu fördern, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien inter alia :
(a) die wirksame Nutzung von CITES im Hinblick auf gefährdete Holzarten zu fördern;
(b) die Entwicklung und die Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Waldprodukte aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;
(c) die illegale Abholzung zu bekämpfen, indem die Durchsetzung der Waldgesetzgebung und die Governance in diesem Bereich verbessert werden und indem sichergestellt wird, dass nur Holz mit legalem Ursprung zwischen den Parteien gehandelt wird; und
(d) gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, an denen sie beteiligt sind, bei Fragen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Übereinkommen⁶⁹ unterstützten Massnahmen zur Minderung von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (REDD+).
⁶⁹ SR 0.814.012

Art. 8.11 Handel und Klimawandel

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Übereinkommens⁷⁰ zu erreichen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels bei der Erreichung dieser Ziele.
2.  Gemäss Absatz 1 sollen die Vertragsparteien:
(a) das UNFCCC wirksam umsetzen;
(b) das Pariser Übereinkommen wirksam umsetzen, laut dem jedes nachfolgend national festgelegte Reduktionsziel der Vertragsparteien jeweils eine Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Reduktionsziel darstellt und den höchst möglichen Ambitionen entspricht, was die gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und die jeweiligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten widerspiegelt;
(c) den Beitrag des Handels an den Übergang zu einem kohlenstoffarmen, nach­haltigen und klimaresistenten Wirtschaftssystem fördern; und
(d) je nach Bedarf bilateral, regional und in internationalen Foren zu handelsbezogenen Themen des Klimawandels zusammenarbeiten.
⁷⁰ SR 0.814.012

Art. 8.12 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 8.13 Durchführung und Konsultationen

1.  Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels Kontaktstellen.
2.  Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.
3.  Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie auf gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung gemäss Artikel 11.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) zurückgreifen. Diese Verfahren können jederzeit begonnen, ausgesetzt und beendet werden.

Art. 8.14 Überprüfung

Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und trägt entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen die Erreichung dieser Ziele fördern könnten.

Kapitel 9: Zusammenarbeit

Art. 9.1 Ziele

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, um die Umsetzung der übergeordneten Ziele dieses Abkommens zu erleichtern und insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.

Art. 9.2 Anwendungsbereich und Mittel

1.  Die Mittel der Zusammenarbeit können technische Unterstützung und die Entwicklung und Durchführung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten gemeinsamen Aktionen beinhalten.
2.  Die Zusammenarbeit und die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels bereitgestellte technische Unterstützung erfolgen im Rahmen von Programmen, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden. Sie lässt die sonstigen Pro­gramme der bilateralen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung unberührt, welche die Vertragsparteien in unter dieses Abkommen fallenden Gebieten entwickeln, einschliesslich ergänzende Vereinbarungen.
3.  Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unterliegt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten für die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden von den Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Kapazitäten und durch ihre eigenen Kanäle in einer durch die Vertragsparteien zu vereinbarende Weise getragen.

Art. 9.3 Bereiche der Zusammenarbeit

1.  Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investitionen zu profitieren, einschliesslich:
(a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien und Stärkung von Wettbewerb und Innovation;
(b) Stärkung der institutionellen Kapazitäten in den folgenden Bereichen, ergänzend zu den Bereichen, die in spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels behandelt werden: (i) Zoll- und Ursprungsfragen,
(ii) Förderung technologischer Innovation und Verbreitung technologischer Informationen,
(iii) Erleichterung des Dienstleistungshandels durch den Austausch von Informationen zum Dienstleistungshandel und gegebenenfalls zu Qualifikationen und Standards,
(iv) Förderung der Investitions- und Technologieströme durch die Identifikation von Investitionsgelegenheiten und Informationskanälen zu den Regelungen für Investitionen sowie durch den Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen und die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt,
(v) Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums und der Entwicklung von entsprechenden Gesetzen und Praktiken, einschliesslich Schulungen für Interessengruppen des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Zivilgesellschaft und Förderung des Bewusstseins für die Rechte an geistigem Eigentum in der Öffentlichkeit, und
(vi) handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwicklung.
(c) Förderung und Anregung geschäftlicher Kontakte, einschliesslich zwischen Unternehmen, mit dem Ziel, langfristige Geschäftsbeziehungen zu entwickeln.

Art. 9.4 Handelserleichterung

1.  Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in massgebenden multilateralen Foren zur Handelserleichterung und prüfen relevante internationale Initiativen, um weitere Bereiche zu bestimmen, in denen gemeinsame Vorgehensweisen zur Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele beitragen könnten.
2.  Im Rahmen dieses Kapitels und von Anhang VII (Handelserleichterung), kann die technische Kooperation Bereiche abdecken wie:
(a) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
(b) Technologietransfer im Rahmen von Anhang VII (Handelserleichterung);
(c) gezielte Schulungen für Zollbehörden oder andere Grenzkontrollinstanzen; und
(d) Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen For­men der Zusammenarbeit zwischen Einheiten der Vertragsparteien.
3.  Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuss zusätzliche Massnahmen unterbreiten, die den Handel zwischen ihnen erleichtern sollen.
4.  Die Vertragsparteien können bei Bedarf ergänzende Kooperationsvereinbarungen abschliessen, welche die Erfüllung der Ziele von Anhang VII (Handelserleichterung) ermöglichen.

Art. 9.5 Technische Vorschriften

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage entsprechender Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kom­mission (IEC); und
(c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.

Art. 9.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zusammen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

Art. 9.7 Wettbewerb

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der technischen Unterstützung und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik. Zu diesem Zweck und sofern im Rahmen der Instrumente und Programme der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit ausreichende Finanzmittel bestehen, sind die Vertragsparteien bestrebt, in den folgenden Bereichen technische Unterstützungsaktivitäten aufzunehmen:
(a) Aufbau von Kapazitäten;
(b) Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und ‑regelungen;
(c) Informationsaustausch zu Wettbewerbsgesetzen und ‑politiken; und
(d) sonstige Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und ‑regelungen.

Art. 9.8 Öffentliches Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu erhalten, insbesondere für Anbieter, die Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sind. Im Fall von Ecuador umfassen Kleinst-, kleine und mittlere Anbieter auch die Actores de la Economia Popular y Solidaria («AEPYS») (Akteure der Volks- und Solidarökonomie).
2.  Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammenarbeit an:
(a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;
(b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren, öffentliche Beschaffungsaufträge und Statistiken;
(c) Aufbau von Kapazitäten und technische Unterstützung für Anbieter in Bezug auf den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten;
(d) institutionelle Stärkung für die Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich Schulung von Regierungspersonal; oder
(e) Erleichterung der Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

Art. 9.9 Kontaktstellen

Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten im Bereich der Zusammenarbeit aus.

Art. 9.10 Unterausschuss über Zusammenarbeit

1.  Hiermit wird ein Unterausschuss über Zusammenarbeit eingesetzt.
2.  Die Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit sind in Anhang XVIII (Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit) festgelegt.

Art. 9.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind von kooperativer Natur und unterliegen nicht der Streitbeilegung gemäss Kapitel 11 (Streitbeilegung).

Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen

Art. 10 Gemischter Ausschuss
1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Ecuador (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2.  Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
(b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen legt der Gemischte Ausschuss deren Zusammensetzung und Auftrag fest.
4.  Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5.  Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.
6.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Ecuador gemeinsam präsidiert.
7.  Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
8.  Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, sofern Ecuador eine dieser Vertragsparteien ist.
9.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel 11: Streitbeilegung

Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung .
2.  Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden⁷¹. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.
3.  Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung⁷² beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Absatz 1 von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
⁷¹ Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
⁷² SR 0.632.20 , Anhang 2

Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen, ausgesetzt und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 11.3 Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen in gutem Glauben jeden Versuch, um eine von beiden Seiten vereinbarte Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Das Gesuch bezeichnet die strittige Massnahme und die rechtliche Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Gesuch. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. Auf Vereinbarung der Streitparteien können die Konsultationen mittels beliebiger verfügbarer technischer Einrichtungen abgehalten werden.
3.  Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht inner­halb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in Konsultationen ein, so kann die gesuchstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.
4.  Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.
5.  Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
6.  Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2.  Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tat­sächlichen Grundlage für die Beschwerde.
3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden.
4.  Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeachtet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernennungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vorzunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stellvertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzunehmen.
5.  Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internationalen Handelsabkommen.
6.  Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
7.  Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
8.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1.  Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln⁷³.
2.  Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden.
3.  Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt.
4.  Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
5.  Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt.
6.  Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
7.  Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt.
8.  Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
9.  Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
10.  Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
⁷³ Die folgenden Artikel der freiwilligen Regeln finden keine Anwendung: Artikel 26 (Vorläufige Schutzmassnahmen), Artikel 35 (Auslegung des Schiedsspruchs) und Artikel 37 (Ergänzender Schiedsspruch).

Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor. In dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, ist das Schiedsgericht bestrebt, das Verfahren entsprechend zu beschleunigen.
2.  Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
3.  Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist end­gültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1.  Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2.  Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3.  Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4.  Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, trifft alle erforderlichen Massnahmen, um das Urteil des Schlussberichts unverzüglich umzusetzen. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
2.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3.  Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1.  Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2.  Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3.  Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4.  Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5.  Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 11.10 Andere Bestimmungen

1.  Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.
2.  Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht geändert werden.
3.  Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Kapitel 12: Schlussbestimmungen

Art. 12.1 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile des Abkommens.

Art. 12.2 Änderungen

1.  Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2.  Änderungen dieses Abkommens unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3.  Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim De­positar hinterlegt haben, hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4.  Ungeachtet der Absätze 1–3 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Hat eine Vertragspartei einen Beschluss vorbehaltlich der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen akzeptiert, tritt der Beschluss am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, wenn im Beschluss nichts anderes festgelegt ist.
5.  Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
6.  Der Text der Änderungen und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
7.  Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.3 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.
2.  Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde der Bedingungen für den Beitritt hinterlegt haben, in Kraft.

Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2.  Tritt Ecuador zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation⁷⁴ zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
⁷⁴ SR 0.632.31

Art. 12.5 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4.  Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Sauðárkrókur, am 25. Juni 2018, in zwei Urschriften, von denen die eine in Englisch, die andere in Spanisch ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 30. September 2020

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Ecuador

  4. August

2020

  1. November

2020

Island

  3. Oktober

2019

  1. November

2020

Liechtenstein

  3. März

2020

  1. November

2020

Norwegen

27. September

2019

  1. November

2020

Schweiz

14. Februar

2020

  1. November

2020

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Ziele

Art. 1.2

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 1.3

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Art. 1.4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 1.5

Einhaltung von Verpflichtungen

Art. 1.6

Transparenz

Art. 1.7

Besteuerung

Kapitel 2 Warenhandel

Art. 2.1

Anwendungsbereich

Art. 2.2

Einfuhrzölle

Art. 2.3

Ausfuhrzölle

Art. 2.4

Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten

Art. 2.5

Zollwertermittlung

Art. 2.6

Mengenmässige Beschränkungen

Art. 2.7

Gebühren und Formalitäten

Art. 2.8

Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen

Art. 2.9

Andines Preisbandsystem

Art. 2.10

Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Art. 2.11

Technische Vorschriften

Art. 2.12

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 2.13

Handelserleichterung

Art. 2.14

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 2.15

Antidumping

Art. 2.16

Allgemeine Schutzmassnahmen

Art. 2.17

Bilaterale Schutzmassnahmen

Art. 2.18

Staatliche Handelsunternehmen

Art. 2.19

Allgemeine Ausnahmen

Art. 2.20

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Art. 2.21

Zahlungsbilanz

Art. 2.22

Unterausschuss über Warenverkehr

Kapitel 3 Handel mit Dienstleistungen

Art. 3.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 3.2

Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels

Art. 3.3

Begriffsbestimmungen

Art. 3.4

Meistbegünstigung

Art. 3.5

Marktzugang

Art. 3.6

Inländerbehandlung

Art. 3.7

Zusätzliche Verpflichtungen

Art. 3.8

Innerstaatliche Regelungen

Art. 3.9

Anerkennung

Art. 3.10

Grenzüberschreitung natürlicher Personen

Art. 3.11

Transparenz

Art. 3.12

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Art. 3.13

Geschäftspraktiken

Art. 3.14

Zahlungen und Überweisungen

Art. 3.15

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Art. 3.16

Subventionen

Art. 3.17

Ausnahmen

Art. 3.18

Listen der spezifischen Verpflichtungen

Art. 3.19

Änderung der Verpflichtungslisten

Art. 3.20

Überprüfung

Art. 3.21

Anhänge

Kapitel 4 Niederlassung

Art. 4.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 4.2

Begriffsbestimmungen

Art. 4.3

Inländerbehandlung

Art. 4.4

Vorbehalte

Art. 4.5

Personal in Schlüsselpositionen

Art. 4.6

Recht auf Regulierungstätigkeit

Art. 4.7

Transparenz

Art. 4.8

Zahlungen und Überweisungen

Art. 4.9

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Art. 4.10

Allgemeine Ausnahmen

Art. 4.11

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Art. 4.12

Überprüfung

Kapitel 5 Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5

Schutz des geistigen Eigentums

Kapitel 6 Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 6.2

Begriffsbestimmungen

Art. 6.3

Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

Art. 6.4

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

Art. 6.5

Verwendung elektronischer Hilfsmittel

Art. 6.6

Durchführung von Beschaffungen

Art. 6.7

Ursprungsregeln

Art. 6.8

Kompensationsgeschäfte

Art. 6.9

Information über das Beschaffungswesen

Art. 6.10

Anzeigen

Art. 6.11

Teilnahmebedingungen

Art. 6.12

Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren

Art. 6.13

Information über die Entscheide der Auftraggeber

Art. 6.14

Verzeichnisse

Art. 6.15

Ausschreibungsunterlagen

Art. 6.16

Technische Spezifikationen

Art. 6.17

Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen

Art. 6.18

Fristen

Art. 6.19

Freihändiges Verfahren

Art. 6.20

Elektronische Auktionen

Art. 6.21

Verhandlungen

Art. 6.22

Behandlung der Angebote

Art. 6.23

Zuschlagserteilung

Art. 6.24

Transparenz von Beschaffungsinformationen

Art. 6.25

Weitergabe von Informationen

Art. 6.26

Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

Art. 6.27

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

Art. 6.28

Weitere Verhandlungen

Kapitel 7 Wettbewerb

Art. 7.1

Allgemeine Grundsätze

Art. 7.2

Wettbewerbsregeln

Art. 7.3

Zusammenarbeit

Art. 7.4

Konsultationen

Art. 7.5

Streitbeilegung

Kapitel 8 Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 8.1

Hintergrund und Ziele

Art. 8.2

Anwendungsbereich

Art. 8.3

Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Art. 8.4

Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Standards

Art. 8.5

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Art. 8.6

Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Art. 8.7

Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

Art. 8.8

Handel und Vielfalt

Art. 8.9

Handel und nachhaltige Fischereibewirtschaftung

Art. 8.10

Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

Art. 8.11

Zusammenarbeit in internationalen Foren

Art. 8.12

Durchführung und Konsultationen

Art. 8.13

Überprüfung

Kapitel 9 Zusammenarbeit

Art. 9.1

Ziele

Art. 9.2

Anwendungsbereich und Mittel

Art. 9.3

Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 9.4

Handelserleichterung

Art. 9.5

Technische Vorschriften

Art. 9.6

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 9.7

Wettbewerb

Art. 9.8

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 9.9

Kontaktstellen

Art. 9.10

Unterausschuss über Zusammenarbeit

Art. 9.11

Nichtanwendung der Streitbeilegung

Kapitel 10 Institutionelle Bestimmungen

Art. 10

Gemischter Ausschuss

Kapitel 11 Streitbeilegung

Art. 11.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 11.2

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

Art. 11.3

Konsultationen

Art. 11.4

Einsetzung eines Schiedsgerichts

Art. 11.5

Verfahren des Schiedsgerichts

Art. 11.6

Berichte des Schiedsgerichts

Art. 11.7

Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

Art. 11.8

Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

Art. 11.9

Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

Art. 11.10

Andere Bestimmungen

Kapitel 12 Schlussbestimmungen

Art. 12.1

Anhänge und Appendizes

Art. 12.2

Änderungen

Art. 12.3

Beitritt

Art. 12.4

Rücktritt und Beendigung

Art. 12.5

Inkrafttreten

Art. 12.6

Depositar

Liste der Anhänge ⁷⁵

⁷⁵ Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements > Ecuador.

Annex I

Rules of Origin

Appendix 1 to Annex 1 on

Appendix 2 to Annex 1 on EUR1 Certificate

Appendix 3 to Annex 1 on Origin Declaration

Product Specific Rules

Annex II

Schedule of Tariff Commitments on Goods – Ecuador

Annex III

Schedule of Tariff Commitments on Goods – Iceland

Annex IV

Schedule of Tariff Commitments on Goods – Norway

Annex V

Schedule of Tariff Commitments on Goods – Switzerland

Annex VI

National Treatment and Quantitative Restrictions

Annex VII

Trade Facilitation

Annex VIII

Mandate of the Sub-Committee on Trade in Goods

Annex IX

Schedules of Specific Commitments

Appendix 1 to Annex IX

Ecuador

Appendix 2 to Annex IX

Iceland

Appendix 3 to Annex IX

Liechtenstein

Appendix 4 to Annex IX

Norway

Appendix 5 to Annex IX

Switzerland

Annex X

List of MFN Exemptions

Appendix 1 to Annex X

Ecuador

Appendix 2 to Annex X

Iceland

Appendix 3 to Annex X

Liechtenstein

Appendix 4 to Annex X

Norway

Appendix 5 to Annex X

Switzerland

Annex XI

Financial Services

Annex XII

Telecommunications Services

Annex XIII

Movement of Natural Persons Supplying Services

Annex XIV

Maritime Transport and Related Services

Annex XV

List of Reservations

Appendix 1 to Annex XV

Ecuador

Appendix 2 to Annex XV

Iceland

Appendix 3 to Annex XV

Liechtenstein

Appendix 4 to Annex XV

Norway

Appendix 5 to Annex XV

Switzerland

Annex XVI

Protection of Intellectual Property

Annex XVII

Government Procurement

Annex XVIII

Mandate of the Sub-Committee on Cooperation

Record of Understanding

Verständigungsprotokoll zum umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador

Abgeschlossen in Sauðárkróku am 25. Juni 2018
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2020
Ecuador und die EFTA-Staaten erinnern daran, dass ihre Ministerinnen und Minister am 27. Juni 2016 eine Gemeinsame Erklärung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet und ihre Vertreterinnen und Vertreter beauftragt haben, zur Aufnahme von Verhandlungen möglichst bald zusammenzutreffen und einen raschen Abschluss dieser Verhandlungen anzustreben. In diesem Dokument verwiesen die Ministerinnen und Minister auf die am 22. Juni 2015 in Schaan unterzeichnete Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen der Republik Ecuador und den EFTA-Staaten. Die erste Verhandlungsrunde fand im November 2016 in Quito statt. Die erwähnten Dokumente sowie die gemeinsamen Schlussfolgerungen der ersten Verhandlungsrunde finden sich im Anhang zu diesem Verständigungsprotokoll (Anhänge I–III).
Die Vertragsparteien bestätigen hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bekräftigen, dass diese Verständigungen einen festen Bestandteil des Abkommens bilden. Der Klarheit halber gilt:
Die Vertragsparteien verständigen sich ausdrücklich darauf, dass die einschlägigen Auslegungen durch Panels und das Berufungsgremium, die vom WTO-Streitbeile­gungsgremium angenommen wurden, bei der Auslegung des Abkommens berücksichtigt werden, wo dies von Belang ist.

Art. 1.7 (Besteuerung)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Steuermassnahmen inter alia Massnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung einschliessen.

Art. 2.15 (Antidumping)

Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen, insbesondere im Zusammenhang mit Waren, die von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen ausgeführt werden. Für Ecuador gehören dazu auch die Actores de la Economía Popular y Solidaria (AEPYS, Akteure der Volkssolidarwirtschaft) sowie Organisationen für Fairtrade- und Bio-Produkte. Die einführende Vertragspartei prüft die Möglichkeiten konstruktiver Abhilfen.

Art. 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich)

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) anerkennen die Vertragsparteien gegenseitig das Recht, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen zu können, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

Art. 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz)

In Anwendung von Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass:
(a) Ecuador bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit der Dollarisierung der ecuadorianischen Wirtschaft, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Liquidität der ecuadorianischen Wirtschaft verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutzmassnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen kann. Die Schutzmassnahmen können in begründeten Fällen über diesen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden, wenn dies zur Überwindung der aussergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Anwendung führten, erforderlich ist;
(b) die in Buchstabe (a) genannten Massnahmen auf keinen Fall als handelspolitische Schutzmassnahmen oder zum Schutz eines bestimmten Wirtschaftszweigs eingesetzt werden dürfen; und
(c) falls Ecuador Schutzmassnahmen nach Buchstabe (a) einführt oder aufrechterhält, es die anderen Vertragsparteien unverzüglich über Zweckmässigkeit und Geltungsbereich der Massnahmen unterrichtet und ihnen so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vorlegt.

Art. 3.14 und 4.8 (Zahlungen und Überweisungen)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Artikel 3.14 und 4.8 (Zahlungen und Überweisungen) des Abkommens eine gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen nicht berühren, die unter anderem im Zusammenhang stehen mit:
(a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte;
(b) strafbaren Handlungen;
(c) der Gewährleistung der Einhaltung von Gerichts- oder Verwaltungsbeschlüssen oder von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen;
(d) der Emission von und dem Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten; oder
(e) der finanziellen Berichterstattung oder der Aufzeichnung von Überweisungen, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen.

Art. 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung)

Die Vertragsparteien anerkennen, dass ungeachtet von Artikel 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) des Abkommens, keine Bestimmung von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, von Anbietern zu verlangen, zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine Niederlassung in dieser Vertragspartei sowie eine Rechtsvertretung zu haben, vorausgesetzt, diese Anforderung ergibt sich aus den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen der Vertragspartei. Verzichtet eine Vertragspartei bei einer Nichtvertragspartei oder einem Anbieter einer Nichtvertragspartei auf die Anwendung dieser Anforderungen, gilt diese Nichtanwendung umgehend und bedingungslos auch für die anderen Vertragsparteien und ihre Anbieter.
Kapitel 6 und Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen)
Gemäss Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) und Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens bekundet die Schweiz ihre Absicht, den Ecuador gewährten Marktzugang anzupassen, wie es unter dem revidierten Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 vereinbart wurde, sobald die Schweiz das erwähnte Übereinkommen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert hat. Der Gemischte Ausschuss wird gemäss Artikel 10 (Gemischter Ausschuss) einen Beschluss mit den erforderlichen Änderungen fassen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Verständigungsprotokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Sauðárkróku am 25. Juni 2018, in zwei Urschriften, von denen die eine in Englisch, die andere in Spanisch ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
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