Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten
                            Tragung der bei der Anlage des  eidgenössischen Grundbuches  entstehenden Kosten  Vom 7. Januar 1972 (Stand 7. Januar 1972)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Regierungsratsbeschluss über die Tragung der Kosten der Anlage des  Grundbuches vom 1. Juni 1956 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  An den bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden  Kosten haben sich alle Gemeinden mit 50% zu beteiligen.  GS 85, 790
                        
                        
                    
                    
                    
                
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