Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten
Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten Vom 7. Januar 1972 (Stand 7. Januar 1972)
§ 1
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Tragung der Kosten der Anlage des Grundbuches vom 1. Juni 1956 wird aufgehoben.
§ 2
1 An den bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten haben sich alle Gemeinden mit 50% zu beteiligen. GS 85, 790
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