Verordnung zum Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Verordnung  zum Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen  gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  Vom 23. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )    und in Vollziehung  von Art.  13 des Konkordats vom 15.  November 2007 über Massnahmen ge  -  gen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Polizei
                            1  Die Polizei ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anordnung des Rayonverbots (Art.  4 Konkordat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anordnung der Meldeauflage (Art.  6 Konkordat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anordnung des Polizeigewahrsams (Art.  8 Konkordat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den      Antrag     auf     Verfügung     einer     Ausreisebeschränkung  (Art.  24c  Abs.  5 BWIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt den Umfang der Rayons (Art.  4  Abs.  1 Konkordat) und er  -  stattet   dem   Bundesamt   die   vorgeschriebenen   Meldungen   (Art.  13  Abs.  3  Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verwaltungsgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die richterliche Überprüfung der  Rechtmässigkeit  des  Rayonverbotes  (Art.  4 Konkordat),  der  Meldeauflage  (Art.  6 Konkordat) und des Polizeigewahrsams (Art.  8 Konkordat).  1)  2)  BGS  511.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahren
                            1  In der Verfügung betreffend Anordnung des Rayonverbots (Art.  4 Konkor  -  dat),   der   Meldeauflage   (Art.  6   Konkordat)   und   des   Polizeigewahrsams  (Art.  8 Konkordat) weist die Polizei die betroffene Person darauf hin, dass  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf ihren Antrag innert zehn Tagen nach der Mitteilung der Verfügung  die   Rechtmässigkeit   der   Massnahme   durch   das   Verwaltungsgericht  überprüfen lassen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im   Falle   ihres   Nichterscheinens   zum   festgelegten   Zeitpunkt   bei   der  bezeichneten Polizeistelle zwangsweise  polizeilich zugeführt werden  kann (Art.  8 Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )   gelangt sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2010 in Kraft.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.06.2009  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  GS 30, 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.06.2009  01.01.2010  Erstfassung  GS 30, 153