Erneuerung der Konzession vom 10. Oktober 1928 für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen Engi-Vorderdorf und der Au in Schwanden
VII B/532/2 Erneuerung der Konzession vom 10. Oktober 1928 für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen Engi-Vorderdorf und der Au in Schwanden Vom 24. Juni 2009 (Stand 3. Januar 2012) (Erlassen vom Landrat am 24. Juni 2009)
Art. 1 Konzessionserneuerung
1 Der Landrat erneuert hiermit gestützt auf Artikel 5 der oben genannten Konzession gegenüber der heutigen Konzessionsinhaberin, der SN Energie AG Schwanden (Konzessionärin), die am 10. Oktober 1928 vom Landrat der Ortsgemeinde Schwanden erteilte und mit Beschluss des Landrates am 13. März 1929 an die Kraftwerke Sernf-Niederenbach (heute SN Energie AG) übertragene Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwi - schen dem ehemaligen Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Wassergerechtig - keit der Lorze AG, vormals J. Paravicini, in der Au in Schwanden sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte.
2 Für die erneuerte Konzession gelten die nachfolgenden Bestimmungen, welche an Stelle derjenigen vom 10. Oktober 1928 treten. Im Folgenden ist unter dem Begriff "Konzession" die erneuerte Konzession gemeint.
Art. 2 Umfang der Konzession
1 Die Konzession umfasst im gleichen Umfang wie die vorgenannte vom 10. Oktober 1928 die Wasserkraft des Sernf zwischen dem ehemaligen Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Wassergerechtigkeit der Textil AG (heuti - ge Lorze AG) in der Au in Schwanden mit dem Recht der Wasserakkumulie - rung zwischen der Höflieggbrücke und dem ehemaligen Bahnhof Engi-Vor - derdorf.
Art. 3 Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Konzessionsbe - ginn ist der 21. August 2011.
Art. 4 Bewilligungen
1 - gen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz (Plangenehmigung) eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen gemäss Absatz 1 einschlägigen Gesetzen. SBE XII/3 155 1
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Art. 5 Restwasser; Schutz- und Nutzungsplanung
1 Die Schutz- und Nutzungsplanung vom Juni 2004 (genehmigt vom Bundes - rat am 24. November 2004) mit der Festlegung der Restwassermengen für die Fassung Sernf bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Konzessi - on.
2 Die Restwasservorgaben für den Sernf werden aufgrund eines Monitorings alle acht Jahre überprüft und falls notwendig vom Regierungsrat in einer an - fechtbaren Verfügung festgelegt. Dabei darf die Substanz der Konzession nicht angegriffen werden. Die Einzelheiten des Monitorings werden in der energierechtlichen Bewilligung festgelegt.
3 Entsprechende Dotier- und Messeinrichtungen sind nach Anweisung des Kantons zu errichten, und die Wassermengen sind aufzuzeichnen.
Art. 6 Fischerei
1 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent - stehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Kon - zessionärin in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe einer allfälligen Entschädigung bzw. Abgeltung. Vorbehalten bleibt eine Vereinbarung betreffend pauschale Abgeltung.
2 Die Konzessionärin und der Kanton erneuern und aktualisieren die Verein - barung vom 25. April 1945 über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi.
Art. 7 Wasserbaupolizei
1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionärin. Sie ist für allen Schaden haftbar, der nachweislich infolge des Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstehen.
Art. 8 Umwelt, Landschaft, ökologischer Ausgleich
1 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
2 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner - halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
3 Die Ausgleichsmassnahmen sind separater Bestandteil der Konzession. Die Konzessionärin ist verpflichtet, diese bis spätestens am 21. August 2011 zu verwirklichen. Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin diese Frist verlän - gern, wenn besondere Umstände dies gebieten.
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Art. 9 Unterhalt
1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be - aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
Art. 10 Aufsicht und Überwachung
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die not - wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu - nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
Art. 11 Haftpflicht
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 12 Submissionsrecht
1 Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht.
Art. 13 Gebühr
1 Die von der Konzessionärin gemäss Artikel 3 Absatz 5 des Energiegesetzes und Artikel 26 der Verordnung zum Energiegesetz zu entrichtende einmalige Gebühr beträgt 660 000 Franken (40 Fr. je kW; 16 500 kW). Sie wird drei Mo - nate nach Erteilung der Konzession fällig
Art. 14 Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben für die in der konzessionierten Anlage erzeugte Energie unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung gemäss der jeweils geltenden Gesetz - gebung jedoch mindestens zu einem Satz von 12 Prozent zu entrichten.
2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti - on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins - verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen. 3
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3 Der Kanton hat im Zuge der Umsetzung von Absatz 1 Anspruch auf die Be - steuerung eines angemessenen Gewinnes auf dem Ertrag der in der konzes - sionierten Anlage erzeugten Energie, wobei Artikel 51 der Kantonsverfas - sung, die Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung und einschlä - giges übergeordnetes Bundesrecht zu beachten sind. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in diesem Sinne eine Steuervereinbarung mit der Konzes - sionärin für die Dauer der Konzession abzuschliessen.
Art. 15 Änderungen der Anlagen
1 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession gemäss
Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
2 Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz (Plangenehmigung) und allen - falls nach dem Raumplanungs- und Baugesetz ist erforderlich, wenn die Nutzungsanlagen wie Ausgleichsbecken, Druckleitung oder Maschinen um - gebaut oder ersetzt werden bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird. Neue Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung nach dem eidgenössi - schen Gewässerschutzgesetz.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel - det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon - zession eingehalten werden.
Art. 16 Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be - rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 17 Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn in - nert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt.
Art. 18 Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 20;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
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Art. 19 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück
- bau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anord - nungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Wehr, Stauweiher, Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entschei - det der Regierungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
Art. 20 Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; die Erlaubnis zur Wei - ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be - gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie
15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
Art. 21 Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 22 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.
Art. 23 Inkrafttreten
1 Diese Konzession tritt am 21.
Art. 24 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. 5
VII B/532/2 A1. Anhang: Notwendige ökologische Ausgleichsmassnahmen
Art. A1-1 Massnahmen der Schutz- und Nutzungsplanung
1 M1 Amphibientümpel Alpstegweiher M2 Anpassung Beweidung Fuchsgand M4 Aufwertung Moorgebiet Mettmen M5 Fischpass beim Lorze-Wehr M7 Revitalisierung Wyssriet M8 Aufhebung Überleitung Widersteibach M9 Verzicht Nutzung Wyssbach M10 Seitliche Aufweitung Sernf Warth M11 Amphibiengewässer oberhalb Pistolenstand Engi M12 Umgehungsgewässer Fassung Engi M14 Moorentwicklung Alp Chamm
Art. A1-2 Biotop – Ausgleichsmassnahmen (BA)
1 BA 1: Verzicht auf die Schafbeweidung im Gebiet zwischen Nüenhütten, Gand - stock und Unterkärpf (s. Plan 3. Feb. 2009) auf dem Gebiet der Gemeinde Schwanden während der Dauer der Konzession und ohne Kompensation dieser Bestossung auf der Alp Niederen durch andere Weidetiere.
2 BA 2: Auszäunung des Hochmoores und eines Teils des Flachmoores auf der Matt westlich des Bachlaufes (s. Plan 3. Feb. 2009) während der Konzessions - dauer inkl. Realisierung der Renaturierung des Hochmoores gemäss den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 8 der Hoch - moorverordnung. In Kraft getreten: 3. Januar 2012 1 ) 1) Angenommen SN Energie
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