Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe (665.11)
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Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe

665.11
2. 1904 Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Vollziehung des Gesetzes vom 25. Oktober 1903 über die Hundetaxe [BSG 665.1] , verordnet:

Art. 1

Jede Einwohnergemeinde beschliesst jährlich mit dem Voranschlag der laufenden Rechnung die im betreffenden Jahr zu beziehende Hundetaxe, welche mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken beträgt.

Art. 2

Jede Einwohnergemeinde ist befugt, durch ein Reglement die in ihrem Gebiet der Taxe unterworfenen Hunde in Klassen einzuteilen, nach welchen die Höhe der zu entrichtenden Taxe innerhalb der in Artikel 1 gezogenen Grenzen abgestuft wird. Dabei ist insbesondere auf die Notwendigkeit des betreffenden Hundes für seinen Eigentümer oder Besitzer Rücksicht zu nehmen.

Art. 3

Die jährliche Abgabe für einen Hund wird jeweilen im Monat August für das laufende Jahr bezogen, die in Artikel 4–8 hiernach vorgesehenen Fälle vorbehalten.

Art. 4

Für Hunde, welche von Einwohnern des Kantons nach dem ordentlichen Bezug der Abgabe im August, aber vor dem 1. Januar des nächsten Jahres angeschafft werden und für welche die Taxe für das laufende Jahr noch in keiner Gemeinde des Kantons entrichtet worden ist, wird vier Wochen nach der Anschaffung eine Jahresabgabe erhoben.

Art. 5

Nicht im Kanton wohnhafte Personen, welche denselben mit Hunden betreten, wie Viehhändler, Metzger, Fuhrleute, Hausierer, herumziehende Menageriebesitzer, Fremde, die sich in Kurorten des Kantons aufhalten, Durchreisende, sind, wenn ihre Anwesenheit auf bernischem Gebiet nicht über vier Wochen dauert, von der Pflicht zur Entrichtung der Hundetaxe befreit. Dauert die Anwesenheit über vier Wochen, wird eine Jahresabgabe erhoben.

Art. 6

Ausserhalb des Kantons wohnhafte Jäger, welche zu irgendeiner Zeit auf bernischem Gebiet jagen, haben für jeden Hund, den sie auf die Jagd mitnehmen, die volle jährliche Abgabe an die erste bernische Gemeinde zu bezahlen, deren Bezirk sie als Jäger mit ihren Hunden betreten.

Art. 7

Der Eigentümer oder Besitzer eines Hundes, welcher denselben an einem andern als an seinem Wohnorte unterbringt, hat, wenn der Aufenthalt des Hundes in jener Gemeinde sechs Monate gedauert hat, an dieselbe innerhalb acht Tagen die Hälfte der daselbst festgesetzten jährlichen Abgabe zu entrichten, wogegen er in seiner Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur die Hälfte der dort festgesetzten jährlichen Abgabe zu bezahlen hat.

Art. 8

Eigentümer oder Besitzer von Hunden, welche dieselben als Zughunde verwenden und sie täglich aus ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde des Kantons verbringen oder verbringen lassen, haben im Monat August an die letztere Gemeinde die Hälfte der dort festgesetzten jährlichen Abgabe zu entrichten, wogegen sie in ihrer Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur die Hälfte der dort festgesetzten Abgabe zu bezahlen haben.

Art. 9

1 entrichten, auch wenn er durch Wohnsitzwechsel seines Eigentümers oder durch Handänderung von einer Gemeinde in eine andere kommt. Der Besitzer ist aber verpflichtet, sich auf Verlangen der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes über die erfolgte Bezahlung der Taxe durch Vorweisung der Quittung auszuweisen.
2

Art. 10

1 Gemeindebezirk der Taxe unterworfenen Hunde und zur Einziehung der Abgabe; er erlässt hierzu jedes Jahr in der Gemeinde eine geeignete Bekanntmachung. Die beauftragten Personen führen eine Kontrolle, in welcher Namen und Wohnort des Eigentümers, sowie Art, Farbe, Geschlecht und Alter jedes Hundes möglichst genau eingetragen werden. Für die bezahlte Abgabe stellen sie eine mit der Kontrolle genau übereinstimmende Quittung aus und verabfolgen ein Zeichen (Marke), welches am Halsbande des Hundes befestigt wird.
2 Ortspolizeikasse zu entschädigen; aus derselben sind auch die Kosten für die zu verabfolgenden Zeichen zu bestreiten.

Art. 11

1
2 [BSG
665.1] angezeigt, so eröffnet ihm die Ortspolizeibehörde die gesetzliche Busse. Nimmt er diese an und erlegt sie nebst der schuldigen Taxe, so findet kein gerichtliches Verfahren gegen ihn statt; andernfalls ist nach Massgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO [SR 312.0; BBl
2007 6977] ) [Fassung vom 27. 10. 2010] vorzugehen.

Art. 12

1 Einwohnergemeinde, deren Gemeinderat die Busse verhängt hat.
2 [Aufgehoben] Regel.

Art. 13

1 Kraft.
2 einzurücken, wo keine Anzeigeblätter bestehen, durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen und jedem Einwohnergemeinderat des Kantons in besonderem Abdrucke mitzuteilen. Bern, 2. April 1904 Gobat Kistler Anhang Änderungen
2.12.1992 V GS 1992/440, in Kraft am 31. 12. 1992
17.9.2003 V BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004
27.10.2010 V BAG 10–108, in Kraft am 1. 1. 2011
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