Einführung der Akademischen Berufsberatung (416.211)
Einführung der Akademischen Berufsberatung (416.211)
Einführung der Akademischen Berufsberatung
Einführung der Akademischen Berufsberatung Vom 8. Dezember 1968 (Stand 12. Dezember 1968) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
6. September 1968
beschliesst:
§ 1
1 Für die Berufsberatung der Maturanden sowie der übrigen Mittelschüler bei Schulschwierigkeiten wird die Akademische Berufsberatung einge - führt.
§ 2
1 Das Dienstverhältnis der akademischen Berufsberater wird vom Regie - rungsrat geregelt.
§ 3
1 Sofern die Beratung eines Schülers besondere Abklärungen notwendig macht, können die Angehörigen zu einem Kostenbeitrag verhalten wer - den.
§ 4
1 Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amts - blatt in Kraft. Inkrafttreten am 12. Dezember 1968. GS 84, 206
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