Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
                            Verordnung  über die Kriseninterventionsstelle (Art.  28b  Abs.  4 ZGB)  Vom 1. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf  Art.  52  Abs.  2   des   Schlusstitels   des   Schweizerischen   Zivilge  -  setzbuches (SchlT ZGB)  1  )   sowie §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Zuständigkeit   und   die   Kompetenzen   sowie  das Verfahren bei der Ausweisung einer verletzenden Person aus der mit der  verletzten Person gemeinsam bewohnten Wohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Polizei ist Kriseninterventionsstelle gemäss Art.  28b  Abs.  4 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dauer der polizeilichen Ausweisung
                            1  Die Polizei kann die Ausweisung für längstens zehn Tage seit der Aushän  -  digung des Ausweisungsentscheids verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfahren
                            1  Die Polizei verfügt unverzüglich die Ausweisung gegenüber der verletzen  -  den Person schriftlich mit folgendem Inhalt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  räumlicher und zeitlicher Umfang der Ausweisung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Folgen der Missachtung dieser Verfügung (Art.  292 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechtsmittel.  1)  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei händigt der verletzten Person unverzüglich eine Kopie dieser  Verfügung   aus   und   informiert   sie   über   geeignete   Beratungsstellen   sowie  über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts (Art.  28b  ff. ZGB und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  172  ff. ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   verletzende   Person  erhält   Gelegenheit,   die   nötigen  Gegenstände  des  persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizei nimmt der verletzenden Person die Schlüssel zur Wohnung ab  und händigt sie der verletzten Person aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechtspflege
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1.  April 1976  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung kommt keine aufschie  -  bende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2007 in Kraft.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.05.2007  01.07.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.05.2007  01.07.2007  Erstfassung  GS 29, 195