Zuweisung der Holzbildhauer-Lehrlinge an die kantonale Schnitzlerschule in Brienz/BE
1 Zuweisung der Holzbildhauer-Lehrlinge an die kantonale Schnitzlerschule in Brienz/BE Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Holzbildhauer-Lehrlinge
für den fachkundlichen Unterricht der kantonalen Schnitzlerschule in Brienz/BE zugewiesen.
2. Den allgemeinbildenden Unterricht besuchen die Holzbildhauer-
Lehrlinge im Schulkreis, in dem der Lehrbetrieb seinen Sitz hat.
3. Holzbildhauer-Lehrlinge, welche bereits in der Ausbildung stehen, besu-
chen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule. ________________
1 ) BGS 416.112. 0
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