Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (668.11)
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Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer

1 668.11 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 104 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) 1 ) , Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 2 ) und auf die Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 271 des Steuer gesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 3 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und die Amtsführung der kantona len Vollzugsbehörden für die direkte Bundessteuer.

Art. 2

Zuständige Behörde
1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne von Artikel
104 DBG 4 ) ist die kantonale Steuerverwaltung.

Art. 3

Verfahren
1 Soweit das Bundesrecht nicht abweichende Bestimmungen aufstellt, gelten die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Steuerge setzes.
1) SR 642.11
2) BSG 101.1
3) BSG 661.11
4) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-102
668.11 2

Art. 4

Aufgaben *
1 Die kantonale Steuerverwaltung a leitet den Vollzug der direkten Bundessteuer, insbesondere die Regi- ster führung, die Veranlagung und den Bezug der Steuer, und überwacht die einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 104 DBG) 5 ) ; b verkehrt direkt mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dessen Abteilungen, den Bundessteuerbehörden der anderen Kantone sowie dem Schweizerischen Bundesgericht; c leistet Amtshilfe gemäss Artikel 111 DBG; d gewährt der steuerpflichtigen Person Akteneinsicht oder verweigert diese mit einer anfechtbaren Verfügung (Art. 114 DBG); e übt das der kantonalen Verwaltung zustehende Beschwerderecht (Art. 141 und Art. 146 DBG) und andere allfällige Parteirechte aus, vertritt den Kanton in Rekurs- und Strafverfahren sowie in der Zwangsvollstreckung; f gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG); g ergreift die notwendigen Massnahmen zur Zwangsvollstreckung von Steu erforderungen, die in der Kompetenz des Kantons liegen (Art. 165 DBG); h * entscheidet über Steuererlassgesuche, soweit sie in der Kompetenz des Kantons liegen (Art. 102 DBG); i erteilt auf Anfrage der Handelsregisterführerin oder des Handelsregister führers die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Han delsregister (Art. 171 DBG); k erteilt auf Anfrage die Zustimmung zum Eintrag einer neuen Eigentümerin oder eines neuen Eigentümers im Grundbuch (Art. 172 DBG); l verfolgt Steuerhinterziehungen sowie Verletzungen von Verfahrenspflich ten und erstattet nötigenfalls Strafanzeige (Art. 182 und 188 DBG); m kann dem Eidgenössischen Finanzdepartement Untersuchungsmassnah men beantragen (Art. 190 ff. DBG); n rechnet mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den übrigen Kantonen über die eingegangenen Steuerbeträge ab (Art. 89, 101, 196 und 197 DBG); o bezeichnet die kantonale Vertreterin oder den kantonalen Vertreter in der Eidgenössischen Erlasskommission (Art. 102 DBG); p entscheidet über die Steuerbefreiungsgesuche (Art. 56 DBG).
5) SR 642.11
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2 Sie trifft unter Vorbehalt der Artikel 5, 9 und 10 Absatz 2 alle übrigen Mass nahmen für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer, für die der Kanton zuständig ist.

Art. 5

Inventare
1 Inventare (Art. 159 DBG) 1 ) werden von den Notarinnen und Notaren aufgrund der Bestimmungen des Steuergesetzes und der Verordnung vom 18. Oktober
2000 über die Errichtung des Inventars 2 ) aufgenommen.
2 Steuerveranlagung

Art. 6

Natürliche Personen
1 Für die Veranlagung des Einkommens natürlicher Personen gelten die glei chen Zuständigkeiten wie bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeinde steuern.
2 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt und besteuert auch das Einkom men der Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort aufgrund ei nes Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit sind, soweit das Bundesrecht den Kanton Bern für deren Besteuerung zustän dig erklärt (Art. 3 Abs. 5 DBG) 3 ) .
3 Die direkte Bundessteuer vom Einkommen wird gemäss Artikel 208 ff. DBG festgesetzt und erhoben.
4 Für den Übergang zur jährlichen Veranlagung sind die Artikel 272 ff. StG sinn gemäss anwendbar.

Art. 7

Juristische Personen
1 Die juristischen Personen werden von der kantonalen Steuerverwaltung ver anlagt.

Art. 8

Quellensteuern
1 Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG) 4 ) werden im gleichen Verfahren veranlagt und bezogen wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden.
1) SR 642.11
2) BSG 214.431.1
3) SR 642.11
4) SR 642.11
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3 Rechtsmittel

Art. 9

1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 140 ff. DBG 1 ) sowie nach dem Gesetz vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG) 2 ) .
2 Die Steuerrekurskommission beurteilt bis zum Steuerjahr 2000 als einzige kantonale Instanz die Beschwerden, für die sie nach Bundesrecht zuständig ist. *
3 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann ab dem Steuerjahr
2001 beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Artikel 145 DBG erhoben werden. *
4 Steuerbezug

Art. 10

1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die direkte Bundessteuer. Sie kann Bezugsaufgaben den Gemeinden übertragen.
2 Die an der Quelle erhobene, um die Bezugsprovision (Art. 88 Abs. 4 DBG) 3 ) gekürzte Steuer ist von der Schuldnerin oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung der zuständigen Inkassostelle abzuliefern.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über den Vollzug der direkten Bundes steuer (BSG 668.11) wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) SR 642.11
2) BSG 661.611
3) SR 642.11
5 668.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-102 04.08.2004 01.10.2004

Art. 9 Abs. 2

geändert 04-58 04.08.2004 01.10.2004

Art. 9 Abs. 3

geändert 04-58 17.10.2007 01.01.2008

Art. 4

Titel geändert 07-115 17.10.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 1, h

geändert 07-115
668.11 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-102

Art. 4

17.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-115

Art. 4 Abs. 1, h

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-115

Art. 9 Abs. 2

04.08.2004 01.10.2004 geändert 04-58

Art. 9 Abs. 3

04.08.2004 01.10.2004 geändert 04-58
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