Kantonales, vorläufiges Ausbildungsreglement für den Beruf des Mechapraktikers und der Mechapraktikerin
                            1  Kantonales, vorläufiges Ausbildungs-  reglement für den Beruf des Mecha-  praktikers und der Mechapraktikerin  Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 15. Mai 1998  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  12  Absatz  3  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbil-  dung (BBG) vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und § 25 des Gesetzes über die Berufsbil-  dung und Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  verfügt:  I. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lehrverhältnis
§ 1. I. Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre, Prinzip der
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufsbezeichnung  ist  Mechapraktiker  oder  Mechapraktikerin.  Der  Mechapraktiker  oder  die  Mechapraktikerin  befasst  sich  grundsätzlich  mit  der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen. Je nach  Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeitsvorgänge fest, arbeitet mit  den  geeigneten  Handwerkzeugen,  richtet  die  Maschinen,  Apparate  und  Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, überwacht und unterhält sie und prüft  die gefertigten Teile oder Konstruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildung  gliedert  sich  in  eine  Grundausbildung  und  eine  Anwen-  dung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete:  a)  Elektromaschinenbau;  b)  Kunststofftechnik;  c)  Landtechnik;  d)  Mechanik;  e)  Metallbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wahl des Fachgebietes richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehr-  betriebes  und  den  Neigungen  des  Lehrlings  oder  der  Lehrtochter.  Das  Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende  des    zweiten    Lehrjahres    im    gegenseitigen    Einverständnis    der    Ver-  tragsparteien geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständi-  gen Berufsschule.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bis  spätestens  Ende  des  ersten  Lehrjahres  wird  auf  Grund  des  Leistungs-  standes  die  Durchlässigkeit  zwischen  der  dreijährigen  Lehre  und  einer  Anlehre nach Artikel 49 BBG gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. II. Anforderungen an den Lehrbetrieb
                            1    Lehrlinge  und  Lehrtöchter  dürfen  in  Betrieben  ausgebildet  werden,  die  gewährleisten,  dass  das  ganze  Ausbildungsprogramm  nach  §  5  vermittelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrbetriebe,  die  einzelne  Teile  des  Ausbildungsprogramms  nach  §  5  vermitteln  können,  dürfen  Lehrlinge  und  Lehrtöchter  ausbilden,  wenn  sie  sich  verpflichten,  ihnen  diese  Teile  in  einem  andern  Betrieb  vermitteln  zu  lassen.  Dieser  Betrieb,  der  Inhalt  und  die  Dauer  der  ergänzenden  Ausbil-  dung werden im Lehrvertrag festgelegt.  Zur Ausbildung von Lehrlingen und Lehrtöchter sind berechtigt:  a)  nach   bisherigen   Reglementen   gelernte   Maschinenmechaniker   und  gelernte  Maschinenmechanikerinnen,  Mechaniker  und  Mechanikerin-  nen, Feinmechaniker und Feinmechanikerinnen, Werkzeugmacher und  Werkzeugmacherinnen,       Maschinenmonteure       und       Maschinen-  monteurinnen,  Werkzeugmaschinisten  und  Werkzeugmaschinistinnen,  Metallbauschlosser   und   Metallbauschlosserinnen,   Elektromaschinen-  bauer und Elektromaschinenbauerinnen oder Kunststoffapparatebauer  und Kunststoffapparatebauerinnen;  b)  gelernte Polymechaniker und gelernte Polymechanikerinnen, Anlagen-  und  Apparatebauer  und  Anlagen-  und  Apparatebauerinnen,  Metall-  bauer   und   Metallbauerinnen,   Land-   und   Baumaschinenmechaniker  oder     Land-     und     Baumaschinenmechanikerinnen,     Motorgeräte-  mechaniker  und  Motorgerätemechanikerinnen,  Automatiker  und  Au-  tomatikerinnen  sowie  Kunststofftechnologen  und  Kunststofftechnolo-  ginnen;  c)  gelernte  Berufsleute  anderer  handwerklicher  Berufe  mit  mindestens  vier Jahren Praxis nach § 1 Absätze 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements, unterstüt-  zen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschrei-  ben die Ausbildungstiefe und -inhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Eignung  eines  Lehrbetriebs  wird  durch  das  Kantonale  Amt  für  Be-  rufsbildung und Berufsberatung festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. III. Höchstzahl der Lehrlinge oder Lehrtöchter
                            1   Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:  Fachperson  beschäftigt  ist;  ein  zweiter  Lehrling  oder  eine  Lehrtochter  darf seine oder ihre Lehre beginnen, wenn der oder die erste ins letzte  Lehrjahr eintritt;  b)  zwei  Lehrlinge  oder  Lehrtöchter,  wenn  ständig  mindestens  zwei  Fach-  leute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling oder weitere Lehrtoch-  ter auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge oder Lehrtöchter gelten  als Fachleute die Berufsleute nach § 2 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lehrlinge oder Lehrtöchter sollen so eingestellt werden, dass sie sich  gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb
§ 4. I. Allgemeine Richtlinien
                            1   Der Betrieb stellt dem Lehrling oder der Lehrtochter für die Lehre einen  geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werk-  zeuge zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich nach dem  Ziel,  eine  angemessene  Allgemeinbildung,  gesellschaftskonforme  Verhal-  tensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermassen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  beruflichen  Qualifikationen  werden  in  praxisnahen  Arbeiten  vermit-  telt  und  eingeübt.  Sie  versetzen  den  Lehrling  oder  die  Lehrtochter  in  die  Lage,   die   im   jeweiligen   Ausbildungsprogramm   angeführten   Arbeiten  selbständig auszuführen und bieten ihm oder ihr die Grundlagen für eine  berufliche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Lehrling  oder  die  Lehrtochter  ist  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Lehrling oder die Lehrtochter muss rechtzeitig über die bei einzelnen  Arbeiten  auftretenden  Unfallgefahren  und  möglichen  Gesundheitsschädi-  gungen  aufgeklärt  werden.  Einschlägige  Vorschriften  und  Empfehlungen  werden ihm oder ihr zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Lehrmeister  oder  die  Lehrmeisterin  hält  den  Ausbildungsstand  des  Lehrlings  oder  der  Lehrtochter  periodisch  fest,  in  der  Regel  jeweils  am  Semesterende.  Diesen  Ausbildungsbericht  bespricht  er  mit  dem  Lehrling  oder der Lehrtochter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. II. Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse
                            1    In  der  praktischen  Ausbildung  werden  die  Grund-  und  die  Fachausbil-  dung parallel vermittelt. In den ersten beiden Lehrjahren steht die Grund-  ausbildung, im dritten Lehrjahr die Fachausbildung im Zentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Richtziele  umschreiben  allgemein  und  umfassend  die  vom  Lehrling  oder der Lehrtochter verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, die Informa-  tionsziele  verdeutlichen  die  Richtziele.  Die  Richt-  und  Informationsziele  sind im Anhang 1 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausbildung in der Berufsschule
§ 6. Pflichtunterricht
                            Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Erzie-  hungs-Departementes des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  II. Lehrabschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchführung
§ 7. I. Allgemeines
                            An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling oder die Lehrtochter zeigen,  ob er oder sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebe-  nen Lernziele erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. II. Organisation
                            1    Die  Prüfung  wird  im  Lehrbetrieb,  in  einem  anderen  geeigneten  Betrieb,  in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehr-  ling  oder  der  Lehrtochter  müssen  ein  Arbeitsplatz  und  die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Mit  dem  Aufgebot  wird  bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfsmittel  er oder sie mitbringen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Teilprüfung  über  die  grundlegenden  Berufsarbeiten  wird  Ende  des  zweiten Lehrjahres durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Semesters in  der  Regel  im  Lehrbetrieb  abgelegt.  Sie  wird  als  individuelle  Produktivar-  beit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungskommission reicht  der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstellung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  während  der  Lehrzeit  geführte  Arbeitsbuch  darf  bei  der  Teil-  und  und bei der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. III. Experten und Expertinnen
                            1    Die  Prüfungskommission  ernennt  die  Prüfungsexperten  und  Prüfungs-  expertinnen.  Nach  Möglichkeit  werden  Absolventen  und  Absolventinnen  von Expertenkursen beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Experten  und  Expertinnen  sorgen  dafür,  dass  sich  der  Lehrling  oder  die  Lehrtochter  bei  den  Prüfungen  der  Berufs-  und  Facharbeit  mit  allen  Teilen  der  Berufsarbeit  während  einer  angemessenen  Zeit  beschäftigt,  damit  eine  zuverlässige  und  vollständige  Beurteilung  möglich  ist.  Sie  ma-  chen  ihn  oder  sie  darauf  aufmerksam,  dass  nicht  bearbeitete  Aufgaben  mit der Note 1 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mindestens ein Experte oder eine Expertin begleitet die Ausführung der  Arbeiten. Er oder sie hält seine oder ihre Beobachtungen schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mindestens zwei Experten oder Expertinnen beurteilen die Arbeiten und  nehmen  mündliche  Prüfungen  ab.  Ein  Experte  oder  eine  Expertin  erstellt  Notizen  über  das  Prüfungsgespräch.  Die  Beurteilung  der  individuellen,  produktiven  Facharbeit  stützt  sich  ab  auf  fachliche  Beratung  durch  den  Ausbilder oder die Ausbilderin des Lehrlings oder der Lehrtochter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Experten  und  Expertinnen  prüfen  den  Lehrling  oder  die  Lehrtochter  ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
§ 10. I. Prüfungsfächer
                            Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:  a)  Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) maximal 8 Stunden;  b)  Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 - 40 Stunden;  c)  Berufskenntnisse (2 bis 4 Stunden);  d)  Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März 1997  über  das  Fach  Allgemeinbildung  an  der  Lehrabschlussprüfung  in  den  gewerblich-industriellen Berufen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. II. Prüfungsstoff
                            1    Die  Prüfungsanforderungen  orientieren  sich  an  den  Richtzielen  von  §  5  und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die  Aufgabenstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Fach  Grundlegende  Berufsarbeiten  wird  eine  vorgezogene  Teilprü-  fung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der Grundaus-  bildung nach § 5 Absatz 2 in folgenden Sachgebieten:  a)  Manuelle Fertigungstechnik;  b)  Maschinelle Fertigungstechnik;  c)  Verbindungs- und Montagetechnik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Facharbeit  bezieht  sich  auf  Inhalte  des  gewählten  Fachgebietes.  Richtlinien  zur  Aufgabenstellung,  Durchführung  und  Beurteilung  sind  in  einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusammengestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Prüfung  im  Fach  Berufskenntnisse  wird  mündlich  und  schriftlich  durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:  a)  Grundlagen der Fertigung:  −  Werkstoffe;  −  Werkzeuge;  −  Werkstoffbearbeitung;  −  Zeichnungskunde.  b)  Allgemeine Fachkenntnisse:  −  allgemeine Fachkenntnisse;  −  berufliches Rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurteilung und Notengebung
§ 12. I. Beurteilung
                            1   Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt:  a)  Im  Fach  Grundlegende  Berufsarbeiten  werden  neben  der  fachlichen  Richtigkeit auch Kriterien wie Ar  beitsweise und Ausführung beurteilt.  b)  Bei   der   Facharbeit   werden   insbesondere   Fachkompetenz   und   be-  rufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.  c)  Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der Ferti-  gung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen, welche  nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den Positions-  noten auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. II. Notenwerte
                            Die  Leistungen  werden  mit  Noten  von  6  bis  1  bewertet.  Die  Note  4  und  höhere  bezeichnen  genügende  Leistungen;  Noten  unter  4  bezeichnen  ungenügende  Leistungen.  Andere  als  halbe  Zwischennoten  sind  nicht  zulässig. Notenskala:  Note  Eigenschaft der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  gut, zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  den Mindestanforderungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  schwach, unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  unbrauchbar oder nicht ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. III. Prüfungsergebnis
                            1   Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausge-  drückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:  a)  Grundlegende Berufsarbeiten;  b)  Facharbeit (zählt doppelt);  c)  Berufskenntnisse;  d)  Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesamtnote  ist  das  Mittel  aus  den  Fachnoten  (1/5  der  Notensumme)  und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  weder  die  Fachnote  Grundlegende  Berufsarbeiten  noch  die  Gesamtnote  den  Wert  4  unterschreiten.  Wird  die  Teilprüfung  nicht  bestanden,  kann  sie  gleichzeitig  mit  der  Lehrabschluss-  prüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. IV. Notenformulare und Expertenbericht
                            1   Auf Einwendungen des Lehrlings oder der Lehrtochter, er oder sie sei in  grundlegende  Fertigkeiten  nicht  eingeführt  worden,  dürfen  die  Experten  und  Expertinnen  bei  der  Beurteilung  der  Prüfungsarbeit  keine  Rücksicht  nehmen.  Sie  halten  jedoch  seine  oder  ihre  Angaben  im  Expertenbericht  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zeigen  sich  bei  der  Prüfung  mutmassliche  Mängel  bei  der  betrieblichen  und  schulischen  Ausbildung,  so  tragen  die  Experten  oder  Expertinnen  genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Notenformular  mit  dem  Expertenbericht  wird  nach  der  Prüfung  von  den  Experten  und  Expertinnen  unterzeichnet  und  unverzüglich  der  zu-  ständigen kantonalen Behörde zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. V. Fähigkeitszeugnis
                            Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeug-  nis  und  ist  berechtigt,  die  gesetzlich  geschützte  Berufsbezeichnung  «Ge-  lernter Mechapraktiker» oder «Gelernte Mechapraktikerin» zu führen. Das  Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. VI. Rechtsmittel
                            Beschwerden  gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  der  Lehrabschluss-  prüfung sowie mit der Teilprüfung können bei der Beschwerdekommission  in  Sachen  Berufsbildung,  Postfach  146,  4501  Solothurn,  erhoben  werden.  Die  Beschwerde  ist  schriftlich  einzureichen  und  hat  eine  Begründung  zu  enthalten.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. VII. Inkrafttreten
                            Dieses  Reglement  tritt  am  1.  August  1998  in  Kraft  und  gilt  vorläufig  bis  zum 31. Juli 2002.  Die Vorsteherin  Ruth Gisi  Regierungsrätin