Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (748.131.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

(VIL) vom 23. November 1994 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6 a , 8 Absätze 2 und 6, 12 Absätze 1 und 2, 36 Absatz 1, 38 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absätze 3 und 4, 41 a , 42 Absätze 1, 1bis und 2, 106 Absatz 2 sowie 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948¹ (LFG),²
verordnet:
¹ SR 748.0 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die Bestimmungen über die Aussenlandungen³ und die Luftfahrthindernisse.
³ Zu den Aussenlandungen siehe auch die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( SR 748.132.3 ).
Art. 2 ⁴ Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
b.–d.⁵
...
e. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f. Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g.⁶
Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁷ zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i. TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j.⁸
Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k.⁹
Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l. Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944¹⁰ über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n.¹¹
...
o. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
p. und q.¹²
...
r. Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁷ SR 700
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
¹⁰ SR 0.748.0
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
¹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).
Art. 3 ¹³ Luftfahrtspezifische Anforderungen
¹ Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.
² Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944¹⁴ über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
³ Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
⁴ Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.¹⁵
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
¹⁴ SR 0.748.0
¹⁵ Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
Art. 3 a ¹⁶ Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt
¹ Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
² Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ( AS 2000 703 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 3 b ¹⁷ Aufsicht des BAZL
¹ Das BAZL überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhal­tung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforde­rungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen.
² Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchfüh­ren. Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederher­stellung des rechtmässigen Zustandes.
²bis Die für das BAZL und für die Skyguide AG tätigen Personen sind zur Aus­übung ihrer Aufsichtstätigkeiten befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt jeder­zeit zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unentgeltlich auszustellen.¹⁸
³ Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind die in der Verordnung vom 25. September 1989¹⁹ über die Gebühren des BAZL für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
¹⁹ [ AS 1989 2216 , 1993 2749 , 1995 5219 , 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195 , 2005 2695 Ziff. II 5. AS 2007 5101 Art. 52]. Siehe heute: die V vom 28. Sept. 2007 ( SR 748.112.11 ).

2. Titel: Flugplätze

1. Kapitel: ²⁰ Betrieb und Bau

²⁰ Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2000 703 ).

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination
¹ Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst.
² Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen.
Art. 5 Projektänderungen
Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.
Art. 6 Behandlungsfristen
Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Geneh­migung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen:
a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermitt­lung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden oder bis zur An­zeige an die Betroffenen;
b. zwei Monate vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid.
Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens
Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
Art. 8 ²¹ Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters
¹ Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:
a. bei Flugplätzen mit mehr als 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
b. bei Flugplätzen mit lokalen Flugsicherungsdiensten;
c. bei den übrigen Flugplätzen mit mehr als 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
² Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen:
a. bei Flugplätzen mit höchstens 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
b. bei den übrigen Flugplätzen mit 4000 bis 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
³ Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben.
⁴ Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung
¹ Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.²²
² Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP)²³ geprüft.²⁴
²² Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
²³ Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden. AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf; www.skyguide.ch > Dienstleistungen > Luftfahrtinformationsdienste.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 9 a ²⁵ Datenerhebungs- und -lieferungspflicht
¹ Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem BAZL die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten.
² Das BAZL regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).

2. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 10 Inhalt
¹ Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu er­heben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Be­triebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sor­gen .
² Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.
Art. 11 Gesuch
¹ Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departe­ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)²⁶ ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verant­wortung tragen soll;
b.²⁷
den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
c. den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausge­nommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts;
d. eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs;
e.²⁸
das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.
² Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.
²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
¹ Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn:
a. der Betrieb der Anlage den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Gesetz, Konzession und Betriebsregle­ment zu erfüllen;
c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann.
² Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden, wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich ge­fährdet erscheint.
Art. 13 Geltungsdauer
Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von:
a. 50 Jahren bei Landesflughäfen;
b. 30 Jahren bei Regionalflughäfen.
Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession
¹ Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und 12 sinngemäss Anwendung.
² Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.
Art. 15 Übertragung einzelner Aufgaben
¹ Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem BAZL mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn:
a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderli­chen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt;
b. der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt, dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann.
² Äussert sich das BAZL nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.²⁹
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
Art. 16 Entzug
¹ Das UVEK entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn:
a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen;
b. der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wie­derholt in schwerer Weise verletzt hat.
² Wird die Konzession entzogen, kann das UVEK die erforderlichen Mass­nahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 17 Inhalt
¹ Die Betriebsbewilligung beinhaltet:
a. das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betrei­ben;
b. die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geord­nete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Be­stimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben.
² Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.
Art. 18 ³⁰ Gesuch
Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim BAZL ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verantwortung trägt;
b. den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
c. das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung
Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung wird genehmigt, wenn:
a. das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um einen rechtmässigen Betrieb aufrechtzuerhalten;
c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann.
Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang
Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass be­stimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL ent­spricht.
Art. 21 Übertragung
¹ Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des BAZL auf einen Drit­ten über­tragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.
² Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nöti­genfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.
Art. 22 Änderung und Entzug
¹ Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Ent­schädigung ändern oder entziehen, wenn:
a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
b. der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat;
c. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr verein­bar ist;
d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist;
e.³¹
von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
² Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

4. Abschnitt: Betriebsreglement

Art. 23 Inhalt
Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vor­schriften über:³²
a. die Organisation des Flugplatzes;
b. die Betriebszeiten;
c. die An- und Abflugverfahren;
d. die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Boden­fahrzeuge sowie sonstige Benützer;
e.³³
die Bodenabfertigungsdienste.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1186 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1186 ).
Art. 23 a ³⁴ Zertifizierung nach EU-Recht
¹ Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008³⁵ liegende Flugplätze werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014³⁶ zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.
² Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
³ Für von der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nicht geregelte Teilbereiche gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23 b .
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ( AS 2008 595 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
³⁵ Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 ( SR 0.748.127.192.68 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung.
³⁶ Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, , in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.
Art. 23 b ³⁷ Zertifizierung nach Regelungen der ICAO ³⁸
¹ Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht von Artikel 23 a erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum Chicago-Übereinkommen³⁹, Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Doku­mente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago-Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.
² Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss dem ICAO-Dokument 9981 «PANS-Aerodromes» nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
³⁸ Die massgebenden ICAO-Dokumente können beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen sowie bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
³⁹ SR 0.748.0
Art. 23 c ⁴⁰ Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht
¹ Für Flughäfen und den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, die von Artikel 23 b erfasst sind, jedoch im Linien- und Charterverkehr über die letzten drei Jahre jeweils jährlich mehr als 10 000 Passagiere abgefertigt haben, und einen entsprechenden Antrag stellen, kann das BAZL ein Schweizer Zertifikat gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014⁴¹ ausstellen. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.
² Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
³ Für Teilbereiche, die nicht analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geregelt werden können, gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23 b .
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁴¹ Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.
Art. 24 ⁴² Gesuch
Das Gesuch für eine erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements muss enthalten:
a. das Betriebsreglement bzw. dessen Änderungen mit Erläuterung und Begründung;
b. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Betriebsreglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat; bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen;
c. bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind;
d.
bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37 a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986⁴³ erforderlich sind;
e. bei Flughäfen: Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen;
f. den Entwurf der im AIP zu veröffentlichenden Dokumente.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁴³ SR 814.41
Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung
¹ Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:
a.⁴⁴
die Festlegungen des SIL eingehalten sind;
b. die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind;
c. die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raum­planung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind;
d.⁴⁵
...
e.⁴⁶
bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flug­feldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann;
f.⁴⁷
die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23 a, 23 b oder 23 c erfüllt sind.
² Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.⁴⁸
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ( AS 2008 595 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
Art. 25 a ⁴⁹ Veröffentlichung
Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buch­staben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
Art. 26 Anpassung durch das BAZL
Das BAZL verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.
Art. 27 ⁵⁰ Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren
Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flug­sicherheit, erfordern.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).

5. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 27 a ⁵¹ Zulässigkeit baulicher Veränderungen
¹ Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.
² Vorbehalten bleibt Artikel 28.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
Art. 27 a bis ⁵² Gesuch
¹ Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:
a. den Beschrieb des Vorhabens;
b. eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers;
c. die folgenden Pläne: 1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,
2. Situationsplan des Projektes,
3. Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
d. alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist;
e. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat, sowie bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Umweltverträglichkeitsbericht;
f. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37 a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986⁵³ erforderlich sind;
g. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
h. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;
i. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen, und die entsprechenden Unterlagen nach Artikel 24;
j. falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll, eine Begründung;
k. Angaben, wie die Anforderungen nach den übrigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden.⁵⁴
² Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930⁵⁵ zu ergänzen.⁵⁶
³ Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der ent­sprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen.
⁵² Ursprünglich: Art. 27 a .
⁵³ SR 814.41
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁵⁵ SR 711
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3995 ).
Art. 27 a ter ⁵⁷ Vorprüfung
¹ Geplante Bauvorhaben oder bauliche Änderungen können dem BAZL vorab zur Vorprüfung unterbreitet werden. Der Umfang der Vorprüfung richtet sich nach den eingereichten Unterlagen. Diese enthalten beispielsweise:
a. einen groben Beschrieb des Vorhabens;
b. die folgenden Pläne: 1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,
2. Situationsplan des Projektes,
3. Entwürfe für Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
c. grobe Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat;
d. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
e. Angaben darüber, wie die Anforderungen an die Flugsicherheit erfüllt werden sollen.
² Das BAZL teilt den Gesuchstellern das Ergebnis der Vorprüfung mit.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 27 b Aussteckung
Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.
Art. 27 c Koordination von Bau und Betrieb
¹ Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plan­ge­nehmigungsverfahren zu prüfen.
² Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungs­gesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement ge­ändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsver­fahren zu koordinieren.
Art. 27 d Voraussetzungen der Plangenehmigung
¹ Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
a.⁵⁸
die Festlegungen des SIL einhält;
b. die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifi­schen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raum­planung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.
² Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 27 e Plangenehmigung
Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstel­len und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid bein­haltet ausserdem:
a. die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszu­führen;
b. Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen;
c. weitere Auflagen nach Bundesrecht;
d. auf kantonales Recht gestützte Auflagen;
e. betriebliche Auflagen;
f. Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.
Art. 27 f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer
¹ Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften.
² Wird ein rechtzeitig begonnenes Bauvorhaben während über einem Jahr unterbro­chen, so ist eine Verlängerung der Geltungsdauer erforderlich, wenn seit rechtskräf­tiger Erteilung der Plangenehmigung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
³ Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde ein­zureichen. Diese entscheidet innert einem Monat.
Art. 27 g Vollzug
¹ Das BAZL kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten.
² Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvor­schriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das BAZL die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
Art. 27 h Projektierungszonen
¹ Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten:
a. Pläne mit der genauen Beschreibung der Projektierungszone;
b. eine Begründung, zu welchen Zwecken und für welche Zeitdauer das Gebiet freigehalten werden soll;
c. Erläuterungen, ob und welche Interessen die Projektierungszone berührt und wie sie mit den Anforderungen der Raumplanung abgestimmt ist.
² Projektierungszonen werden festgesetzt, wenn sie den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizu­halten, allfällige andere Interessen überwiegt.

6. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben und Nebenanlagen

Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben
¹ Keiner Plangenehmigung bedürfen:
a. Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden;
b. geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmi­gungspflichtigen Bauten stehen;
c. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungs­pflichti­gen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m noch eine Fläche von 900 m²  überschreiten;
d. Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m sowie Zäune;
e. nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordne­ter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Was­ser-  und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge;
f. Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung 2 m über­schreiten;
g. gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anla­gen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden;
h. untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimat­schutz bestehen.
² Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben:
a. die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern; oder
b. für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt.⁵⁹
³ Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem BAZL zur Kenntnis zu bringen.⁶⁰
⁴ Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsver­fahren (Art. 37 i LFG).⁶¹
⁵ Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden.⁶²
⁶ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.⁶³
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ( AS 2008 595 ). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
Art. 29 ⁶⁴ Nebenanlagen
¹ Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.⁶⁵
² Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis.
³ Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

7. Abschnitt: ⁶⁶ Bodenabfertigungsdienste

⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1186 ).
Art. 29 a ⁶⁷ Anwendbare Bestimmungen
Für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen gilt die Richtlinie 96/67/EG⁶⁸.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
⁶⁸ Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Boden­abfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, in der für die Schweiz gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR  0.748.127.192.68 ) jeweils verbindlichen Fassung.
Art. 29 b Regelung des Marktzugangs
¹ Der Flugplatzhalter regelt im Betriebsreglement den Marktzugang zu den Bodenabfertigungsdiensten nach den Anforderungen der Richtlinie 96/67/EG⁶⁹ und des Anhangs 1 dieser Verordnung betreffend die Bodenabfertigungsdienste.⁷⁰
² Er gibt dem BAZL alle Dienstleister und Selbstabfertiger bekannt und beschreibt dabei deren Tätigkeit auf dem Flughafen. Er meldet auch jede Änderung der Verhältnisse.
³ Das UVEK kann die Tätigkeit eines Dienstleisters oder eines Selbstabfertigers von einer Zulassung im Sinn von Artikel 14 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 abhängig machen.
⁶⁹ Siehe Fussnote zur Art. 29 a.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

8. Abschnitt: ⁷¹ Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin

⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
Art. 29 c Ernennung, Zulassung und Widerruf
¹ Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem BAZL.
² Das BAZL erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Ausbildung verfügt.⁷²
³ Es kann die Zulassung widerrufen, wenn die betreffende Person ihre Pflichten wiederholt verletzt.
⁴ Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 29 d Umfang der Verantwortung
¹ Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist verantwortlich für die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben und für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Sicherheitsmassnahmen (Safety) und Schutzmassnahmen (Security) sowie der damit zusammenhängenden Anordnungen des BAZL.
² Er oder sie ist auf dem Flugplatz die Ansprechperson des BAZL für diesen Verantwortungsbereich.
³ Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Aufgaben festlegen.
Art. 29 e Organisation des Flugplatzes
¹ Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin regelt die technische und die betriebliche Organisation des Flugplatzes.
² Er oder sie gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entsprechende Bekanntmachung.
³ Er oder sie sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Publikationen.
Art. 29 f Meldepflicht
¹ Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin teilt dem BAZL dauernde oder vorübergehende Änderungen der Betriebsbereitschaft des Flugplatzes unverzüglich schriftlich mit.
² Er oder sie meldet dem BAZL ohne Verzug ausserordentliche Vorkommnisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle auf dem Flugplatz, welche einen Unterbruch oder eine Einschränkung des Betriebes zur Folge haben.
Art. 29 g Befehlsgewalt
¹ Alle Personen auf dem Flugplatz haben die Anweisungen des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen.
² Er oder sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen in den allgemeinen luftrechtlichen Erlassen, in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und im Betriebsreglement sowie die Einhaltung der besonderen Anordnungen des BAZL.
³ Er oder sie sorgt dafür, dass dem BAZL Verstösse gegen die luftrechtlichen Vorschriften sofort schriftlich gemeldet werden.
⁴ Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die luftrechtlichen Vorschriften ist der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ermächtigt, Fehlbaren die fliegerischen Ausweise abzunehmen. Er oder sie stellt diese innerhalb von zwei Tagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht dem BAZL zu.
⁵ Liegen bei Flugbesatzungsmitgliedern Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vor, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Massnahmen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Polizei kann eine Blutprobe anordnen.
Art. 29 h Stichproben und Kontrollen
¹ Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichprobenweise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des BAZL zu überprüfen.
² Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht.
³ Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem BAZL ohne Verzug.
Art. 29 i Ausweise und Gebühren
¹ Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin überprüft Erneuerungsgesuche für Ausweise für Flug- und Bodenpersonal und bestätigt deren Korrektheit nach den Richtlinien des BAZL.
² Er oder sie erhebt dabei die Gebühren gemäss der Verordnung vom 28. September 2007⁷³ über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
⁷³ SR 748.112.11

2. Kapitel: ⁷⁴ Zivile Nutzung von Militärflugplätzen

⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. II 6 der V zum Bundesgesetz über die Koordination und Verein- fachung von Entscheidverfahren vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ). Ursprünglich vor Art. 29.
Art. 30 ⁷⁵ Kategorien der zivilen Mitbenützung von Militärflugplätzen
¹ Die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes gilt als häufig, wenn die zivilen Flugbewegungen mehr als 10 Prozent der militärischen Flugbewegungen oder mehr als 1000 Motorflugbewegungen pro Jahr ausmachen. Massgebend für die Berechnung ist der Durchschnitt der Bewegungszahlen der letzten drei Kalenderjahre.
² Die übrigen Fälle gelten als gelegentliche zivile Mitbenützung.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 30 a ⁷⁶ Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen
¹ Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze.
² Die Plangenehmigung wird im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilt.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 30 b ⁷⁷ Häufige zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
¹ Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS, und der zivilen Mitbenutzerin (ziviler Flugplatzhalter) abzuschliessen.
² Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die häufige zivile Benützung ein Betriebsreglement zu erstellen. Das Betriebsreglement und dessen spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem VBS.
³ Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden Anwendung.
⁴ Im Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements weist der zivile Flugplatzhalter gegenüber dem BAZL aus, inwiefern die militärische Infrastruktur nicht in Einklang mit den zivilen Infrastrukturvorschriften steht. Bei Abweichungen weist der zivile Flugplatzhalter nach, dass die Sicherheit des zivilen Betriebs trotzdem gewährleistet ist.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art.   30 c ⁷⁸ Gelegentliche zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
¹ Gelegentliche zivile Flüge bedürfen der Zustimmung durch das betreffende Flugplatzkommando.
² Die Military Aviation Authority (MAA) legt nach Anhörung des BAZL für jeden Militärflugplatz die Voraussetzungen und Bedingungen für die gelegentliche Mitbenützung fest.
³ Sie sorgt dafür, dass im AIP die wesentlichen Vorschriften für die zivile Mitbenützung veröffentlicht werden.
⁴ Die Luftwaffe weist jährlich die zivilen und militärischen Flugbewegungen des Vorjahres aus.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 31 ⁷⁹ Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze
¹ Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzes­sion erforderlich.
² Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des VBS vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.
³ Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche Änderungen sind Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
⁴ Das BAZL führt unabhängig von Umfang und Auswirkungen der Umnutzung Verfahren nach den Artikeln 36 d und 37 d LFG durch.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).

3. Kapitel: ...

Art. 32–35 ⁸⁰
⁸⁰ Aufgehoben durch Art. 50 der V vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2753 ).

4. Kapitel: Lärmbekämpfung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36 Flughöhen
Die Verkehrsleitung weist die Flughöhen so zu, dass Lärmbelästigungen, nament­lich zur Nachtzeit, möglichst vermieden werden. Dabei ist auf die Flugsicherheit und den Verkehrsfluss Rücksicht zu nehmen.
Art. 37 Sonn- und Feiertage
Im Betriebsreglement können Platz-, Schlepp-, Kontroll- und Rundflüge sowie Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern an Sonn- und Feiertagen einge­schränkt werden.
Art. 38 Rundflüge
¹ Im Betriebsreglement kann für Rundflüge eine Mindestdauer vorgeschrieben wer­den.
² In der näheren Umgebung der Flugplätze sind nach Möglichkeit mehrere Flugwe­ge festzulegen. Diese sollen abwechslungsweise benützt werden.

2. Abschnitt: Nachtflugordnung

Art. 39 ⁸¹ Grundsätze
¹ Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr untersagt.
² Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach den Vorschriften der Artikel 39 a und 39 b eingeschränkt.
³ Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und 06 Uhr grösste Zurückhaltung.
⁴ Die Anzahl der Starts und der Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die ein­gesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 ( AS 2008 595 ).
Art. 39 a ⁸² Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich
¹ Starts bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:
a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr: 1. zu gewerbsmässigen Flügen mit einer Nonstop-Flugdistanz von über 5000 km mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 98 nicht übersteigen,
2. zu den übrigen gewerbsmässigen Flügen mit Flugzeugen, deren Emis­sionen den Lärmindex 96 nicht übersteigen;
b. verboten zwischen 24 und 06 Uhr.
² Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:
a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr und nach 05 Uhr;
b. verboten zwischen 24 und 05 Uhr.
³ Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen sind bis spätestens um 00.30 Uhr erlaubt.
⁸² Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 , in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 1388 ).
Art. 39 b ⁸³ Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den übrigen Flugplätzen
¹ Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den übrigen Flughäfen sind:
a. erlaubt zwischen 22 und 23 Uhr mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 87 nicht übersteigen;
b. verboten zwischen 23 und 06 Uhr.
² Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei Flugfeldern sind zwischen 22 und 06 Uhr verboten.
⁸³ Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2008 ( AS 2000 1388 ).
Art. 39 c ⁸⁴ Massgebender Lärmindex
Als massgebender Lärmindex gilt der arithmetische Mittelwert der beiden Zulas­sungswerte lateral und flyover eines Flugzeugmusters, ermittelt nach der Norm der internationalen Zivilluftfahrtorganisation Anhang 16, Volumen 1, Kapitel 3⁸⁵.
⁸⁴ Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2008 ( AS 2000 1388 ).
⁸⁵ Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern.
Art. 39 d ⁸⁶ Ausnahmen
¹ Keiner Beschränkung unterliegen:
a. Notlandungen;
b. Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen und von Flügen zur Katastrophenhilfe;
c. Starts und Landungen von schweizerischen Militärluftfahrzeugen;
d. Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen, die vom BAZL bewilligt wurden.
² Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen Ausnahmen von den Vorschriften nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Er meldet diese Ausnahmen dem BAZL.
²bis Die Halter der Landesflughäfen Genf und Zürich können für Versorgungs- und Repatriierungsflüge, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen notwendig sind und sich nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen, Ausnahmen von den Vorschriften gemäss Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Sie melden die gewährten Ausnahmen wöchentlich dem BAZL.⁸⁷
³ Das BAZL kann vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwischen 22 und 6 Uhr bewilligen:
a. zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, zum Beispiel bei Natur­katastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen, nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze;
b. für Messflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen.⁸⁸
⁴ Das BAZL informiert die Öffentlichkeit und das Bundesamt für Umwelt über die gemäss Absatz 3 bewilligten Nachtflüge.⁸⁹
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft vom 23. April 2020 bis zum 22. Okt. 2020 ( AS 2020 1331 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).

3. Abschnitt: ...

Art. 40–47 ⁹⁰
⁹⁰ Aufgehoben durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000, mit Wirkung seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1388 ).

3. Titel: ...

Art. 48 und 49 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).

4. Titel: Aussenlandungen

Art. 50 ⁹² Anwendbarkeit der Aussenlandeverordnung
Für Aussenlandungen gilt die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014⁹³.
⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).
⁹³ SR 748.132.3
Art. 51–53 ⁹⁴
⁹⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).
Art. 54 Gebirgslandeplätze ⁹⁵
¹ Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.⁹⁶
² Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommis­sion, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
³ Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.⁹⁷
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4423 ). Siehe auch die ÜeB dieser Änd. am Schluss des Textes (Art. 74 d ).
Art. 55 ⁹⁸
⁹⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).
Art. 56 ⁹⁹ Spitallandestellen
Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen, die ausschliesslich zur Hilfeleistung dienen, namentlich für Rettung und Bergung, können ohne Bewilligung des Bundesamtes angelegt und benützt werden.
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).
Art. 57 und 58 ¹⁰⁰
¹⁰⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).

5. Titel: Luftfahrthindernisse und Sicherheitszonen ¹⁰¹

¹⁰¹ Ursprünglich vor Art. 59. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

1. Kapitel: ¹⁰² Allgemeine Bestimmungen

¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
Art. 58 a Vorrang des Geoinformationsrechts
Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, soweit die Geoinformations­gesetzgebung nichts anderes vorschreibt.
Art. 58 b ¹⁰³ Zuständigkeiten
¹ Das BAZL ist zuständig für den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstelle und der Datenbank für Luftfahrthindernisse.
² Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet.
³ Das BAZL kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten. Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen über die Vereinbarungen beigezogen.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 59 ¹⁰⁴ Kantonale Kontaktstellen
Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 59 a ¹⁰⁵ Ausnahme von der Vermessungspflicht
Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m müssen keine Vermessungen durchführen. Vorbehalten sind die Fälle nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b.
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 60 Kooperationspflicht
Die kantonalen und die kommunalen Behörden sowie die Eigentümer von Luftfahrthindernissen und die Flugplatzhalter unterstützen das BAZL oder die von ihm beauftragten Dritten und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Art. 61 Veröffentlichung
¹ Das BAZL kann Luftfahrthindernisdaten und -informationen veröffentlichen.¹⁰⁶
² Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 62 ¹⁰⁷ Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster
¹ Der Flugplatzhalter erstellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen dem BAZL zu; dies gilt nicht für Wasserflugplätze gemäss SIL.
² Bei Flugfeldern erteilt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen eine abschliessende Genehmigung.
³ Bei Flughäfen genehmigt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster in Form eines Entscheids im Hinblick auf die Erstellung oder Änderung des Sicherheitszonenplans.
⁴ Das BAZL stellt den genehmigten Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster eines Flugfeldes den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Rechnung und orientieren die Eigentümer von nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekten sowie die kantonale Kontaktstelle.
⁵ Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungs­ergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR-Flug­plätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.
⁶ Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 62 a ¹⁰⁸
¹⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflichten ¹⁰⁹

¹⁰⁹ Ursprünglich vor Art. 63. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Luftfahrthindernisse ¹¹⁰

¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 62 b ¹¹¹
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ( AS 2008 595 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 63 ¹¹² Bewilligungspflicht
Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
a. Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b. andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
c. Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65 a und 65 b .
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 64 ¹¹³ Gesuch
¹ Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an das BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:¹¹⁴
a. Angaben zum Eigentümer;
b. Beschreibung des Objekts;
c. Datum der voraussichtlichen Erstellung;
d. bei temporären Objekten: Datum des voraussichtlichen Abbruchs;
e. Koordinaten der Lage und der Höhe über Meer des Objekts; bei Kabelanlagen und Seilbahnen sind diese Angaben für jeden Maststandort erforderlich;
f. Ausdehnung des Objekts (Länge, Breite, Höhe);
g. Situationsplan im Massstab 1:25 000;
h. bei Kabelanlagen und Seilbahnen: Längenprofil;
i. bei anderen Anlagen: Grundrisse und Profilschnitt;
j. die Baubewilligung, sofern vorhanden.
² Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzelfall erweitern und präzisieren.
³ Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 65 ¹¹⁵ Entscheid
¹ Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:
a. ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht;
b. ob in Einzelfällen auch für Luftfahrthindernisse mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m aus Sicherheitsgründen eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen diese zu genügen hat;
c. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind, namentlich Projektänderungen, Publikationen, Markierungen oder Befeuerungen.
² Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.
³ Das BAZL stellt der kantonalen Kontaktstelle eine Kopie der Verfügung zu.
⁴ Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren.
⁵ Der Eigentümer des bewilligten Luftfahrthindernisses hat dem BAZL den definitiven Errichtungstermin spätestens vier Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit eine Publikation des Luftfahrthindernisses rechtzeitig erfolgen kann.
⁶ Ordnet das BAZL in der Verfügung Sicherheitsmassnahmen an, so hat der Eigentümer diesem nach Errichtung des Luftfahrthindernisses innert vier Arbeitstagen die nötigen Fotos einzureichen, welche die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen belegen.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

2. Abschnitt: ¹¹⁶ Registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse

¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 65 a Registrierungspflicht
¹ Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten, sofern diese nicht gemäss Artikel 63 bewilligungspflichtig sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 40 a Absatz 2 LFG vornehmen:
a. im bebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
b. im unbebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 25 m und mehr oder, im Falle von Mobilkranen, von 40 m und mehr erreichen.
² Objekte, die registriert werden müssen, brauchen nicht vermessen zu werden.
Art. 65 b Zwingende Markierungen und Befeuerungen
¹ Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Objekten unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen die dort aufgeführten Markierungen und Befeuerungen anbringen.
² Anlässlich der Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle wird der Eigentümer auf diese Verpflichtung hingewiesen.
Art. 65 c Besonders gefährliche Hindernisse
¹ Das BAZL kann verlangen, dass der Eigentümer zusätzlich zu Artikel 65 a für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle vornehmen muss:
a. wenn diese in einem Umkreis von 300 m um Gebirgslandeplätze oder 500 m um Spitallandeplätze liegen und besonders gefährlich sind; oder
b. im Einzelfall in allen Gebieten, wenn das Objekt aus einer operationellen Sicht besonders gefährlich ist.
² Das BAZL kann in Fällen gemäss Absatz 1 in Abweichung von Artikel 65 b aus Sicherheitsgründen andere oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.

3. Kapitel: Weitere Pflichten der Eigentümer der Luftfahrthindernisse ¹¹⁷

¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 66 ¹¹⁸ Unterhalt
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeuerungen sowie der weiteren angeordneten Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 66 a und 66 b ¹¹⁹
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ( AS 2008 595 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 67 Anpassung bestehender Anlagen
¹ Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten und Anlagen oder Pflanzen ein Luftfahrthindernis darstellen oder ein bestehendes Luftfahrthindernis neuer oder zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen oder einer Vermessung bedarf, so trifft das BAZL die entsprechenden Anordnungen.¹²⁰
² Muss eine Anlage ganz oder teilweise beseitigt werden, so kann das UVEK das Enteignungsrecht ausüben oder dieses auf Dritte übertragen.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 68 ¹²¹ Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen
¹ Luftfahrthindernisse, die nicht mehr benötigt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und vom Eigentümer schriftlich beim BAZL oder über die nationale Datenerfassungsschnittstelle abzumelden.
² Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den verfügten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 69 ¹²² Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung zu unterrichten.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 70 ¹²³ Kosten
Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und sämtliche Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

4. Kapitel: Sicherheitszonen

Art. 71 ¹²⁴ Festsetzung
¹ Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist.
² Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen:
a. vom Flughafenhalter für einen Flughafen;
b. vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage;
c. vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg;
d. vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 72 ¹²⁵ Sicherheitszonenplan
¹ Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Art, Fläche und Höhe ersichtlich sind.
² Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind mit Ausnahme von Flugsicherungsanlagen mindestens die geschützten Flächen des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters massgebend.
³ Der Sicherheitszonenplan zeigt insbesondere auf:
a. ob und wie der Luftraum durch Flugkörper benützt werden darf, namentlich durch Feuerwerkskörper;
b. ob und wie Aktivitäten eingeschränkt sind, die eine Sichtbehinderung hervorrufen können, namentlich durch Verursachung starken Rauchs;
c. ob und unter welchen Voraussetzungen Aktivitäten sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die eine Blendung bewirken können, namentlich durch Laserstrahlen oder grossflächig spiegelnde Bauten;
d. ob und in welcher Form Änderungen der Flächennutzung, die zu einem erhöhten Vogelschlagrisiko führen können, einer Zustimmung des Flug­hafenhalters bedürfen; ist diese Zustimmung im Einzelfall strittig, entscheidet das BAZL unter Anhörung des Bundesamts für Umwelt und der kantonalen Fachstellen.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 73 ¹²⁶ Verfahren
¹ Die Sicherheitszonenpläne sind durch die betroffenen Kantone zu publizieren und unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen:
a. für einen Flughafen vom Flughafenhalter;
b. in allen übrigen Fällen vom BAZL.
² Einsprachen sind an den Kanton zu richten, welcher die Einigungsverhandlungen durchführt. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK.
³ Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

5 a . Titel: ¹²⁷ Strafbestimmung

¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
Art. 73 a
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:
a.¹²⁸
eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 28 Absatz 3, 29 f , 29 g Absätze 3 und 5 zweiter Satz , 31 Absatz 1, 39 Absätze 1 und 2, 39 a , 39 b , 39 d Absatz 2 zweiter Satz, 63, 65 Absätze 4 bis 6, 65 a Absatz 1, 68 und 69;
b. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art. 27);
c. als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29 d Absatz 1 trifft;
d. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flug­platzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche ge­mäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Artikel 23 nicht erlaubt sind;
e. auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27 a und 31 Abs. 3);
f. Weisungen der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters missachtet, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 74 Änderung bisherigen Rechts
...¹²⁹
¹²⁹ Die Änderung kann unter AS 1994 3050 konsultiert werden.
Art. 74 a ¹³⁰ Übergangsbestimmung
¹ Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
² Bei der erstmaligen Erneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr 2001 sind sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
Art. 74 b ¹³¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008
¹ Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 von ICAO-Anhang 14¹³² bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2012 erfüllen.
² Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach Artikel 62 b gilt für Area 4 gemäss ICAO-Anhang 15 ab 1. November 2008 und für Area 3 ab 1. November 2010.
³ Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Area 1 gemäss ICAO-Anhang 15) können ab 1. November 2008 zu deren Vermessung verpflichtet werden. Unter TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 15) kann die Vermessung ab 1. November 2010 angeordnet werden.
⁴ Die Vermessungspflicht der Flugplatzhalter nach Artikel 66 b für die Errichtung und die Änderung von Luftfahrthindernissen in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 15) gilt ab 1. November 2010. Hindernisse, welche vor diesem Datum errichtet wurden, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach den neuen Anforderungen vermessen werden.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ( AS 2008 595 ).
¹³² SR 0.748.0
Art. 74 c ¹³³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2011
¹ Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. März 2011 dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
² In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen.
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).
Art. 74 d ¹³⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2015
Die zuständigen Behörden erlassen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Oktober 2015 die nötigen Verfügungen, damit die Begrenzung der Anzahl Gebirgslandeplätze (Art. 54 Abs. 3) eingehalten werden kann.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4423 ).
Art. 74 e ¹³⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2018
¹ Bei zivil mitbenützten Militärflugplätzen, die über ein Betriebsreglement im Sinn von Artikel 30 b Absatz 3 verfügen, ist die Analyse der Abweichungen im Sinn von Artikel 30 b Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Oktober 2018 nachzuholen und dem BAZL zur Genehmigung einzureichen.
² Sofern die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstrichen ist, setzt das BAZL eine Nachfrist. Verstreicht auch die Nachfrist ungenutzt, so kann das BAZL die häufige zivile Mitbenützung untersagen.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
Art. 75 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 12. April 2000 ¹³⁶

¹³⁶ AS 2000 1388 . Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ( AS 2011 1139 ).

Anhang 1 ¹³⁷

¹³⁷ Ursprünglich: Anhang. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1186 ).
(Art. 29 b )

Bodenabfertigungsdienste

Verweise im vorliegenden Anhang auf bestimmte Artikel beziehen sich auf die Richtlinie 96/67/EG
1. Leitungsorgan nach Artikel 2 Buchstabe c ist der Flugplatzhalter.
2. Die Flugplatzhalter schlagen dem BAZL eine Kontrollstelle nach Artikel 4 Absatz 2 vor. Das Amt entscheidet über deren Einsetzung.
3. Jeder Flugplatzhalter, auf welchen die Richtlinie Anwendung findet, sorgt für die Bildung eines Nutzerausschusses nach Artikel 5.
4. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Dienstleister nach Artikel 6 Absatz 2 vorsehen.
5. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger nach Artikel 7 Absatz 2 vorsehen.
6. Beschliesst ein Flugplatzhalter, Verwaltung und Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen nach Artikel 8 einer einzigen Stelle vorzubehalten, so hat er im Betriebsreglement die betreffenden Einrichtungen zu bezeichnen und deren Verwaltung zu regeln.
7. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement Ausnahmen nach Artikel 9 vorsehen. Für die Meldung an die europäische Kommission und die Publikation in der Schweiz im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 sorgt das BAZL.
8. Falls die Zahl der Dienstleister begrenzt wird, ist im Betriebsreglement ein Auswahlverfahren nach Artikel 11 vorzusehen.
9. Das BAZL kann auf Vorschlag des Flugplatzhalters einem Dienstleister oder Nutzer das Erbringen einer Leistung oder die Selbstabfertigung nach Artikel 15 untersagen oder gewisse Leistungsverpflichtungen verlangen.
10. Der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen im Sinn von Artikel 16 ist vom Flugplatzhalter sicherzustellen.
11. Entscheidungen des Flugplatzhalters können nach den Artikeln 7 Absatz 2, 11 und 16 im Sinne von Artikel 21 dem BAZL vorgelegt werden, welches eine Ver­fügung erlässt.

Anhang 2 ¹³⁸

¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3849 ).
(Art. 65 b )

Zwingende Markierungen und Befeuerungen für registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse

Kategorie von Objekten

Voraussetzung

Zwingende Markierungen und Befeuerungen

Antennen oder Masten

Höhe von 60 m und mehr

– Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mastlänge von der Spitze abwärts
– Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze.

Bauprofile

Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

– Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mastlänge von der Spitze abwärts
– Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze.

Freileitungen (mit Ausnahme von Hochspannungs-Freilei­tungen gemäss Art. 63 Buchstabe a)

Höhe von 60 m und mehr

Markierung: Orange Kugeln positioniert am Anfang und am Ende sowie auf den Masten.

Hängebrücken

Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

Markierung: Orange Kugeln positioniert am Anfang und Ende sowie auf den Zwischenstützen

Krane oder Kran­gruppen

Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

– Markierung: Orange Manschette oder Kugel jeweils auf der Spitze und den Auslegern
– Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze und den Auslegern.

Materialseilbahnen

Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

Markierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergsta­tion sowie auf den diese Seilabschnitte betreffenden Zwischenstützen

Mobilkrane

Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

– Markierung: Orange Manschette oder Kugel auf der Spitze oder ein lackierter Rollenkopf
– Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze

Personenseilbahnen

Höhe von 60 m und mehr

Markierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergsta­tion sowie auf den diese Seilabschnitte betreffenden Zwischenstützen

Slacklines

Höhe von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

Markierung: Orange Kugeln positioniert am Anfang und Ende

Temporäre
Messmasten

Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

– Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mastlänge von der Spitze abwärts
– Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze.

Temporäre Seilkrane

Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet

Markierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergsta­tion sowie auf den Zwischenstützen, bei Ausserbetrieb Hängenlassen eines rot-weiss-rot markierten Fasses oder einer Kugel.

Markierungen
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