Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteue... (669.811.1)
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Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

1 669.811.1 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) vom 28.10.2009 (Stand 01.07.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Grossratsbeschlüsse vom 7. September 1983 und 10. Septem ber 1986 betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April
1983 und 2./5. September 1985, auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur jährlichen Erhebung der Brutto lohnsumme französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern sowie die Verteilung der von Frankreich dafür geleisteten Ver gütung an den Kanton und die Gemeinden.
2 Erhebung der Bruttolohnsumme

Art. 2

Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
1 Die kantonale Steuerverwaltung führt gestützt auf die ihr von den Arbeitgebe rinnen und Arbeitgebern eingereichten Ansässigkeitsbescheinigungen das Re gister der französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 164 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG 1 ) ]) mit Arbeitsort im Kanton Bern.
1) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-134
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2 Sie erhebt bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie bei Dritten, die fran zösischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Kanton Bern Vergütungen im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausrichten, die jährliche Bruttolohnsumme und sorgt für deren fristgerechte Meldung an die Eidgenössische Finanzverwaltung.
3 Die Gemeinde prüft die ihr von der kantonalen Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellten Daten betreffend die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in ihrer Gemeinde. Sie meldet der kantonalen Steuerverwaltung in der Gemeinde arbeitstätige Personen, die als französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Betracht fallen.

Art. 3

Bruttolohnsumme
1 Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt oder Nebenerwerbs tätigkeit fliessen. Eingeschlossen sind Gewinnbeteiligungen und andere Bezü ge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen und Trinkgelder.
2 Zur Bruttolohnsumme gehören auch Familien- und andere Zulagen sowie Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengelder, Kranken- und Unfallgelder.
3 Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug.
4 Unkostenersatz ist nicht Bestandteil der Bruttolohnsumme.

Art. 4

Ansässigkeitsbescheinigung
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine französische Grenzgängerin oder einen französischen Grenzgänger beschäftigen, sind verpflichtet, der kantona len Steuerverwaltung das für sie bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbe scheinigung unaufgefordert wie folgt einzureichen: a erstmals innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbstständigen Tätigkeit im Kanton Bern, b jeweils vor Ende des Kalenderjahres, falls die französische Grenzgänge rin oder der französische Grenzgänger im nächsten Jahr am bernischen Arbeitsort weiter beschäftigt wird, c innert zehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Kenntnis von einer Änderung des Wohnortes der französischen Grenz gängerin oder des französischen Grenzgängers erhalten hat.
2 Unvollständige und unleserliche Ansässigkeitsbescheinigungen werden zur Verbesserung durch die französische Grenzgängerin oder den französischen Grenzgänger an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zurückgesandt.
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Art. 5

Verfahren
1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die für das betreffende Kalenderjahr Ansässigkeitsbescheinigungen für französi sche Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern einge reicht haben, die zur Deklaration der Bruttolohnsumme notwendigen Formulare zu.
2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Bruttolohnsumme auch elektro nisch über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren.

Art. 6

Frist zur Deklaration der Bruttolohnsumme
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Bruttolohnsumme französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern innert 30 Tagen nach Erhalt der ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten Formulare zu melden.
2 Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren, beginnt die Frist mit der entsprechenden Aufforderung im Online-Portal.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dritte, die einer französischen Grenzgän gerin oder einem französischen Grenzgänger direkt Ersatzeinkünfte wie Tag gelder aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung ausrichten.
4 Bei Verletzung von Verfahrenspflichten ist Artikel 216 StG anwendbar.
3 Verteilung der von Frankreich geleisteten Vergütung

Art. 7

Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die von Frankreich geleistete Vergütung wird nach vorgängiger Kürzung um die an Frankreich zu leistende Vergütung (Art. 10) zwischen dem Kanton und den beteiligten Gemeinden im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt.

Art. 8

Verteilung des Gemeindeanteils
1 Der Gemeindeanteil wird auf jene Gemeinden verteilt, in welchen sich der Arbeitsort einer französischen Grenzgängerin oder eines französischen Grenz gängers am Ende des betreffenden Kalenderjahres respektive am Tage des Stellenaustritts befunden hat.
2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des auf jede einzelne Gemeinde entfallen den Anteils an der Bruttolohnsumme.
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Art. 9

Verteilungsplan
1 Die kantonale Steuerverwaltung errichtet den Verteilungsplan, eröffnet diesen allen beteiligten Gemeinden und nimmt die Auszahlung der Anteile an die be teiligten Gemeinden vor.
2 Jede beteiligte Gemeinde kann gegen den Verteilungsplan innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs erhoben werden.
4 Aufteilung der vom Kanton Bern an Frankreich zu leistenden Vergütung

Art. 10

Grundsatz
1 Die für bernische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in Frank reich an Frankreich zu leistende Vergütung wird von der von Frankreich zu leis tenden Vergütung in Abzug gebracht.

Art. 11

Ausnahme
1 Übersteigt die Anzahl der bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemessen an der Anzahl französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Grenze von 20 Prozent, ist die an Frankreich zu leistende Vergütung dem Kanton und den Wohnsitzgemeinden der bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Verhältnis zwei zu eins zu belasten. *
2 Die Belastung der beteiligten Wohnsitzgemeinden erfolgt im Verhältnis der von bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern erzielten Nettoerwerb seinkünfte.

Art. 12

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Summe der Nettoerwerbseinkünfte gemäss Artikel 11 Absatz 2 ist durch die kantonale Steuerverwaltung unter Mitwirkung der Gemeinden mit berni schen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zu erheben. Artikel 9 gilt sinnge mäss.
2 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht nach Ablauf der Einsprachefrist bei den betroffenen bernischen Gemeinden den von ihnen geschuldeten Anteil der an Frankreich zu leistenden Vergütung.
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5 Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 27. April 1988 betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerin nen und Grenzgängern (BSG 669.811.1) wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt erstmals für die Er hebung der Bruttolohnsumme für das Kalenderjahr 2009. Bern, 28. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
669.811.1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-134
06.04.2011 01.07.2011

Art. 11 Abs. 1

geändert 11-40
7 669.811.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-134

Art. 11 Abs. 1

06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-40
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