Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten (414.474.21)
Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten (414.474.21)
Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten
1 Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten RRB vom 31. März 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 17 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom
29. August 1909
1 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1. Zulassung
1 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des zweijährigen Lehrganges an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten.
2 Zugelassen zu den Prüfungen sind Schüler des zweiten Jahres.
3 Die Teilnahme an den Prüfungen ist obligatorisch.
2. Organe
§ 2. Prüfungskonferenz
1. Zusammensetzung
1 Der Rektor der Handels- und Verkehrsschule, die an der Diplomprüfung teilnehmenden Lehrer und die Experten bilden die Prüfungskonferenz.
2 Die Experten werden auf Vorschlag der dem öffentlichen Verkehr die- nenden eidgenössischen Betriebe und Verwaltungen (nachstehend Ver- kehrsbetriebe und Verwaltungen) vom Rektor bestimmt.
§ 3. 2. Obliegenheiten
1 Die Prüfungskonferenz stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet, ob a) die Prüfung bestanden ist (§§ 19 und 20); b) zwingende Gründe für die Abwesenheit während der ganzen bezie- hungsweise eines Teils der Prüfung vorliegen (§ 17); c) ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden muss (§ 18).
2 Über die Beschlüsse der Prüfungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. ________________
1 ) BGS 414.111.
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§ 4. Rektor
Der Rektor organisiert die Prüfungen und überwacht sie.
§ 5. Fachlehrer, Experten
Die Fachlehrer und die Experten nehmen die Prüfungen ab.
3. Prüfungen
§ 6. Form
1 Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2 Der mündliche Teil findet nach dem schriftlichen statt.
§ 7. Anforderungen
Die Prüfungsanforderungen richten sich nach dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassenen Lehrplan für Verkehrsschulen.
§ 8. Hilfsmittel
Allfällige erlaubte Hilfsmittel werden den Schülern rechtzeitig vor Prü- fungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
§ 9. Diplomfächer
1 Der Rektor bestimmt gemäss Lehrplan für Verkehrsschulen zehn Diplom- fächer, wovon fünf Prüfungsfächer sind.
2 Das Diplom wird aufgrund der Leistungen in Diplomfächern erteilt.
§ 10. Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind: a) Deutsch, b) Französisch, c) Italienisch oder Englisch (nach Wahl des Schülers), d) Betriebliches Rechnungswesen, e) Geschichte und Staatskunde oder Geographie.
2 Der Entscheid, ob Geschichte und Staatskunde oder Geographie geprüft wird, ist den Schülern spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn be- kanntzugeben sowie den Verkehrsbetrieben und Verwaltungen mitzutei- len.
3 Der Schüler hat seinerseits spätestens drei Monate vor der Prüfung mit- zuteilen, ob er in Englisch oder in Italienisch geprüft werden will.
§ 11. Prüfungsform und -dauer
1 Schriftlich werden geprüft: Deutsch (3 Stunden), Französisch (2 Stunden), betriebliches Rechnungswe- sen (3 Stunden).
2 Mündlich werden geprüft: Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Geschichte und Staatskunde, Geographie (je 15 Minuten).
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§ 12. Noten
1 Die Leistungen werden mit den Noten 6–1 bewertet, wobei 6 die beste,
1 die schlechteste Note ist.
2 Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
3 Halbe Noten dürfen gesetzt werden.
§ 13. Leistungsbewertung
1. Schriftliche Prüfung
1 Die schriftlichen Diplomarbeiten werden von den Fachlehrern korrigiert und bewertet.
2 Den Experten steht ein Einsichts- und Einspracherecht zu.
3 Können sich Experten und Fachlehrer nicht auf eine Note einigen, so entscheidet der Experte.
§ 14. 2. Mündliche Prüfung
1 Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen.
2 Der Experte kann Ergänzungsfragen stellen.
3 Nach jeder mündlichen Prüfung setzen Lehrer und Experten die Note gemeinsam fest.
4 Können sich Experten und Fachlehrer nicht auf eine Note einigen, so entscheidet der Experte.
5 Prüfungsaufgaben und Ergebnis sind schriftlich festzuhalten.
6 Das Notenprotokoll ist vom Lehrer und vom Experten zu unterzeichnen.
§ 15. Berechnung der Diplomnoten
1. Prüfungsfächer
1 In den Prüfungsfächern wird die Diplomnote aus dem Durchschnitt der Prüfungsnoten und dem Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten (Erfah- rungsnote) errechnet.
2 In Grenzfällen (Viertelsnoten) gibt in erster Linie die Erfahrungsnote den Ausschlag, bei Gleichheit von Erfahrungs- und Prüfungsnote die letzte Zeugnisnote.
§ 16. 2. Prüfungsfreie Fächer
1 In den prüfungsfreien Fächern wird die Diplomnote aus dem Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten errechnet.
2 In Grenzfällen (Viertelsnoten) gibt die letzte Zeugnisnote den Ausschlag.
§ 17. Abwesenheit aus zwingenden Gründen
1 Kann ein Schüler aus einem zwingenden Grund an den Prüfungen nicht oder nur teilweise teilnehmen, so hat er unverzüglich den Rektor darüber zu informieren.
2 Zwingend sind Gründe, die einen Schüler ohne sein Verschulden an der Teilnahme beziehungsweise Fortsetzung der Prüfung hindern wie Krank- heit, Unfall, Todesfall in der Familie und ähnliche.
3 Kandidaten, die unmittelbar vor oder während der Prüfung erkranken, haben ein Arztzeugnis beizubringen. Nachträgliche Krankheitsmeldungen werden nicht berücksichtigt.
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4 Die ganze Prüfung beziehungsweise der versäumte Teil ist so bald als möglich nachzuholen.
§ 18. Ausschluss von der Prüfung
1 Ein Ausschluss von der Prüfung erfolgt, wenn der Schüler a) unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder in anderer schwerwiegender Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst; b) ohne zwingenden Grund der Prüfung ganz oder teilweise fernbleibt.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Die Schüler werden vor der Prüfung ausdrücklich auf diese Bestimmun- gen aufmerksam gemacht.
§ 19. Bestandene Prüfung
1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn a) der Notendurchschnitt in den Diplomfächern mindestens 4,0 beträgt; b) in den Diplomfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen; c) höchstens eine Note unter 3 vorkommt; d) keine Note unter 2 liegt.
2 Der Entscheid über die bestandene Prüfung wird dem Schüler mit dem Diplomzeugnis eröffnet.
§ 20. Nicht bestandene Prüfung
1 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen von § 19 nicht erfüllt sind.
2 Der Entscheid über die nicht bestandene Prüfung wird dem Schüler vom Rektor schriftlich mitgeteilt.
3 Die Diplomprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. Voraus- setzung dazu ist die Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres.
§ 21. Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten
Alle Prüfungsarbeiten sind mindestens bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist, im Fall von Beschwerden bis zur endgültigen Erledigung verschlossen aufzubewahren.
§ 22. Diplomzeugnis
1 Das Diplom erhält: a) den Namen der Schule; b) den Familien- und den Vornamen, den Bürgerort und das Geburtsda- tum des Schülers; c) die Angabe der Zeit, während der der Schüler die Schule besucht hat; d) die Noten aller Diplomfächer; e) den Gesamtdurchschnitt.
2 Das Diplom wird vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes und vom Rektor unterzeichnet.
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4. Rechtspflege
§ 23. Rechtsmittel
Gegen Beschlüsse der Prüfungskonferenz kann innert 10 Tagen schriftlich beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden.
5. Schlussbestimmungen
§ 24. Ergänzendes Recht
Das Reglement für die Diplomprüfungen an den Handelsschulen vom
13. April 1973
1 ) gilt als ergänzendes Recht.
§ 25. Aufhebung geltenden Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über die Anwendung des Reglements über die Diplomprüfungen für Verkehrsschulen auf die Prüfungen der Ver- kehrsschule der Kantonsschule Olten vom 27. Juni 1979
2 ) wird aufgeho- ben.
§ 26. Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt für die Klassen, die ab Frühjahr 1987 ihre Ausbil- dung beginnen. Genehmigt vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 20. Mai
1987 ________________
1 ) BGS 414.474.1.
2 ) GS 88, 138.