Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei
                            Verfügung über die Delegation der Befugnisse der  Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen  Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei  Vom 15. April 2011 (Stand 21. September 2019)  Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der  Staatsverwaltung   (Organisationsgesetz)   vom   29.   Oktober   1998  1  )  ,   §   115  Abs.  4 Bst. g des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechts  -  pflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010  2  )   in Ver  -  bindung mit § 1 Abs. 5 Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  3  )  ,  *  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 1 Befugnisse an die Zuger Polizei gestützt auf das Schweizerische
                            Strafgesetzbuch vom 21.  Dezember 1937 (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durchführung der Sicherungseinziehung, der Unbrauchbarmachung sowie  der Vernichtung der eingezogenen Gegenstände gemäss gerichtlicher An  -  ordnung (Art. 69 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von gerichtlich eingezogenen Ge  -  genständen (Art. 69 Abs. 1 StGB), soweit das Gericht keine Anordnung ge  -  troffen hat (Art. 69 Abs. 2 StGB). In diesem Fall entscheidet die Zuger Poli  -  zei in pflichtgemässem Ermessen, welche gerichtlich eingezogenen Gegen  -  stände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder zu verwerten sind. Zu  vernichtende Gegenstände sind insbesondere Betäubungsmittel und dazu  gehörende   Utensilien,  Verbrecherwerkzeuge,   gefälschte   Dokumente   und  Stempel, Druckfolien aller Art, Waffen und waffenähnliche Gegenstände so  -  wie pornographisches Material. Vorbehalten bleiben die Abs. 3 und 4 dieser  Verfügung.  1)  BGS  153.1  2)  BGS  161.1  3)  BGS  331.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Antragstellung an die Sicherheitsdirektion zur Aushändigung eingezogener  Gegenstände an den kriminaltechnischen Dienst und/oder an das Dienstleis  -  tungszentrum Support zu wissenschaftlichen oder zu Ausbildungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unbrauchbarmachung   oder   Vernichtung   der   dem   kriminaltechnischen  Dienst und/oder dem Dienstleistungszentrum Support im Sinne von Abs. 3  dieser Verfügung ausgehändigten Gegenstände, sobald der Bedarf an der  Überlassung weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Protokollerstellung über die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung mit  folgenden Angaben: Ort und Datum der Unbrauchbarmachung oder Ver  -  nichtung, Bezeichnung des unbrauchbar zu machenden oder zu vernichten  -  den Gegenstandes sowie die Personalien (Name, Vorname, Funktion) derje  -  nigen Person(en), welche die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung vor  -  genommen oder überwacht hat (haben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Protokollerstellung über die Verwertung mit folgenden Angaben: Ort und  Datum der Verwertung, Verwertungserlös, Datum der Überweisung des Ver  -  wertungserlöses an die Staatskasse, Personalien (Name, Vorname, Funktion)  derjenigen Person(en), welche die Verwertung vorgenommen oder über  -  wacht und/oder den Verwertungserlös der Staatskasse überwiesen hat (ha  -  ben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verfügung ersetzt alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbe  -  sondere die Verfügung der Entscheidungsbefugnisse der Sicherheitsdirekti  -  on im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs an die Zuger Polizei  vom 18. Dezember 2006  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt nach der Publikati  -  on im Amtsblatt am 1. Mai 2011 in Kraft.  1)  GS 28, 953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.04.2011  01.05.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 107  16.09.2019  21.09.2019  Ingress  geändert  GS 2019/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.04.2011  01.05.2011  Erstfassung  GS 31, 107  Ingress  16.09.2019  21.09.2019  geändert  GS 2019/055