Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen (416.143)
    CH - SO

    Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen

    Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen Vom 14. Dezember 1989 (Stand 1. Februar 1990) Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenen - bildung vom 1. Dezember 1985
    1 ) verfügt:

    § 1

    1 An den Berufsschulen ist der Unterricht im Klassenverband grundsätzlich in Schriftdeutsch zu erteilen.

    § 2

    1 Das Kantonale Amt für Berufsbildung kann, auf Antrag der Rektorenkon - ferenzen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen und der Kaufmänni - schen Berufsschulen, Ausnahmen bewilligen.

    § 3

    1 Das Berufsschulinspektorat und die Rektorate der Berufsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.

    § 4

    1 Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
    1) BGS 416.111 . GS 91, 554
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