Richtplan des Kantons Glarus 2004 (VII A/1/2)
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Richtplan des Kantons Glarus 2004

VII A/1/2 Richtplan des Kantons Glarus 2004 Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Juni 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988, erlässt: Ziff. 1
1 Der Regierungsrat hat den kantonalen Richtplan Glarus 2004 am 17. Au - gust und 21. September 2004, 2. Mai 2006 und 18. Dezember 2007 erlassen. Ziff. 2
1 Der Landrat hat den kantonalen Richtplan Glarus 2004 am 27. April 2005, 26. April 2006 und 23. April 2008 genehmigt. Ziff. 3
1 Der kantonale Richtplan Glarus 2004 wurde vom Bundesrat am 16. April 2008 unter Vorbehalten genehmigt (siehe auch Hinweise im Richt - plan): *
a. * Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument - wicklung (ARE) vom 30. Oktober 2007 wird der kantonale Richt - plan Glarus 2004 unter Vorbehalt der Buchstaben b–f genehmigt.
b. * Die Abstimmungsanweisungen zu Neueinzonungen und Sied - lungstrenngürtel (S1-2, S1-3/1) und Gebirgslandeplätze (V5-1/2) sowie die Bereiche V1 Gesamtverkehr, V2 Strassen und Wege/In - dividualverkehr, V3 Öffentlicher Verkehr, V4 Verknüpfung motori - sierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr sind nicht geneh - migungsreif. Sie werden zur Überarbeitung im Sinne der Hinweise im Prüfbericht des ARE an den Kanton zurückgewiesen und sind zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Prüfung und Genehmi - gung einzureichen.
c. * Objektblatt S1-2 (Siedlungsgebiet/Bauzonen): Bis zur bundesrätli - chen Genehmigung der Abstimmungsanweisung S1-2/1 sind Neu - einzonungen im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen nur zuläs - sig, wenn gleichzeitig auf dem Gebiet des Kantons nicht RPG-kon - forme Bauzonen in demselben Flächenumfang dem Nichtbauge - biet zugewiesen werden.
d. * S1-4, Objektblatt (Landschaftsprägende Bauten): Das Objektblatt wird nicht genehmigt. Auf dem Gebiet des Kantons Glarus dürfen somit keine Ausnahmebewilligungen nach Artikel 39 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 erteilt werden. SBE III/6 465 1
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e. * Das Objektblatt S2-2 Publikumsintensive Einrichtungen wird mit folgender Ergänzung genehmigt: «Die Erschliessung mit dem öf - fentlichen Verkehr ist ausreichend, wenn diese mindestens der Güteklasse C gemäss VSS-Norm SN 640290 entspricht.»
f. * Das Objektblatt L1-3 Fruchtfolgeflächen wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Kanton innert einer Frist von zwei Jahren die Fruchtfolgeflächen für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen, Lage, Umfang und Qualität im kantonalen Richtplan bezeichnet. Dabei hat er aufzuzeigen, welche Fruchtfolgeflächen in uner - schlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirt - schaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.
2 Der kantonale Richtplan Glarus 2004 wurde vom Eidgenössischen Depar - tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 9. Ja - nuar 2009 unter Vorbehalten genehmigt (siehe auch Hinweise im Richt - plan): *
a. Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument - wicklung (ARE) vom 5. Januar 2009 wird der Richtplan des Kantons Glarus 2004 – Sachbereich Verkehr – unter Vorbehalt der Buchstaben b–d genehmigt.
b. Die Abstimmungsanweisung V1-2.3 wird wie folgt geändert: Der Kanton Graubünden und insbesondere die Region Zürichsee-Linth bemühen sich um eine Verbesserung. Der Kanton Glarus unter - stützt die entsprechenden Bestrebungen.
c. Die richtungweisenden Festlegungen zu den Umfahrungen von Näfels, Netstal und Glarus – V2.1 Pkt. 2, V2.2 Pkt. 1, V2.3 Pkt. 1, V2.4 Pkt. 1 – werden mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Im Sinne einer Vororientierung ist die generelle Trassesicherung gegeben. Im Falle einer Aufnahme der heutigen Verbindung nach Glarus bleibt für den Bund die definitive Lösungsfindung für allfällige Aus - bauten vorbehalten.
d. Der Richtplan – Sachbereich Verkehr – ist im Zusammenhang mit den übrigen Genehmigungsvorbehalten zu überprüfen und dem Bund später erneut zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Ziff. 4 *
1 Der Regierungsrat hat die Anpassungen des Kapitels E2 des kantonalen Richtplans 2004 am 16. November 2010 und am 4. September 2012 erlas - sen. Ziff. 5 *
1 Der Landrat hat die Richtplananpassung am 24. August 2011 und am 24. Oktober 2012 genehmigt.
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VII A/1/2 Ziff. 6 *
1 Die Anpassung des kantonalen Richtplans Glarus 2004 wurde vom Eidge - nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 31. Oktober 2013 unter Vorbehalten genehmigt (siehe auch Hin - weise im Richtplan):
a. Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument - wicklung (ARE) vom 25. Oktober 2013 wird die Richtplananpas - sung des Kapitels «E2 Energieversorgung» mit den folgenden Auf - trägen unter Buchstaben b und c genehmigt.
b. Im Rahmen der nächsten Richtplananpassung sind die Trocken - wiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) in der Ab - stimmungsanweisung Nr. E2-4/5 unter Buchstabe c) «Grundsätz - lich nicht zulässig sind Freiflächenanlagen in folgenden Teilgebie - ten» aufzunehmen. Des Weiteren sind die für die räumliche Ab - stimmung wichtigen Inhalte aus der thematischen Karte «Energie» in die Richtplankarte aufzunehmen.
c. Im Rahmen der weiteren Planung hat der Kanton dafür zu sorgen, dass die Interessen der Nachbarkantone Schwyz und St. Gallen bzw. der Region Zürich-Linth bei der Planung von Windenergie - standorten berücksichtigt werden. In Bezug auf die zukünftige Nutzung von Grundwasser im Positivgebiet Wärmenutzung, wel - ches an die Gemeinde Reichenburg angrenzt, fordert der Bund den Kanton Glarus auf, sich mit dem Kanton Schwyz abzuspre - chen. Ziff. 7 *
1 Der Regierungsrat hat die Anpassung der Kapitel L1-3, L5-1 und E4-1 des kantonalen Richtplans Glarus 2004 am 3. März 2015 erlassen. Ziff. 8 *
1 Der Landrat hat die Richtplananpassung am 26. August 2015 genehmigt. Ziff. 9 *
1 Die Anpassung der Kapitel L1-3, L5-1 und E4-1 des kantonalen Richtplans Glarus 2004 wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver - kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 26. Mai 2016 unter Vorbehal - ten genehmigt (siehe auch Hinweise im Richtplan):
a. Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument - wicklung (ARE) vom 17. Mai 2016 wird die Richtplananpassung 2015 mit den Vorbehalten in den Buchstaben b–d genehmigt. 3
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b. Kapitel L1-3 Fruchtfolgeflächen: Die FFF im Gebiet Nr. 30 «Boden - wald» verbleiben im FFF-Inventar. Der Kanton sorgt dafür, dass das FFF-Inventar unter dieser Bezeichnung öffentlich einsehbar und die Bewirtschaftung sichergestellt ist. Die Abstimmungsan - weisung Nr. L1-3 ist im Rahmen der nächsten Richtplananpassung zu präzisieren: Bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und im Falle von Einzonungen Artikel 30 Absatz 1bis RPV anzuwenden.
c. Kapitel E4-1 Versorgung mit Steinen und Erden. Abstimmungsan - weisung Nr. E4-1/2: Der Kanton trägt die Verantwortung dafür, dass Erweiterungen von Abbaustellen mit gewichtigen Auswirkun - gen auf Raum und Umwelt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG dem Bund im Rahmen einer Richtplananpassung rechtzeitig zur Prüfung und Genehmigung eingereicht werden.
d. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des SIL-Objektblatts für den Flugplatz Mollis nimmt der Kanton eine Richtplananpassung vor, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die vorgesehe - nen Arbeitsplatzgebiete schafft.
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VII A/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 1 geändert SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 1, a. geändert SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 1, b. geändert SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 1, c. geändert SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 1, d. geändert SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 1, e. geändert SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 3 Abs. 2 eingefügt SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 4 eingefügt SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 5 eingefügt SBE 2016 20 04.09.2012 24.10.2012 Ziff. 6 eingefügt SBE 2016 20 03.03.2015 01.06.2016 Ziff. 7 eingefügt SBE 2016 21 03.03.2015 01.06.2016 Ziff. 8 eingefügt SBE 2016 21 03.03.2015 01.06.2016 Ziff. 9 eingefügt SBE 2016 21 5
VII A/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ziff. 3 Abs. 1 04.09.2012 24.10.2012 geändert SBE 2016 20 Ziff. 3 Abs. 1, a. 04.09.2012 24.10.2012 geändert SBE 2016 20 Ziff. 3 Abs. 1, b. 04.09.2012 24.10.2012 geändert SBE 2016 20 Ziff. 3 Abs. 1, c. 04.09.2012 24.10.2012 geändert SBE 2016 20 Ziff. 3 Abs. 1, d. 04.09.2012 24.10.2012 geändert SBE 2016 20 Ziff. 3 Abs. 1, e. 04.09.2012 24.10.2012 geändert SBE 2016 20 Ziff. 3 Abs. 1, f. 04.09.2012 24.10.2012 eingefügt SBE 2016 20 Ziff. 3 Abs. 2 04.09.2012 24.10.2012 eingefügt SBE 2016 20 Ziff. 4 04.09.2012 24.10.2012 eingefügt SBE 2016 20 Ziff. 5 04.09.2012 24.10.2012 eingefügt SBE 2016 20 Ziff. 6 04.09.2012 24.10.2012 eingefügt SBE 2016 20 Ziff. 7 03.03.2015 01.06.2016 eingefügt SBE 2016 21 Ziff. 8 03.03.2015 01.06.2016 eingefügt SBE 2016 21 Ziff. 9 03.03.2015 01.06.2016 eingefügt SBE 2016 21
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