Gesetz über das Salzregal (682.1)
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Gesetz über das Salzregal

1 682.1 Gesetz über das Salzregal vom 18.02.1968 (Stand 01.01.2007) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

1 Die Salzgewinnung und der Handel mit Salz sind Staatsregale.
2 Als Salz gilt jeder Stoff, der 30 Prozent oder mehr Chlornatrium enthält.

Art. 2

* ...

Art. 3

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, für eine genügende Lagerhaltung zu sorgen und die für einen rationellen Vertrieb des Salzes erforderlichen Bestimmungen und alle weitern notwendigen Vorschriften zu erlassen.

Art. 4

1 Wer ohne die Zustimmung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen * a im Kanton vorhandene Salzlager ausbeutet; b unter das Regal fallendes Salz in den Kanton einführt; c unter das Regel fallendes Salz, von dem er wusste oder wissen musste, dass es in rechtswidriger Weise gewonnen oder eingeführt wurde, erwirbt, veräussert oder verwendet, oder in anderer Weise die Gewinnung, den Absatz oder die Verwendung derartigen Salzes begünstigt, wird mit einer Busse von 2 Franken für jedes Kilo Salz bestraft.
2 ... *
1) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1968 d 22 | f 23
682.1 2
3 Ausserdem ist für nicht mehr vorhandenes, in rechtswidriger Weise ausge beutetes oder eingeführtes Salz vom Unternehmer oder vom Importeur der Staatskasse der gesetzliche Salzpreis zu bezahlen; noch vorhandenes Salz ist einzuziehen.

Art. 5

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Widerhandlungen gegen seine Betriebs vorschriften (Art. 3) Ordnungsbussen bis zu 100 Franken auszusprechen; er kann diese Befugnis der Finanzdirektion übertragen.

Art. 6

1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Regie rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 1 ) .
2 Alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse werden dadurch aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. Juli 1938 über das Salzregal.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Bern, 12. September 1967 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Péquignot Der Staatsschreiber: Hof
1)
25. 3. 1968
3 682.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.02.1968 25.03.1968 Erlass Erstfassung 1968 d 22 | f 23 09.09.1974 25.12.1974

Art. 2

aufgehoben 1974 d 286 | f 299 09.09.1974 25.12.1974

Art. 4 Abs. 1

geändert 1974 d 286 | f 299 14.12.2004 01.01.2007

Art. 4 Abs. 2

aufgehoben 06-129
682.1 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.02.1968 25.03.1968 Erstfassung 1968 d 22 | f 23

Art. 2

09.09.1974 25.12.1974 aufgehoben 1974 d 286 | f 299

Art. 4 Abs. 1

09.09.1974 25.12.1974 geändert 1974 d 286 | f 299

Art. 4 Abs. 2

14.12.2004 01.01.2007 aufgehoben 06-129
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