Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten
Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten Vom 4. Juli 1978 (Stand 1. Juli 2004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 2 litera d und § 5 des Gesetzes über Kulturförderung vom
28. Mai 1967
1 ) beschliesst :
§ 1 1. Grundsatz
1 Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich umge - baut werden, sind grundsätzlich mit künstlerischem Schmuck zu versehen.
2 Bauten, die zum überwiegenden Teil vom Kanton finanziert werden, sind den staatlichen Bauten gleichgestellt.
§ 2 2. Gesamtkunstkredit
1 Ein bestimmter Prozentsatz der gesamten Bausumme ist als Gesamtkunst - kredit für die künstlerische Ausschmückung zu verwenden.
2 Der Gesamtkunstkredit wird vom Regierungsrat im Einzelfall aufgrund ei - ner von ihm genehmigten Berechnungstabelle festgelegt; er setzt sich zu - sammen aus dem Kunstkredit und dem Ausschmückungskredit.
3 In der Regel werden 80% des Gesamtkunstkredites dem Kunstkredit und
20% dem Ausschmückungskredit zugeteilt. Der Kunstkredit wird für der Baute zugeordnete Kunstwerke wie Grossplastiken, Wandgemälde, Wand - reliefs verwendet und der Ausschmückungskredit für die Raumaus - schmückung mit Gemälden, Graphiken, Kleinplastiken und dergleichen.
§ 3 3. Nebenkosten
1 Der bauliche Aufwand für die Aufstellung der Kunstwerke, die Wettbe - werbskosten und die Entschädigung der Kommission nach § 5 sind dem Kunstkredit zu belasten.
§ 4 4. Kunstkredit
a) Verfahren
1 Nach Festlegung des Kredites wählt der Regierungsrat auf Antrag des De - partementes für Bildung und Kultur
2 ) eine Kommission für die Beschaffung der Kunstwerke. Diese ist beauftragt, für die Ausschmückung der Baute ein Konzept auszuarbeiten, das über die Aufteilung des Gesamtkunstkredites und die Gattung, die hauptsächlichen Standorte und andere Grundlagen der zu beschaffenden Kunstwerke Auskunft gibt.
1) BGS 431.11 .
2) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 87, 582
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2 Nach Genehmigung des Konzeptes beauftragt der Regierungsrat die Kommission mit der Durchführung. Die Kommission hat einen Schlussbe - richt zu erstatten, der vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Federführend ist das Departement für Bildung und Kultur.
3 Wo es die Umstände rechtfertigen, insbesondere bei kleineren Bauvorha - ben, kann der Regierungsrat ein einfacheres Verfahren festlegen.
§ 5 b) Kommission
1 Der Kommission für die Beschaffung der Kunstwerke gehören an: a) * die Fachkommission "Bildende Kunst und Architektur" des Kantona - len Kuratoriums; b) ein Vertreter des Departementes für Bildung und Kultur; c) ein Vertreter des Bau- und Justizdepartementes
1 ) ; d) der bauleitende Architekt; e) ein Vertreter der Benützer der Baute.
2 Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Fachleute des Kunstbereichs in die Kommission wählen.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Ver - ordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. Sep - tember 2002 )
. *
§ 6 5. Ausschmückungskredit
1 Über die Verwendung des Ausschmückungskredites stellt das Bau- und Justizdepartement
3 ) dem Regierungsrat Antrag. Die Kommission nach § 5 und die Benützer der Baute sind vorgängig anzuhören.
§ 7 6. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 13. Juli 1978.
1) Departementszusammenlegung ab 7. Juli 1995.
2) BGS 126.511.31 .
3) Departementszusammenlegung ab 7. Juli 1995.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.09.2002 01.01.2003 § 5 Abs. 3 geändert -
26.01.2004 01.07.2004 § 5 Abs. 1, a) geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 1, a) 26.01.2004 01.07.2004 geändert -
§ 5 Abs. 3 23.09.2002 01.01.2003 geändert -
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