Verordnung über die kantonale Planungskommission (PLK) (701.51)
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Verordnung über die kantonale Planungskommission (PLK)

701.51
1. Dezember 1982 Verordnung über die kantonale Planungskommission (PLK) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 112 des Baugesetzes vom 7. Juni 1970 BSG 721.0] auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck und Aufgaben
1 Die kantonale Planungskommission ist als beratendes Organ der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 10. 11. 1993] beigeordnet.
2 Die Kommission berät die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 10. 11. 1993] in den grundsätzlichen Fragen der Raumordnung und der Planungspolitik im Kanton Bern.

Art. 2

Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus dem Präsidenten und 16-24 Mitgliedern. Sie werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor oder der von der Kommission gewählte Vizepräsident präsidiert die Kommission. Der Vorsteher des Amtes für Gemeinden und Raumordnung [Fassung vom 10. 11. 1993] nimmt an den Sitzungen von Amtes wegen teil.
3 Der Kommissionspräsident kann nach Bedarf weitere Personen zu den Sitzungen beiziehen.

Art. 3

Verfahren; Sekretariat
1 Die Kommission tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn die Geschäfte dies erfordern. Die Kommission wird vom Präsidenten einberufen.
2 Das Sekretariat der Kommission wird von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 10.
11. 1993] (Amt für Gemeinden und Raumordnung [Fassung vom 10. 11. 1993] ) geführt.

Art. 4

Entschädigungen Die Entschädigungen der Kommission richten sich nach den für staatliche Kommissionen geltenden Bestimmungen.

Art. 5

Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit der Publikation im kantonalen Amtsblatt in Kraft [8. 1. 1983] . Bern, 1. Dezember 1982 Sommer Josi Anhang Änderungen
10. 11. 1993 V 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
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