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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N2 im Belchentunnel

1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N2 im Belchentunnel Vom 7./23. Oktober 1970 Gestützt auf Artikel 57 bis des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
1 ) sowie auf eine Vorlage der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N2 im Bel- chentunnel nachstehende Vereinbarung ausgearbeitet: Vereinbarung I. Gegenstand Art. 1. Autobahnpolizei Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kan- tons Basel-Landschaft vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N 2 im Belchentunnel (von km 35,1 bis km 38,3) durch die Autobahnpolizei Baselland ausgeübt wird. II. Zuständigkeit Art. 2. Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die ver- antwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Polizei des Kantons, in der die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen. Art. 3. Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in

Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel-

streifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB). ________________
1 ) SR 741.01.
2 Art. 4. Sachliche Zuständigkeit a) im Strassenverkehr Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:

1. die Aufsicht über den Verkehr;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssi-

cherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandesaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der

Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen

Kantons oder der Bundesgesetzgebung. Art. 5. b) auf anderen Gebieten Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behör- den zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zubanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen. Art. 6. Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvor- schriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.
2 In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienst- weg dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt ist. Art. 7. Gerichtsstand Die strafbaren Handlungen in den Belchentunnels werden im Gebiet des Kantons Solothurn durch das Richteramt Olten-Gösgen und im Gebiet des Kantons Basel-Landschaft durch das Statthalteramt Waldenburg unter- sucht (StGB Art. 343, 345, 346, sowie SVG Art. 102 Ziff.1). III. Rechtsstand der Autobahnpolizei Art. 8. Unterstellung Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Art. 9. Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Füh- lungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den er- wähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Ge- richtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.
3 Art. 10. Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden. Art. 11. Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkan- ton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beam- te ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton bleibt vorbehalten.
2 Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Mo- torfahrzeuge nach Bundesrecht. Art. 12. Beistand Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht we- niger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Art. 13. Unfallversicherung Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern. IV. Kostenverteilung Art.14.
1 ) Betriebskosten
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet ver- gütet der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft eine Kilometer- pauschale von 44’000 Franken oder total 61’600 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abwei- chenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss. ________________
1 ) Art.14 Fassung vom 16. Januar 1989; GS 91, 268.
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3 Die Kosten, die aus Tatbestandesaufnahmen jeder Art resultieren, wer- den in den Strafverfahren gesondert geltend gemacht. V. Schlussbestimmungen Art. 15. Vollzug Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen. Art. 16. Beschwerde Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt. Art. 17. Inkrafttreten und Vertragsdauer Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1970 beziehungsweise sofort nach der Eröffnung der N 2 bis Härkingen in Kraft.
1 ) Sie wird für die Dau- er eines Jahres, also bis zum 31. Dezember 1971, abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Vom Schweizerischen Bundesrat am 4. März 1971 genehmigt Inkrafttreten am 1. Dezember 1970 _______________
1 ) Inkrafttreten der Änderung vom: - 16. Januar 1989 rückwirkend am 1. Januar 1986.
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