Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (412.35)
CH - ZG

Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen

Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 21. Oktober 1976 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck der Intensivweiterbildung

1 Die Intensivweiterbildung bezweckt, im Rahmen eines maximal zwölfwö - chigen bezahlten Urlaubs der Lehrperson Gelegenheit zu bieten:
a) sich über längere Zeit ausschliesslich mit den zentralen Fragen des eigenen Berufes vertieft auseinanderzusetzen;
b) unter Anleitung und in Gemeinschaft mit andern Kursteilnehmenden eine gründliche berufliche Standortbestimmung vorzunehmen;
c) neue Gedanken und Ideen kennen zu lernen und deren Tauglichkeit für die eigene Berufsarbeit zu überprüfen;
d) Mut und Energie zu schöpfen, in der eigenen Alltagsarbeit Bestehen - des auszubauen, Neues zu versuchen, offen zu sein für die Anliegen der Arbeits- und Gesprächspartner (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen, Behörden);
e) in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu sammeln;
f) die fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen Kompetenzen in geeigneter Form zu erhöhen;
g) Erschöpfungen (Burnout-Syndrom) vorzubeugen.

§ 2 Gegenstand der Intensivweiterbildung

1 Gegenstand der Intensivweiterbildung können sein: *
a) * Kursangebote von Kantonen oder Pädagogischen Hochschulen; 1) BGS 412.31
b) individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungspro - gramme.
2 Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset - zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten:
a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung;
b) Sozial- und Verwaltungspraktika;
c) Wirtschafts- und Betriebspraktika;
d) Sprachlehrgänge an anerkannten Sprachschulen;
e) Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule;
f) Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung. Ausgeschlossen sind Kurse und Ausbildungsgänge, die auf eine andere be - rufliche, nichtschulische Tätigkeit vorbereiten.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rekto - renkonferenz Auflagen bezüglich Programmstruktur und -inhalten erlassen und Terminvorgaben machen.

§ 3 Voraussetzungen und Auflagen

1 Eine Intensivweiterbildung kann erstmals nach Erfüllung von zwölf Jahren Unterricht bewilligt werden, eine zweite nach weiteren zwölf Jahren Unter - richt seit der letzten Intensivweiterbildung. Die Gemeinden können in be - sonders begründeten Fällen eine zweite Intensivweiterbildung früher bewil - ligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat.
2 Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit muss gewährleistet sein.
3 Die Bewilligung einer Intensivweiterbildung ist höchstens bis drei Jahre vor der Pensionierung zulässig.
4 ... *

§ 4 Verpflichtungszeit und Rückzahlungspflicht

1 Bei einem von der Lehrperson verursachten Abbruch während der Inten - sivweiterbildung oder einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab - schluss derselben sind das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten zurückzuerstatten. *
2 Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehr - person besteht keine Rückzahlungspflicht.
3 Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Dienstver - hältnis auf, so hat sie das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten wie folgt zurückzuzahlen: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
a) im 1. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 70 %
b) im 2. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 50 %
c) im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 %
4 Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils entscheidet die Gemeinde.

§ 5 Spesen und Arbeitsentgelt

1 Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson. *
2 Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer Intensivweiterbildung in den Ge - nuss eines Arbeitsentgelts gelangt, hat die Gemeinde, in Berücksichtigung der von der Lehrperson zu tragenden Spesen, zu entscheiden, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt bei der Lohnzahlung während der Weiterbil - dung anzurechnen ist.

§ 6 * Verfahren

1 Lehrpersonen, die sich um eine individuell zusammengestellte Weiterbil - dung bewerben, haben
a) die Schulleitung in die Programmplanung einzubeziehen. Die Unter - stützung durch eine professionelle Beratungsperson wird empfohlen;
b) dem Gesuch an die Rektorin oder den Rektor ein detailliertes Pro - gramm mit Angaben zu Zielsetzungen, Programminhalten, Dauer, Ter - minen und voraussichtlichen Kosten beizulegen.
2 Die Lehrpersonen haben der Rektorin oder dem Rektor nach Abschluss der Weiterbildung einen schriftlichen Schlussbericht zu erstatten, der Auf - schluss über die tatsächlich ausgeführten Aktivitäten, die gewonnenen Er - kenntnisse und deren Umsetzung in Schule und Unterricht gibt.
3 Die Gemeinde regelt die administrativen Belange.

§ 7 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats zum Lehrerbesol - dungsgesetz betreffend Intensivfortbildung vom 3. Oktober 1988 1 ) werden aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2 ) . 1) 2) Inkrafttreten am 15. Juli 2006
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.07.2006 15.07.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 739 15.01.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 1 geändert GS 29, 631 15.01.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 29, 631 15.01.2008 01.01.2008 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 29, 631 15.01.2008 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 631 15.01.2008 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert GS 29, 631 15.01.2008 01.01.2008 § 6 totalrevidiert GS 29, 631
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.07.2006 15.07.2006 Erstfassung GS 28, 739

§ 2 Abs. 1 15.01.2008

01.01.2008 geändert GS 29, 631

§ 2 Abs. 1, a) 15.01.2008

01.01.2008 geändert GS 29, 631

§ 3 Abs. 4 15.01.2008

01.01.2008 aufgehoben GS 29, 631

§ 4 Abs. 1 15.01.2008

01.01.2008 geändert GS 29, 631

§ 5 Abs. 1 15.01.2008

01.01.2008 geändert GS 29, 631

§ 6 15.01.2008

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 631
Markierungen
Leseansicht