Verordnung über die Umschreibung der Militärsektion Autigny
                            1  Verordnung  vom 11. November 2002  über die Umschreibung der  Militärsektion Autigny  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 121 des Bundesgese  tzes vom 3. Februar 1995 über die  Armee und die Militärverwaltung (MG);  in Erwägung:  Im  Rahmen  einer  stufenweisen  Zusammenlegung  der  Militärsektionen  scheint  es  angebracht,  anlässlich  de  s  Rücktritts  des  Sektionschefs  die  Militärsektion    von    Prez-vers-Noréaz      mit    derjenigen    von    Autigny  zusammenzulegen.  Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die Militärsektion Prez-v  ers-Noréaz, die die Gemeinden Corserey, Noréaz,  Ponthaux und Prez-vers-Noréaz   umfasst, wird aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die   Militärsektion   Autigny   umfasst  neu  die  Gemeinden  Autigny,  La  Brillaz,  Chénens,  Corserey,  Cottens,  Neyruz,  Noréaz,  Ponthaux  und  Prez-  vers-Noréaz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.