Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern
705.111
27. April 1988 Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [SR 704] auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Fassung vom 10. 2. 1999] , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. Zweck und Bedeutung Die Verordnung regelt bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen die Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG [SR 704] Verordnung vom 26. November 1986 über Fuss- und Wanderwege (FWV [SR 704.1] ) im Kanton Bern.
Art. 2
2. Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen der Fuss- und Wanderweggesetzgebung.
2 Beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung sind Natur, Landschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und andere Interessen angemessen zu berücksichtigen. II. Fachstelle für Fuss- und Wanderwege
Art. 3
1 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Artikel 13 FWG ist das Tiefbauamt vom 10. 2. 1999] .
2 Dem Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] a Es beaufsichtigt und koordiniert die Erarbeitung der Entwürfe für die Pläne nach Artikel 5 und 12. b Es unterstützt die Amtsstellen des Kantons, die Regionen und die Gemeinden bei der Planung, Anlage, Erhaltung und beim Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen. c Es überprüft im Rahmen von Artikel 7-10 erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz. d Es koordiniert die Tätigkeit der Behörden und der privaten Fachorganisationen auf dem Gebiet der Fuss- und Wanderweggesetzgebung. III.
Art. 4
1 Der Verein Berner Wanderwege gilt als private Fachorganisation im Sinne von Artikel 8 FWG [SR 704] .
2 Er unterstützt die Amtsstellen des Kantons, die Regionen und die Gemeinden bei der Planung, Anlage, Erhaltung und beim Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.
3 Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Fassung vom 10. 2. 1999] weiteren interessierten Direktionen - und die Gemeinden können dem Verein Berner Wanderwege mit dessen Zustimmung und gegen angemessene Entschädigung weitere Aufgaben übertragen. IV.
Art. 5
1. Inventarplan des Wanderwegnetzes
1 Die Wanderwegnetze, auf die das FWG [SR 704] , die FWV [SR 704.1] und diese Verordnung bis zum Inkrafttreten des kantonalen Richtplanes oder der kommunalen Nutzungs- oder Richtpläne des Fuss- und Wanderwegnetzes anzuwenden sind, werden in einem Inventarplan bezeichnet.
2 Auf der Grundlage der bestehenden Wanderkarten 1:50 000 der Berner Wanderwege werden insbesondere die Haupt- und Nebenrouten, Abzweigungsstrecken und die Belagsarten festgehalten.
3 Der Regierungsrat beschliesst den Inventarplan. Mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt wird der Inventarplan für die Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden verbindlich.
Art. 6
2. Fusswegnetze Dem FWG [SR 704] , der FWV [SR 704.1] und dieser Verordnung unterstehen a durch den Kanton [Fassung vom 10. 2. 1999] , die Gemeinde oder ihre Unterabteilungen zur allgemeinen Benützung erstellte Fusswegnetze; b Fusswegnetze privater Eigentümer, soweit sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind; c in Überbauungsordnungen oder Strassenplänen vorgesehene Fusswegnetze. V. Verfahren bei erheblichen Eingriffen ins Fuss- und Wanderwegnetz
Art. 7
1. Mitbericht des Tiefbauamtes [Fassung vom 10. 2. 1999]
1 Vor dem Entscheid über erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz sind die Akten dem Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] zum Mitbericht zu unterbreiten.
2 Als erhebliche Eingriffe gelten insbesondere a die Neuanlage, Aufhebung und Verlegung von Fuss- und Wanderwegen, b alle über den Unterhalt, die Erneuerung und die geringfügige Änderung hinausgehenden baulichen Massnahmen an Fuss- und Wanderwegen, c Bauten, Anlagen und Vorkehren, welche Fuss- und Wanderwege dauernd beeinträchtigen.
3 Das Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] prüft, ob der erhebliche Eingriff mit den Vorschriften der Fuss- und Wanderweggesetzgebung vereinbar ist. Es erstellt nach Anhörung der betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinden, der Berner Wanderwege und allenfalls weiterer interessierter Stellen einen Mitbericht. Darin können zuhanden der entscheidenden Behörde Auflagen und Bedingungen beantragt werden.
4 Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Fassung vom 10. 2. 1999] weiteren interessierten Direktionen - die dem Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] nach Absatz 3 obliegenden Aufgaben gegen angemessene Entschädigung dem Verein Berner Wanderwege übertragen; davon ausgenommen ist die Anordnung der Ersatzlösung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ).
Art. 8
2. Bewilligung des Tiefbauamtes [Fassung vom 10. 2. 1999]
1 Der Bewilligung des Tiefbauamtes [Fassung vom 10. 2. 1999] bedürfen erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz, welche weder nach den Vorschriften der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen noch Gegenstand eines besonderen Verfahrens sind.
2 Das Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] erteilt auf begründetes Gesuch hin die Bewilligung, wenn das Vorhaben den Vorschriften des FWG [SR 704] [SR 704.1] und dieser Verordnung entspricht.
3 Der Entscheid des Tiefbauamtes [Fassung vom 10. 2. 1999] ist nach den Vorschriften der Baugesetzgebung wie ein Bauentscheid anfechtbar (Art. 40 Baugesetz [BSG 721.0] ).
Art. 9
3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Werden erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz ohne Bewilligung oder in Überschreitung einer Bewilligung ausgeführt, leitet die zuständige Gemeindebaupolizeibehörde das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein.
2 Vernachlässigt die Gemeindebehörde die ihr nach Absatz 1 obliegenden Pflichten und sind dadurch
öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten das Tiefbauamt [Fassung vom
10. 2. 1999]
3 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 46 ff. des Baugesetzes [BSG 721.0]
Art. 10
4. Ersatzpflicht
1 Falls der erhebliche Eingriff ins Fuss- und Wanderwegnetz nach Massgabe von Artikel 7 FWG eine Ersatzpflicht begründet, gilt: a Das Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] überprüft, in welchem Umfang und auf welche Art Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinden, die Berner Wanderwege und weitere interessierte Stellen sind anzuhören. b Die Ersatzlösung wird im Mitbericht (Art. 7) beantragt oder in der Bewilligung (Art. 8) als verbindliche Auflage angeordnet. Das Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] benachrichtigen, wenn seinem Mitbericht nicht entsprochen werden soll und wenn sein Antrag abgelehnt worden ist.
2 Ersatzpflichtig ist in der Regel der Verursacher des erheblichen Eingriffes. Kanton
1999] und Gemeinden können sich nach Massgabe der geltenden gesetzlichen Grundlagen an den Kosten der Ersatzlösung beteiligen.
3 Wird der Ersatzpflicht nicht oder nur teilweise entsprochen, kann das Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2.
1999] die Ersatzlösung nach fruchtloser Mahnung der Pflichtigen auf deren Kosten durch Dritte ausführen lassen (Ersatzvornahme). VI.
Art. 11
1. Gegenstand und Grundsätze
1 Der Regierungsrat erlässt auf der Grundlage des Inventarplanes einen Richtplan des bestehenden und vorgesehenen Wanderwegnetzes im ganzen Kantonsgebiet.
2 Der Richtplan zeigt die Grundzüge für die Verwirklichung der Wanderweggesetzgebung und für die Koordination. a Er enthält bestehende Wanderwege, die den Anforderungen des FWG [SR 704] entsprechen. b Er enthält weitere Wanderwege, die im Interesse eines zusammenhängenden und auf die Bedürfnisse der Benützer abgestimmten Netzes neu zu erstellen, den Anforderungen des FWG anzupassen, zu verlegen oder aufzuheben sind. c Er stimmt die Wanderwegnetze der verschiedenen Gemeinden und Regionen aufeinander ab unter Berücksichtigung der Wanderwegnetze benachbarter Kantone. d Er zeigt die Koordination mit andern raumwirksamen Aufgaben auf.
3 Natur, Landschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und andere Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 12
2. Verfahren a Entwurf und Mitwirkung
1 Der Entwurf des Richtplanes wird vom Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] nach seinen Vorgaben und Weisungen von Dritten erarbeitet. Die Berner Wanderwege, die Regionen, die Gemeinden und weitere interessierte Stellen und Organisationen sind beizuziehen.
2 Das Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] sorgt zusammen mit den Regionen dafür, dass die Gemeinden und die Bevölkerung frühzeitig in geeigneter Weise mitwirken können (Art. 58 Baugesetz ).
Art. 13
b Antrag und Beschluss
1 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Fassung vom 10. 2. 1999] stellt dem Regierungsrat Antrag. Dem Antrag liegen der Richtplanentwurf, der Mitwirkungsbericht und die Mitberichte der interessierten Stellen und Organisationen bei.
2 Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und setzt ihn in Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt
publiziert.
Art. 14
3. Wirkung
1 Der Richtplan ist wegleitend für die Ausarbeitung der kommunalen Nutzungspläne des Fuss- und Wanderwegnetzes.
2 Er löst den Inventarplan ab und bezeichnet die Wanderwegnetze, auf die das FWG die FWV [SR
704.1] VII. Kommunaler Nutzungs- oder Richtplan des Fuss- und Wanderwegnetzes
Art. 15
1. Gegenstand und Verfahren
1 Die Gemeinden halten das bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetz entweder in einem das ganze Gemeindegebiet umfassenden Nutzungs- oder Richtplan fest. Der kommunale Richtplan kann einzig das Fusswegnetz zum Gegenstand haben.
2 Als Grundlage dienen a der kantonale Richtplan des Wanderwegnetzes; b kommunale Nutzungspläne, Richtpläne und Konzepte, soweit sie dem kantonalen Richtplan des Wanderwegnetzes nicht widersprechen.
3 Fuss- und Wanderwegnetze sind zweckmässig zu koordinieren.
4 Für das Verfahren zum Erlass und der Abänderung des kommunalen Nutzungs- oder Richtplanes des Fuss- und Wanderwegnetzes gelten die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung (Art. 58 ff. Baugesetz [BSG 721.0] ).
Art. 16
2. Wirkungen des kommunalen Nutzungsplanes
1 Die im kommunalen Nutzungsplan enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze unterstehen den Vorschriften des FWG [SR 704] und dieser Verordnung.
2 Der rechtskräftige kommunale Nutzungsplan des Fuss- und Wanderwegnetzes ersetzt im entsprechenden Umfang den Inventarplan des Wanderwegnetzes nach Artikel 5 sowie das durch Artikel 6 festgelegte Fusswegnetz.
3 Im übrigen gelten für die Rechtswirkungen die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung über die Überbauungsordnung.
Art. 17
3. Wirkungen des kommunalen Richtplanes
1 Die im kommunalen Richtplan enthaltenen Fusswege unterstehen den Vorschriften des FWG der FWV [SR 704.1] und dieser Verordnung.
2 Der rechtskräftige kommunale Richtplan des Fusswegnetzes ersetzt das durch Artikel 6 festgelegte Fusswegnetz. VIII. Anlage und Erhaltung
Art. 18
1. Ausführung, Markierung und Unterhalt
1 Die Gemeinden sorgen für die dem kommunalen Nutzungs- oder Richtplan des Fuss- und Wanderwegnetzes entsprechende Ausführung der vorgesehenen Anlagen und Massnahmen einschliesslich der Markierung. Sie arbeiten dabei mit den privaten Organisationen und bei Anlagen im Wald mit den Forstorganen zusammen.
2 Die Markierung hat nach den Richtlinien der Berner Wanderwege zu erfolgen.
3 Die Gemeinden unterhalten die Wege und Anlagen, soweit diese Aufgabe nicht gemäss besonderer Vorschriften oder Vereinbarung den Eigentümern oder Dritten obliegt.
Art. 19
2. Sicherstellung
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können.
2 Sie sorgen für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, indem sie die Fuss- und Wanderwege dem Gemeingebrauch widmen und die hiefür erforderlichen dinglichen Rechte erwerben. Für die Widmung gelten die Vorschriften der Strassenbaugesetzgebung sinngemäss (Art. 15 Strassenbaugesetz [BSG
732.11]
Art. 20
3. Ersatzvornahme Ist die planmässige Erstellung der Wege, ihr gehöriger Unterhalt (inkl. Markierung), die freie und gefahrlose Begehbarkeit oder der öffentliche Zugang in Frage gestellt und werden dadurch öffentliche Interessen betroffen, so kann das Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] nach fruchtloser Mahnung der Pflichtigen auf deren Kosten die Ersatzvornahme anordnen. IX.
Art. 21
1. Inventarplan, Richtplan und weitere Aufgaben des Kantons [Fassung vom 10. 2. 1999]
1 Der Kanton [Fassung vom 10. 2. 1999] trägt die Kosten für die Realisierung des Inventarplanes und des Richtplanes des Wanderwegnetzes (Art. 5 und 11) sowie die Kosten für die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihm nach dieser Verordnung obliegen.
2 Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Fassung vom 10. 2. 1999] Aufgaben erforderlichen Kredite gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen beim finanzkompetenten Organ an.
Art. 22
2. Kommunale Nutzungs- oder Richtpläne des Fuss- und Wanderwegnetzes und weitere Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Realisierung der kommunalen Nutzungs- oder Richtpläne des Fuss- und Wanderwegnetzes sowie die Kosten für die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen nach dieser Verordnung obliegen.
2 Staatsbeiträge an die Gemeinden können nach Massgabe der geltenden gesetzlichen Grundlagen ausgerichtet werden. Eine weitergehende Regelung bleibt dem kantonalen Einführungsgesetz zum FWG vorbehalten.
Art. 23
3. Pauschalbeitrag an die Berner Wanderwege
1 Der Organisation Berner Wanderwege wird gestützt auf Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe b des Baugesetzes [BSG 721.0]
2 Die Höhe des Pauschalbeitrages bemisst sich namentlich nach den Leistungen dieser Organisation für das Wanderwegnetz. X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24
1. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft [11. 6. 1988] Der Beschluss des Regierungsrates über den Inventarplan des Wanderwegnetzes (Art. 5 Abs. 3) ist gleichzeitig zu publizieren.
Art. 25
2. Übergangsbestimmungen Auf beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren, welche erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Bern, 27. April 1988
Müller Nuspliger Anhang Änderungen
10. 2. 1999 V BAG 99-25, in Kraft am 1.5.1999
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