Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich S... (0.831.109.714.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 20. Oktober 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 1979¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Januar 1980 In Kraft getreten am 1. März 1980 ¹ AS 1980 223
Der Schweizerische Bundesrat und die schwedische Regierung
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 17. Dezember 1954² eingetretenen Entwicklungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht anzupassen, sind überein­gekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll.
² [ AS 1955 758 ]

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaa­ten;
b. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Schweden die Regierung oder die von ihr bestimmte Behörde;
c. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
d. «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Schweden die schwedische Volksrentenversicherung und die schwedische Versicherung für Zusatzrente;
e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurück-gelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; darunter Kalenderjahre, für welche in der schwedischen Versicherung für Zusatzrente Rentenpunkte auf Grund einer Erwerbstätigkeit während des betreffenden Jahres oder eines Teiles davon gutgeschrieben sind;
f. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
Art. 2
(1)  Dieses Abkommen bezieht sich
A.  in der Schweiz
a. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
b. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
c. auf die Bundesgesetzgebung über die obligatorische Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
d. auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
B.  in Schweden
a. auf die Gesetzgebung über die Volksrente;
b. auf die Gesetzgebung über die Versicherung für Zusatzrente;
c. auf die Gesetzgebung über die Arbeitsschadenversicherung;
d. auf die Gesetzgebung über die Krankenversicherung einschliesslich der Elternversicherung.
(2)  Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3)  Hingegen bezieht es sich
a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Ver­öffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 3
(1)  Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2)  Das Abkommen gilt, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 7 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11–19, auch für andere Personen, einschliesslich der Flüchtlinge und Staatenlosen, für welche die Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten gilt oder galt, sowie für Personen, die ihre Rechte von einer dieser Personen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Art. 4
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
Art. 5
(1)  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens erhalten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(2)  Unter dem gleichen Vorbehalt werden die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen des einen Vertragsstaates an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von diesen Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6
Die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 7
(1)  Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2)  Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt.
(3)  Schweizerische und schwedische Staatsangehörige, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.
(4)  Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen beziehen.
Art. 8
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Krankheit

Art. 9
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
a. Verlegt eine Person ihren Wohnort von Schweden nach der Schweiz und scheidet sie aus der schwedischen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, auf­genommen und für Krankenpflege und Krankengeld versichert, sofern sie – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der schwedischen Versicherung um die Aufnahme bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur‑ und Heilzwecken übersiedelt.
b. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäss den Statuten der Krankenkassen werden die in der schwedischen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
Art. 10
Hat eine Person sowohl in der Schweiz als auch in Schweden Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung über Krankenversicherung zurückgelegt, so werden diese Versicherungszeiten für den Leistungsanspruch auf Elterngeld nach der schwedischen Gesetzgebung zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Zweites Kapitel Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 11
(1)  Erwerbstätige schwedische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
(2)  Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder schwedischer Staats­angehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 12
(1)  Schwedische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
(2)  Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden schwedischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
(3)  Hat ein schwedischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine ein­malige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht geschuldet wird. Verlässt ein schwedischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(4)  Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 13
Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Ver­sicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch schwedische Staatsangehörige,
a. die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung in Schweden wohnen oder dort rentenversichert sind; oder
b. die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge von Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben; sie unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige; oder
c. die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach dieser Gesetzgebung entrichtet haben.
Art. 14
Schwedische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Rentenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Art. 15
Die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

B. Anwendung der schwedischen Gesetzgebung

Art. 16
Bei Anwendung dieses Abkommens sind Volksrenten nach der schwedischen Gesetzgebung ausschliesslich nach den Artikeln 17–19 zu gewähren.
Art. 17
(1)  Ein Schweizer Bürger, der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, hat unter denselben Bedingungen, mit demselben Betrag und mit denselben Zusatzleistungen wie ein schwedischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Volksrente
a. in Form der Altersrente, wenn er sich seit mindestens fünf Jahren in Schweden gewöhnlich aufhält und sich dort nach Vollendung des 16. Altersjahres insgesamt mindestens zehn Jahre gewöhnlich aufgehalten hat;
b. in Form der Invalidenrente, wenn er sich aa. seit mindestens fünf Jahren in Schweden gewöhnlich aufhält
oder
bb. in Schweden gewöhnlich aufhält und während dieses Aufenthalts ununterbrochen mindestens ein Jahr normal erwerbsfähig war;
c. in Form der Witwen‑ oder Waisenrente, aa. wenn sich der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod mindestens fünf Jahre in Schweden gewöhnlich aufgehalten hatte und sich der Hinterlassene am Tag des Todes in Schweden gewöhnlich aufhielt
oder
bb. wenn sich der Hinterlassene seit mindestens fünf Jahren in Schweden gewöhnlich aufhält und sich der Hinterlassene oder der Verstorbene am Tag des Todes in Schweden gewöhnlich aufhielt.
(2)  Eine nach Absatz 1 zustehende Invalidenrente oder Witwenrente wird mit Erreichung des allgemeinen Rentenalters ohne Antrag in eine Altersrente umgewandelt.
(3)  Für den Anspruch auf Behindertenbeihilfe gilt Absatz 1 Buchstabe b entsprechend.
(4)  Die Pflegebeihilfe für ein behindertes Kind steht dem Vater oder der Mutter des Kindes zu, wenn sich die betreffende Person seit mindestens einem Jahr in Schweden gewöhnlich aufhält.
Art. 18
(1)  Ein Schweizer Bürger, der die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllt, jedoch Anspruch auf eine Zusatzrente hat, hat vorbehaltlich des Absatzes 3 bei gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb oder ausserhalb Schwedens Anspruch auf eine Volksrente mit Zusatzleistungen entsprechend der Anzahl der Kalenderjahre, für die ihm oder, wenn es sich um eine Witwen‑ oder Waisenrente handelt, dem Verstorbenen in der Versicherung für Zusatzrente Rentenpunkte gutgeschrieben worden sind. Besteht danach ein Anspruch auf eine volle Zusatzrente, so wird die Volksrente ungekürzt gewährt. Andernfalls wird eine verhältnismässig gekürzte Volksrente gewährt.
(2)  Eine Witwenrente nach Absatz 1 wird mit Erreichung des allgemeinen Renten­alters ohne Antrag in eine Altersrente umgewandelt. Besteht auf Grund eigener Ver­sicherungszeiten der Witwe Anspruch auf eine höhere Altersrente, so wird diese gewährt.
(3)  Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als Zulage zu einer Volksrente zusteht, die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Rentenzuschuss und die Rentenleistungen, die von einer Einkommensprüfung abhängen, werden nur bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten in Schweden gewährt.
(4)  Haben Ehegatten je einen Anspruch auf Volksrente und wäre die Summe dieser Renten geringer als die einem Ehegatten allein zustehende Rente, so sind die Renten um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Dieser wird verhältnismässig auf die beiden Renten verteilt.
Art. 19
(1)  Der nach Artikel 18 Absatz 1 erforderliche Anspruch auf Zusatzrente gilt als erfüllt, wenn die betreffende Person oder, im Falle einer Witwen‑ oder Waisenrente, wenn der Verstorbene vor dem Jahr 1960 der staatlichen Einkommenssteuer in Schweden während eines Zeitraumes unterlag, der, erforderlichenfalls unter ergänzender Heranziehung von Jahren, für die Rentenpunkte in der Versicherung für Zusatzrente gutgeschrieben sind, sowie von Versicherungszeiten in der schweizerischen Rentenversicherung, mindestens drei Jahre beträgt. Hierbei stehen einem Jahr, während dessen die in Betracht kommende Person der staatlichen Einkommens­steuer in Schweden unterlag, zwölf in der schweizerischen Rentenversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.
(2)  Für die Berechnung der Volksrente stehen bei Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 den Jahren, für die in der Versicherung für Zusatzrente Rentenpunkte gutgeschrieben sind, jene Einkommensjahre vor dem Jahre 1960 gleich, während welcher die betreffende Person der staatlichen Einkommenssteuer in Schweden unterlag.
(3)  Beansprucht eine Person unter Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 eine Rente, so hat sie, soweit erforderlich, selbst die Voraussetzungen für den Anspruch glaubhaft zu machen.
Art. 20
Für die Gewährung von Zusatzrenten nach der schwedischen Gesetzgebung gilt folgendes:
a. Rentenpunkte werden Personen, die nicht schwedische Staatsangehörige sind, nur auf Grund einer Erwerbstätigkeit während des gewöhnlichen Aufenthalts in Schweden oder auf Grund einer Anstellung auf einem Schiff, das die schwedische Flagge führt, gutgeschrieben.
b. Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl in der schwedischen Versicherung für Zusatzrente als auch in der schweizerischen Rentenversicherung erworben, so sind diese für den Erwerb eines Anspruchs auf Zusatzrente zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
c. Für die Berechnung einer Zusatzrente sind nur Versicherungszeiten nach der schwedischen Gesetzgebung heranzuziehen.

Drittes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 21
(1)  Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
(2)  Haben Personen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Bei Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung ist für eine solche Verlegung des Aufenthaltsortes die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden.
(3)  Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach der Gesetzgebung zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gilt.
Art. 22
Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der in Anwendung des Artikels 21 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.
Art. 23
Wäre eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Art. 24
(1)  Zur Feststellung des Leistungsanspruchs und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalles nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates werden die Unfälle, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als Arbeitsunfälle gelten, mitberücksichtigt.
(2)  In den Fällen von nacheinander eingetretenen Arbeitsunfällen, welche Leistungen durch die Versicherungen beider Vertragsstaaten zur Folge haben, gelangen für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgende Bestimmungen zur Anwendung:
a. Geldleistungen für einen früher eingetretenen Arbeitsunfall werden weitergewährt. Besteht ein Leistungsanspruch nur bei Anwendung des Absatzes 1, so gewährt der zuständige Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles;
b. für den neuen Arbeitsunfall berechnet der zuständige Träger die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalles, den er gemäss der für ihn anwendbaren innerstaatlichen Gesetz­gebung berücksichtigen muss.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Berufskrankheiten.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 25
Die zuständigen Behörden
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch-führungsbestimmungen;
b. unterrichten einander über Änderungen ihrer Gesetzgebung;
c. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
d. können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.
Art. 26
(1)  Die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Unter­suchungen kostenlos.
(2)  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger jedes Vertragsstaates die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärzt­lichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 27
(1)  Die durch die Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.
(2)  Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 28
(1)  Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
(2)  Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen verkehren.
Art. 29
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle des ersten Ver-tragsstaates weiter.
Art. 30
(1)  Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
(2)  Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.
(3)  Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 31
(1)  Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.
(2)  Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.
(3)  Hat eine Person nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Für­sorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Art. 32
(1)  Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2)  Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Abschnitt V Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 33
(1)  Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfülle.
(2)  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
(3)  Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(4)  Die Regelungen im Abschnitt III zweites Kapitel dieses Abkommens gelten auch in Fällen, in denen die an die Rentenversicherung eines Vertragsstaates entrichteten Beiträge nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden vom 17. Dezember 1954³ rückvergütet worden sind. In solchen Fällen werden die rückvergüteten Beiträge mit der Rente verrechnet.
³ [ AS 1955 758 ]
Art. 34
(1)  Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
(2)  Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Ergäbe die Neufeststellung keine oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrages weiter zu gewähren.
Art. 35
Die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die auf Grund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. Sie betragen in jedem Falle zwei Jahre vom Datum des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet; günstigere innerstaatliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 36
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 37
(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Stockholm ausgetauscht.
(2)  Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 38
(1)  Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2)  Wird das Abkommen gekündigt, so werden die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte und Anwartschaften durch Vereinbarung geregelt.
Art. 39
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden vom 17. Dezember 1954⁴ ausser Kraft.
⁴ [ AS 1955 758 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
So geschehen zu Bern, am 20. Oktober 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und schwedischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
schwedische Regierung:

Hans Wolf

Sven‑Eric Nilsson

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart:
1. Artikel 4 gilt nicht für die schweizerische Gesetzgebung über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger, über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.
2. Ist nach Artikel 7 Absätze 1–3 und Artikel 8 des Abkommens die schwedische Gesetzgebung anzuwenden, so wird die betreffende Person so behandelt, als hätte sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden.
3. Schwedische Staatsangehörige, die als Rheinschiffer im Sinne des inter­nationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer⁵ in seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich der schweizerischen Rentenversicherung, soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie sind für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung den Grenzgängern gleichgestellt.
4. In der Schweiz wohnende schwedische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unter­brechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens nicht. 5. a.In Ergänzung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens werden Kinder, die in Schweden invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Schweden entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
b. Ein Aufenthalt des Kindes in Schweden während höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht.
6. Schwedische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nur vorübergehend verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne des Artikels 14 des Abkommens nicht. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Rentenversicherung werden auf die Wohndauer nicht angerechnet.
7. Für die Berechnung einer schwedischen Volksrente mit Zusatzleistungen steht eine schweizerische Rente einer schwedischen Zusatzrente gleich.
8. Die schwedische Gesetzgebung über die Berechnung von Zusatzrenten für schwedische Staatsangehörige, die vor dem Jahr 1924 geboren sind, bleibt unberührt.
So geschehen zu Bern, am 20. Oktober 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und schwedischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
schwedische Regierung:

Hans Wolf

Sven‑Eric Nilsson

⁵ SR 0.831.107
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