Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen
Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen Vom 29. September 1963 (Stand 4. Oktober 1963) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Hinsichtlich aller gesetzlichen Fristen des kantonalen und kommunalen Rechts sowie der kraft kantonalen und kommunalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleich - gestellt.
§ 2
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentli - chung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 4. Oktober 1963. GS 82, 438
1
Feedback