Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen (124.131)

CH - SO

Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen (124.131)

Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen

Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen Vom 29. September 1963 (Stand 4. Oktober 1963) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Hinsichtlich aller gesetzlichen Fristen des kantonalen und kommunalen Rechts sowie der kraft kantonalen und kommunalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleich - gestellt.

§ 2

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentli - chung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 4. Oktober 1963. GS 82, 438
1
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht