Beschluss über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vo... (212.0.22)
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Beschluss über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten

Beschluss über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten (EUB) vom 14.12.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz - buches (ZGB); gestützt auf die Artikel 79 und 81 des Einführungsgesetzes vom 22. Novem - ber 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (EGZGB); in Erwägung: Seit dem 1. Januar 1978 hat der Kanton die Aufgabe, die Unterhaltsforderun - gen einzutreiben und Vorschüsse für den Unterhalt der Kinder auszurichten. Der Beschluss vom 18. Dezember 1990 regelt den Vollzug dieser Aufgabe. Am 17. November 1992 änderte den Grosse Rat infolge eines Postulats, das am 24. November 1988 von den Grossrätinnen Eveline Krauskopf und Claire Nordmann-Tschopp eingereicht worden war, die Artikel 79 und 81 Abs. 1 EGZGB; er dehnte die Hilfe bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen auf die Ehegatten und Ex- Ehegatten aus. Diese Änderung erfordert eine Revision des Beschlusses vom 18. Dezember
1990 und dessen Anpassung an die neuen Aufgaben des Kantonalen Sozial - amtes. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der Elternteil, dem die elterliche Obhut zusteht, der Vormund oder der Bei - stand des Kindes, die öffentliche oder private Einrichtung, der das Kind an - vertraut wurde, oder das volljährige Kind können das Kantonale Sozialamt (das Amt) um die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und um Unterhalts - vorschüsse ersuchen.
2 Der Ehegatte, der Ex-Ehegatte oder sein gesetzlicher Vertreter können das Amt um die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und um Unterhaltsvor - schüsse ersuchen.
3 Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt.

Art. 2

1 Die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Unter - haltsvorschüssen können nur von den im Kanton wohnhaften Kindern, Ehe - gatten oder Ex-Ehegatten beansprucht werden, wenn der Schuldner der Un - terhaltsbeiträge seinen Pflichten nicht nachkommt und wenn der Unterhalts - beitrag durch den Richter oder eine vom Richter oder von der Kindesschutz - behörde genehmigte Vereinbarung festgesetzt wurde.
2 Die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Unter - haltsvorschüssen können erst ab dem Monat gewährt werden, in dem das Ge - such gestellt wird. Ausstehende Forderungen werden nicht eingetrieben.

Art. 3

1 Wer die Eintreibung von Unterhaltsforderungen erreichen will, muss sich an das Amt wenden und das Gerichtsurteil oder die Vereinbarung, die den Un - terhaltsbeitrag festsetzen, vorlegen.
2 Wer Unterhaltsvorschüsse erhalten will, muss sich an das Amt wenden und das Gerichtsurteil oder die Vereinbarung, die den Unterhaltsbeitrag festset - zen, sowie den letzten Lohnausweis und alle weiteren vom Amt verlangten Dokumente vorlegen.

Art. 4

1 Für den Entscheid über die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen zuguns - ten eines Kindes und für die Festsetzung des Betrages berücksichtigt das Amt die Einkünfte und das Vermögen des Elternteils, dem die elterliche Obhut zu - steht, sowie die Einkünfte und das Vermögen des Kindes.
2 Für den Entscheid über die Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen zuguns - ten eines Ehegatten oder Ex-Ehegatten berücksichtigt das Amt dessen Ein - künfte und Vermögen.
3 Lebt der Elternteil, dem die elterliche Obhut zusteht, mit einer anderen Per - son in gemeinsamem Haushalt, so rechnet das Amt zum Einkommen des El - ternteils einen Betrag hinzu, mit dem dessen Arbeitsleistung im Haushalt und im Falle einer Wiederverheiratung das Einkommen und Vermögen des neuen Ehegatten berücksichtigt werden.
4 Lebt der Ehegatte oder Ex-Ehegatte mit einer Drittperson in gemeinsamem Haushalt, so rechnet das Amt zum Einkommen des Vorschussempfängers einen Betrag hinzu, mit dem dessen Arbeitsleistung im Haushalt und im Falle einer Wiederverheiratung das Einkommen und Vermögen des neuen Ehegat - ten berücksichtigt werden.
5 Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt diesbezügliche Weisun - gen.
6 Der Gesuchsteller muss sämtliche Informationen über seine Finanzlage lie - fern, alle zweckdienlichen Unterlagen vorlegen und sämtliche Angaben ma - chen, die die erforderlichen Schritte gegenüber dem Schuldner erleichtern.

Art. 5

1 Der Höchstbetrag des Vorschusses für ein Kind wird auf 400 Franken pro Monat festgesetzt.
2 Der Höchstbetrag des Vorschusses für den Ehegatten oder Ex-Ehegatten wird auf 250 Franken pro Monat festgesetzt.
3 Der Vorschuss darf nicht höher sein als der vom Richter oder durch die Ver - einbarung festgesetzte Unterhaltsbeitrag.

Art. 6

1 Die Vorschüsse werden grundsätzlich am 5. jedes Monats für den laufenden Monat von der Finanzverwaltung ausgezahlt. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am ersten darauffolgenden Wochentag.
2 Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Dossiers kann das Amt ausnahmsweise einen Gutschein aushändigen, der den sofortigen Bezug des Vorschusses er - möglicht.

Art. 7

1 Das Amt benachrichtigt unverzüglich den Schuldner des Unterhaltsbeitrags, dass es den Vorschuss bewilligt hat und in die Rechte des Gläubigers einge - setzt wurde.
2 Das Amt trifft alle Massnahmen, um vom Schuldner die Entrichtung des Unterhaltsbeitrages und die Rückerstattung der Vorschüsse und Auslagen zu erlangen.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Verlet - zung der Unterhaltspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 8

1 Der Entscheid des Amtes ist ein Jahr gültig. Er kann verlängert werden.
2 Das Amt kann die Zahlung der Vorschüsse jederzeit verweigern oder aufhe - ben, wenn der Vorschussempfänger die verlangten Auskünfte nicht binnen Monatsfrist und nach erfolgter Mahnung erteilt.

Art. 9

1 Ändern sich die Verhältnisse des Schuldners oder des Vorschussempfän - gers, so kann das Amt einen neuen Entscheid treffen.
2 Jeder Wechsel in der Situation des Schuldners und des Vorschussempfän - gers (Änderung des Gerichtsurteils oder der Vereinbarung, Änderung des Einkommens, Wechsel des Wohnorts, Heirat oder Wiederverheiratung, Tod, Wechsel des Arbeitgebers usw.) muss dem Amt von den Personen, die daraus einen Vorteil ziehen könnten, unverzüglich gemeldet werden.
3 Das Amt kann verlangen, dass Vorschüsse, die unberechtigterweise bezo - gen wurden, zurückbezahlt werden.

Art. 10

1 Die Entscheide des Amtes können bei diesem innert dreissig Tagen seit Mit - teilung mit Einsprache angefochten werden.

Art. 11

1 Das Amt erstellt jedes Jahr zuhanden der Gemeinden die Abrechnung der nicht zurückerstatteten Vorschüsse.
2 Der Anteil der Gemeinden wird ihrem Konto bei der Finanzverwaltung be - lastet.

Art. 12

1 Der Beschluss vom 18. Dezember 1990 über die Eintreibung der Unterhalts - forderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kin - der wird aufgehoben.

Art. 13

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 599 / d 589
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
07.12.2004 Ingress geändert 01.01.2005 2004_147
07.12.2004 Art. 1 geändert 01.01.2005 2004_147
07.12.2004 Art. 10 geändert 01.01.2005 2004_147
07.11.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_140
18.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_129 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 599 / d 589 Ingress geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_147

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_147

Art. 1 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140

Art. 1 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129

Art. 2 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_147

Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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