Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen i... (412.116)
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug

Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug Vom 12. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufs - bildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) , § 2 Absatz 2 des Einfüh - rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fach - hochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001 2 ) sowie § 3 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Durchführung

1 Die Prüfungen werden von den betreffenden Schulen durchgeführt.
2 Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen.

§ 2 Unregelmässigkeiten

1 Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede an - dere Unredlichkeit können die Wegweisung von der ganzen Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Eidgenössischen Fähigkeits - zeugnisses oder des Berufsmaturitäts-Zeugnisses zur Folge haben. Die Prü - fungskommission entscheidet, ob und gegebenenfalls wann die Prüfung wiederholt werden kann.
2 Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzu - nehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten. 1) SR 412.10 2) 3) BGS 414.11
3 Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
4 Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe

§ 3 Prüfungskommission

1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel - schulen (Präsident), zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schulkommissi - on und einer Vertretung der Schulleitung.
2 Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beaufsichtigung der Prüfungen;
b) Entscheid über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen ei - ner Behinderung;
c) Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors;
f) Entscheid über Einsprachen.
3 In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die Expertinnen und Experten.

§ 4 Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper - sonen, welche die Prüfungen abgenommen oder in den für die Fachnoten re - levanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz.
3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor - rektheit.

§ 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten

1 Die Fachlehrperson nimmt als Examinierende die Prüfungen ab.
2 Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entspre - chenden Prüfungsfachs. Sie begutachten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Ablauf der mündlichen Prüfungen.
3 Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom

§ 6 Prüfungszweck

1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not - wendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Arbeit in der Praxis erlangt haben.

§ 7 Organisation

1 Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die drei Jahreskurse an einer vom Bund anerkannten Handels- oder Wirtschafts - mittelschule besucht haben, wovon mindestens die letzten zwei Semester an der Wirtschaftsmittelschule der betreffenden Schule. Über Ausnahmen ent - scheidet die Prüfungskommission.
2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun - gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission legt die vor - gängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
3 Die Prüfungstermine sind dem Bundesamt für Berufsbildung und Techno - logie sowie der Prüfungskommission rechtzeitig bekannt zu geben.
4 Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzu - reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.

§ 8 Fächer

1 Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern massgebend:
a) Deutsch
b) Französisch
c) Englisch
d) Wirtschaft und Recht
e) Rechungswesen
f) IKA (Information, Kommunikation, Administration)
g) Geschichte und Geografie
h) Mathematik
i) Naturwissenschaften

§ 9 Schriftliche Prüfungen

1 Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran - zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati - on, Kommunikation, Administration) und Mathematik.
2 Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel drei Stunden.
3 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr - plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu.
4 Das Rektorat bezeichnet diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso - nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.
5 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht - zeitig vor den mündlichen Prüfungen mit dem Beurteilungsantrag zu.

§ 10 Mündliche Prüfungen

1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Geografie oder Geschichte.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Regel in mindestens zwei Teilgebieten zu prüfen.
4 Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fach - lehrperson.

§ 11 Notenskala

1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6,0 bis 1,0 be - wertet. 6,0 ist die beste, 1,0 ist die schlechteste Note. 6,0 bis 4,0 sind Noten für genügende Leistungen; Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leis - tungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

§ 12 Noten

1 Prüfungsfreie Fächer: Die Fachnote dieser Fächer wird berechnet, indem der Durchschnitt der Semesternoten aus den letzten beiden Zeugnisnoten, in denen das Fach unterrichtet wurde, gerundet wird. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen einer und einer halben Note, entscheidet die Lehrperson über Auf- oder Abrunden.
2 Prüfungsfächer
a) Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus den letz - ten beiden Semestern, in denen das Fach unterrichtet wurde. Die Er - fahrungsnote wird auf eine Dezimale gerundet.
b) Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ist die Prüfungsnote das arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung; sie wird auf halbe Noten gerundet.
c) Die Prüfungsnote in den nur schriftlich oder mündlich geprüften Fä - chern entspricht der in der Prüfung erteilten Note (auf halbe Noten ge - rundet).
d) Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfah - rungs- und der Prüfungsnote und wird auf eine Dezimalstelle gerun - det.
3 Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamt - note wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
4 Besondere Fälle: Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden von den Schulleitungen in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt.

§ 13 Bestehensnorm

1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn
a) der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens den Wert von 4,0 erreicht;
b) nicht mehr drei Fachnoten ungenügend sind;
c) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 3 Punkte beträgt. Falls die Notenabweichung bereits bei den früher angesetzten Prüfungen mehr als 3 Punkte beträgt, muss das entspre - chende Schuljahr wiederholt werden.

§ 14 Wiederholen der Prüfung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, dürfen zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, nachdem sie den Unterricht des letzten Jahres wiederholt haben.
2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an den privaten Wirtschaftsmittelschu - len im Kanton Zug oder an einer gleichwertigen Schule zweimal die Prü - fung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen.

§ 15 Handelsdiplom

1 Das Handelsdiplom enthält
a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsaus - weis im Sinne von Artikel 16.2 des Bundesgesetzes über die Berufs - bildung anerkannt»;
b) Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers;
c) die Art der Prüfung;
d) die Fächernoten gemäss § 8;
e) die Punktzahl;
f) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und Kultur und der Rektorin oder des Rektors der Wirt - schaftsmittelschule sowie den Amtsstempel der kantonalen Direktion für Bildung und Kultur. 4. Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement über die Diplomprüfungen an den privaten Handelsmittel - schulen im Kanton Zug vom 11. Dezember 1989 1 ) wird am 31. Dezember 2008 aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 1) GS 23, 487
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 29, 1037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.12.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 29, 1037
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