Erlass der Bewilligungsgebühren für Unternehmen der Bodenverbesserung, welchen die amtliche Mitwirkung zugesichert ist
Erlass der Bewilligungsgebühren für Unternehmen der Bodenverbesserung, welchen die amtliche Mitwirkung zugesichert ist Vom 10. Dezember 1976 (Stand 10. Dezember 1976) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Bewilligungsgebühren nach § 59 litera a des Gebührentarifs vom 20. April
1971 werden bei Unternehmen, welchen die amtliche Mitwirkung nach § 8 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung vom 27. Dezember 1960 zugesichert wurde, erlassen. GS 87, 159
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