Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (143.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)

(Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 (Stand am 1. Juni 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2000 4751

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausweise
¹ Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweis­art.
² Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
³ Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961³ über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkom­men vom 24. April 1963⁴ über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
³ SR 0.191.01
⁴ SR 0.191.02
Art. 2 Inhalt des Ausweises
¹ Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten:
a. amtlicher Name;
b. Vornamen;
c. Geschlecht;
d. Geburtsdatum;
e. Heimatort;
f. Nationalität;
g. Grösse;
h. Unterschrift;
i. Fotografie;
j. ausstellende Behörde;
k. Datum der Ausstellung;
l. Datum des Ablaufs der Gültigkeit;
m. Ausweisnummer und Ausweisart.
² Die Daten nach den Buchstaben a–d, f, k–m sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Ausweis enthalten.
²bis Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 können auf dem Chip gespeichert werden.⁵
²ter Der Bundesrat legt fest, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.⁶ Er stellt sicher, dass auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann.⁷
²quater Der Ausweis kann zudem elektronische Identitäten für Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungsfunktionen enthalten.⁸
³ Der Ausweis kann Einschränkungen des Geltungsbereichs enthalten.
⁴ Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsnamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.⁹
⁵ Auf Verlangen kann der Ausweis für minderjährige¹⁰ Personen die Namen des gesetz­lichen Vertreters¹¹ enthalten.
⁵ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biome­trischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5003 ; BBl 2011 2277 2291 ).
⁸ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
⁹ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
¹⁰ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per-sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹¹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per-sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 a ¹² Sicherheit und Auslesen des Datenchips
¹ Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.
² Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
³ Er kann Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere geeignete Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.
¹² Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 3 Gültigkeitsdauer
Ausweise sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

2. Abschnitt: Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises ¹³

¹³ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 4 Ausstellende Behörde
¹ Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, so bestimmt er eine für die Ausstellung von Ausweisen verantwortliche Stelle.¹⁴
² Ausweise werden im Ausland von den Stellen ausgestellt, welche der Bundesrat bezeichnet.
³ Der Bundesrat regelt die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 4 a ¹⁵ Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde
¹ Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die von den Kantonen bezeichnete verantwortliche Stelle gemäss Artikel 4 Absatz 1 die ausstellende Behörde, die verantwortlich für die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge ist.
² Der Bundesrat kann den Kantonen die Befugnis einräumen, die Wohnsitzgemeinden zu ermächtigen, auch Anträge für andere Typen von Identitätskarten entgegenzunehmen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5003 ; BBl 2011 2277 2291 ).
Art. 5 ¹⁶ Antrag auf Ausstellung
¹ Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitz­kanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzurei­chen. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft¹⁷ benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
² Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:
a. die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;
b.¹⁸
die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden;
c. die technische Infrastruktur;
d.¹⁹
die Art und Weise, wie Wohnsitzgemeinden Anträge für Identitätskarten entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten.
³ Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.
¹⁶ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
¹⁷ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per-sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5003 ; BBl 2011 2277 2291 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5003 ; BBl 2011 2277 2291 ).
Art. 6 Entscheid
¹ Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter.²⁰
¹bis Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben auf den bei ihr eingegangenen und von ihr entgegengenommenen Anträgen korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.²¹
² Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.²²
³ Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn:
a. sie einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht ergangen ist;
b. die antragstellende Person bei einer Schweizer Strafverfolgungs- oder Straf­vollzugsbehörde ihre Ausweise hinterlegt hat.
⁴ Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.²³
⁵ Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Verge­hen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafver­folgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.²⁴
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5003 ; BBl 2011 2277 2291 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5003 ; BBl 2011 2277 2291 ).
²² Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
²³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor-mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
²⁴ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 6 a ²⁵ Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten
¹ Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfü­gen;
b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikatio­nen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;
c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und
d. über genügend finanzielle Mittel verfügen.
² Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Ausweisproduktion haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf ver­fügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001²⁶ über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.
³ Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt für Polizei jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmungsgruppe.
⁴ Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Liefe­ranten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausweisherstellung sind.
⁵ Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.
²⁵ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
²⁶ [ AS 2002 377 , 2005 4571 , 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute die V vom 4. März. 2011 ( SR 120.4 ).
Art. 6 b ²⁷ Aufgaben des Bundesamtes für Polizei
Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genann­ten Aufgaben nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben wahr:
a. Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6 a .
b. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Aus­künfte und Anweisungen betreffend Schweizer Ausweise an in- und auslän­dische Stellen.
c. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Aus­künfte betreffend Schweizer Ausweise und deren Ausstellung an Privatper­sonen.
d. Es erteilt Auskünfte und Anweisungen an die Ausfertigungsstellen und Generalunternehmer und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen.
e. Es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards.
f. Es führt die «Public Key Infrastructure» (PKI) für Schweizer Ausweise.
g. Es führt unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für Identitäts- und Legitimationsausweise.
²⁷ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 7 Entzug
¹ Ein Ausweis wird entzogen, wenn:
a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b. eine eindeutige Identifizierung nicht mehr mög­lich ist;
c. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeän­dert worden ist.
¹bis Bei der Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 36 des Bürgerrechts­gesetzes vom 20. Juni 2014²⁸ verfügt die zuständige Behörde gleichzeitig den Ent­zug von Ausweisen.²⁹
¹ter Entzogene Ausweise sind der zuständigen ausstellenden Behörde innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Ausweise als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.³⁰
² Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes³¹ nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und:
a. in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich ver­folgt wird;
b. von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Mass­nahme weder verjährt noch verbüsst ist.
²⁸ SR 141.0
²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 2561 ; BBl 2011 2825 ).
³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 2561 ; BBl 2011 2825 ).
³¹ Zurzeit Bundesamt für Polizei
Art. 8 ³² Verlust
Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL ein. RIPOL übermittelt die Verlustanzeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11.
³² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor-mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
Art. 9 Gebühr
¹ Der Bundesrat regelt die Gebührenpflicht, den Kreis der von der Gebühr Betroffe­nen und die Höhe der Gebühren.
² Die Höhe der durch den Bundesrat festgelegten Gebühren muss familienfreundlich sein.³³
³³ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 10 Grundsatz
Die Datenbearbeitung im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Bundes­gesetz vom 19. Juni 1992³⁴ über den Datenschutz.
³⁴ SR 235.1
Art. 11 Informationssystem
¹ Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Aus­weis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:³⁵
a.³⁶
die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle;
b. Geburtsort;
c. weitere Heimatorte;
d. Namen der Eltern;
e. Datum der Erst- und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufge­führten Daten;
f. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises;
g. Einträge über Schutzmassnahmen für Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen bezie­hen;
h. Unterschrift/en des gesetzlichen Vertreters bei Ausweisen für minderjährige Personen;
i. Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss;
j. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961³⁷ über diplomatische Beziehun­gen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963³⁸ über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
² Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung miss­bräuchlicher Verwendung.³⁹
³⁵ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
³⁶ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
³⁷ SR 0.191.01
³⁸ SR 0.191.02
³⁹ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 12 ⁴⁰ Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe
¹ Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
a. das Bundesamt für Polizei;
b. die ausstellenden Behörden;
c. die Ausfertigungsstellen.
² Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
a. das Bundesamt für Polizei;
b. die ausstellenden Behörden;
c. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
d. die vom Bund und von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliess­lich zur Identitätsabklärung;
e. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Aufnahme von Verlust­meldungen;
f. die für aus dem Ausland eingehende Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identi­tätsabklärung;
g.⁴¹
der Nachrichtendienst des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.
³ Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weiter­gegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.
⁴ Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vor­legen kann.
⁴⁰ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 13 ⁴² Meldepflicht
¹ Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde:
a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung;
b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung;
c. die Schutzmassnahmen für Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung;
d. den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.
² Die ausstellende Behörde gibt die Daten ins Informationssystem des Bundes ein.
⁴² Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 14 Verbot von Paralleldatensammlungen
Das Führen von Paralleldatensammlungen, ausser der befristeten Aufbewahrung der Antragsfor­mulare bei der ausstellenden Behörde, ist untersagt.
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Verantwortung für das Informationssystem;
b. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung;
c. die Aufbewahrungsdauer der Daten;
d. technische und organisatorische Massnahmen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 ⁴³ Vollzug
Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Er berücksichtigt dabei soweit notwendig die Bestimmungen der Europäischen Union und die Empfehlungen und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über Ausweise.
⁴³ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2002⁴⁴
⁴⁴ Abs. 1 der V vom 20. Sept. 2002 ( AS 2002 3067 )

Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Juni 2008 ⁴⁵

⁴⁵ AS 2009 5521
Identitätskarten ohne Datenchip können im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch während längstens zweier Jahre wie bisher in der Wohnsitz­gemeinde beantragt werden; die Kantone bestimmen, ab wann Identitätskarten nur noch bei den ausstellenden Behörden beantragt werden können.
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